Zu Professor Zulehners „Anmerkungen" drei Anmerkungen meinerseits:1. Stellvertretender Vorsitzender des Pfarrgemeinderates: In der der PGR-Ordnung angeschlossenen Handreichung, die für deren Verstehen und Anwenden normativ ist (siehe Promulgationsdekret!), ist festgehalten, daß der Pfarrer dem Stellvertretenden Vorsitzenden die Sitzungsleitung teilweise übertragen kann. Dies wird beispielsweise dort von Bedeutung sein, wo der Pfarrer nicht mehr im Ort wohnt, weil er zwei oder gar mehrere Pfarren zu betreuen hat Außerdem: Werden sich nicht die Pfarrgemeinderäte auch zur Vorbereitung