Die Erfüllung des im Rundfunkgesetz für den ORF festgelegten föderativen Progammauftrags liegt in erster Linie bei den neun Landesstudios, deren Selbständigkeit und Funktionsfähigkeit bereits im Rundfunkgesetz 1966 verankert worden ist. Während im Hörfunk die Kompetenzen der Landesstudios gesetzlich klar geregelt sind, ist dies im Fernsehbereich nicht mit der gleichen Eindeutigkeit der Fall.So enthält das Gesetz für die unabhängigen Fersehintendanten die Verpflichtung, „die Interessen der Länder“ zu berücksichtigen. Gleichzeitig wird festgehalten, daß die Fernsehprogramme