In dem Artikel „Grundanliegen der österreichischen Katholiken“ in der „österreichischen Furche“ vom 18. März 1950, Seite 3, wird darauf hingewiesen, daß nach Ansicht des Univ.-Prof. Dr. W. P1 ö c h 1 das derzeitige staatliche Eherecht mit seinem Zwang zur Ziviltrauung und der Strafsanktion gegen Geistliche verfassungswidrig ist, weil es die elementarste Glaubens- und Gewissensfreiheit des Staatsbürgers verletzt, nämlich seine Freiheit, ein Sakrament der Kirche ohne Einspruch des Staates zu empfangen.Bei der Verurteilung des Stadtpfarrers von Vöcklabruck, Dr. Alois N i k ö 1 u