Immer häufiger hört das katholische Volk Äußerungen wie: „In Notzeiten, wenn kein Priester zur Stelle oder wenn er lange abwesend ist, bestünde also die Möglichkeit, daß eine Glaubensgemeinschaft unter Leitung eines Laien die Eucharistie feiert... Warum sollte ein Hausvater unter besonderen Umständen nicht als Verwalter dieses Sakramentes auftreten? Es scheint auch möglich, daß die Gemeinschaft selbst, wiederum unter bestimmten Umständen, jemanden aus ihrer Mitte beauftragt, bei Wortgottesdienst und Eucharistiefeier vorzustehen. Damit würde eine Gemeinschaft also einen Laien zum Amtsträger berufen können1.“ Aber der „Hausvater“, der Laie, soll nicht nur die Wandlungsgewalt bei der Messe haben, er soll auch Beichthören können: „Für die Sündenvergebung steht fest, daß von Anfang an nicht nur die Amtsträger Spender dieses Sakramentes waren. Auch Pneumatiker, Märtyrer und Bekenner forderten in einer Zeit für sich das Recht der Sündenvergebung. Außerdem hat bis ins hohe Mittelalter die Laienbeicht bestanden, der bedeutende Theologen sakramentale Würde zuerkannten*.“ Die Laien sollen berechtigt sein, einen aus ihrer Mitte zu beauftragen, die Wandlung bei der Messe zu vollziehen, und ihn dadurch zum Amtsträger zu berufen5... ?