Im Mittelschulgesetz vom Jahre 1927, der gesetzlichen Grundlage unseres gegenwärtigen Schulsystems, war auch die versuchsweise Errichtung von Aufbauschulen vorgesehen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom Jahre 1928 besagt im § 1:„Die Aufbauschulen haben den Zweck, befähigte Schüler, die erst nach Voll-j endung der Schulpflicht in die Lage kommen, in das Mittelschulstudium einzutreten, in einem besonders eingerichteten fünfjährigen Studiengang zum Bildungsziel der Mittelschule zu führen.”Dieses Bildungsziel wird in der Vermittlung einer höheren