Unter „Glaubens- und Gewissensfreiheit“ verstehen wir in Österreich die im Staatsgrundgesetz von 1867 und im Staatsvertrag von St.-Germain gewährleisteten Rechte, öffenlich oder privat jede Art von Bekenntnis oder Religion zu üben, soweit dies nicht rechtswidrig oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Religionsmündige unterliegen in religiösen Dingen keinerlei Nötigung.In anderen Ländern, die sich auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu eigen gemacht haben, ist der Umfang dieser Frei-heitsrechte teils weiter (zum Beispiel religiöse Eidespflicht), teils enger gezogen (zum
„Der Geist des Volkes und der Geist der Zeit ist auch der Geist des Rechts.“ Dieser Satz, der von dem großen Rechtslehrer Ihering stammt, hat in der Gegenwart seine Bedeutung nicht verloren. Unser „Rechtsüberleitungsgesetz“ lehnt ausdrücklich alles Recht aus der letzten Vergangenheit ab, das dem Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widerspricht oder typisches Gedankengut des Nationalsozialismus ist.Die Rechtsgeschichte lehrt, daß der Satz Iherings im großen und ganzen richtig ist. In Zeiten des Überganges verschiedener gesellschaftlicher und politischer Richtungen. und