Bei Erörterung der Frage, ob für die in der Zeit des Nationalsozialismus begangenen schweren Verbrechen die Verjährungsfristen verlängert werden sollen, muß zuerst die Frage beantwortet werden, ob überhaupt eine Verjährung der schwersten Verbrechen gerechtfertigt ist. Ich möchte diese Frage verneinen. Mag auch bei weniger schweren strafbaren Handlungen nach Ablauf einer langen Zeit und bei Vorliegen anderer Voraussetzungen das öffentliche Interesse an der Bestrafung des Täters schwinden, so gilt dies nicht für besonders schwere Taten. Unser geltendes österreichisches Recht kennt