Durch das Schillinggesetz ist die für den Wiederaufbau und die Gesundung unserer Wirtschaftsverhältnisse notwendige Währungsregelung endlidi eingeleitet worden. Alle auf Reichsmark lautenden Beträge und Verbindlichkesten sind, von gesetzlichen Effektivverpfliditungen abgesehen, im Verhältnis eine Reichsmark gleich ein Schilling umzurechnen. Dieser Umrechnungskurs ist vorerst nur ein formaler. Über die Kaufkraft des neuen Schillings besagt er noch gar nichts. Man hat hiebei vielleicht auch gefühlsmäßige, in erster Linie jedoch realpolitische Erwägungen dieser Umrechnung