Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können seit der Einkommensteuergesetznovelle 1970 bis zu 600 Schilling jährlich als Sonderausgabe steuerlich Berücksichtigung finden, d. h. bei der Einkommensermittlung in Abzug gebracht werden. Lohnsteuerpflichtige haben den Abzug im Wege des Jahresausgleiches geltend zu machen. Erst kürzlich wieder wurde die Forderung nach gänzlicher Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer erhoben. Wie sehr diese Forderung zurecht besteht, zeigt die historische Entwicklung.Unser geltendes Einkommensteuerrecht basiert auf dem 1938