In der Einleitung zum österreichischen Kriegssachschadengesetz vom 25. Juni 1958 heißt es: Das Komitee ist „auf Grund seiner Beratungen zur Auffassung gelangt, daß ungeachtet der Tatsache, daß eine staatsvertragliche Verpflichtung zur Regelung der Kriegssachschäden nicht besteht, aus sozialen Erwägungen wenigstens für gewisse Kategorien Entschädigungsleistungen aus Bundesmitteln erbracht werden sollen".Mit dieser Einschaltung: „ungeachtet der Tatsache, daß . ..“ scheinen die Väter dieses Gesetzes wie mit einer leichten Handbewegung über etwas hinwegzugehen, was für das Gesetz