Das Rechtsbuch der Kirchenmusik — wi Pius X. das Motu proprio vom 22. November 1903 nennt — stellt als obersten Grundsatz auf, daß die Kirchenmusik ein wesentlicher Teil der feierlichen Liturgie ist und den Zweck hat, die Ehre Gottes, die Heiligung und Erbauung der Gläubigen zu fördern, Würde und Glanz der kirchlichen Zeremonien zu vermehren und den liturgischen Texten größere Wirksamkeit zu verleihen. — Von diesen grundsätzlichen Bestimmungen rrKissen wir ausgehen, wenn wir uns mit Fragen der Kirchenmusik befassen; die „Furche“ hat in dankenswerter Weise wertvolle Anregungen