Unser geltendes Strafgesetz aus dem Jahr 1852, das sich selbst nur eine Neufassung des Gesetzes von 1803 nennt, bedarf unbestritten einer Anpassung an die heutigen Verhältnisse und Sichtung. Man kann zu diesem Zweck das StG novellieren und sich damit auf das eindeutig als reformbedürftig Erkannte beschränken oder aber ein neues Gesetz verfassen. In letzterem Fall werden alle weltanschaulichen und politischen Probleme um das Strafrecht neu aufgerührt, neu durchdiskutiert und durchgefochten und schließlich neue Kompromisse geschlossen werden müssen. Bundesminister Broda und Professor