Auf Ihr Schreiben vom 19. Jänner 1965, in dem Sie mich erstens als namhaften Juristen bezeichnen und zweitens nach meiner Meinung schlechthin zum Thema der Verjährung der in der Zeit des Nationalsozialismus begangenen Verbrechen fragen, ob der Gesetzgeber Voraussetzungen schaffen soll, die eine weitere Verfolgung ermöglichen, möchte ich als Verwaltungsjurist, der eigentlich seit Absolvierung der Hochschule nur mit Spezialfragen der Verwaltung zu tun gehabt hat, mich primo loco nicht in den Kreis der namhaften Juristen einreihen, aber an erster Stelle die Frage der Notwendigkeit der