Die Folgen des Zusammenbruches der Mittelmächte blieben in den Nachfolgestaaten nicht ohne Einfluß auf die Gestaltung der Verfassungsgesetze, die zum Aufbau einer neuen Staats- und Regierungsform notwendig wurden und die Macht des neuen Staatsoberhauptes mehr oder weniger einschränkten. In der nach dem Muster einer rein parlamentarischen Demokratie eingerichteten österreichischen Republik wurde der Bundespräsident im Sinne des Artikels 60 des neuen Bundesverfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 nur von der Bundesversammlung gewählt. Es wurde ihm zwar gemäß Artikel 65 dieses