Kein anderes Wortspiel hat sich so tief in die Geschichte eingegraben wie jenes „Cujus regio, illius religio“, das in seinen Silben die Rechtssatzung des Augsburger Friedens von 1555 zusammenfaßte, daß die Religion des Untertanen von dem Landesherrn bestimmt werde. In den stürmischen Zeiten der deutschen Glaubensspaltung und der staatlichen Zersplitterung Deutschlands bis weit über den Westfälischen Frieden hinaus bedeutete dies für die Bewohner einzelner Duodezstaaten Religions Wechsel am laufenden Band. Die damalige Verknechtung der Gewissen, die der Grundsatz des neuen