Ein Urteil, das für die künftige Pressearbeit in Österreich von prinzipieller Bedeutung ist — sogar das in München erscheinende „Archiv für Presserecht“ interessiert sich für den Entscheid —, fällte kürzlich der Oberste Gerichtshof. Die Essenz des Spruches populär ausgedrückt: Ein minderwertiges Literaturerzeugnis kann von einer Zeitung, auch wenn diese mit ihm laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in einem „Konkurrenzverhältnis“ steht, als „minderwertig“ bezeichnet werden.Die Bedeutung, des Entscheides ist um so höher zu werten, da der Oberste Gerichtshof der