Diesmal stehen nicht Preise und Löhne zur Debatte. Es geht aber auch ganz und gar nicht um die Staatsform. Ein Österreicher, der lange Zeit daran festhielt, daß ihm Herrschaftsansprüche in Österreich zustünden, hat auf diese Ansprüche verzichtet und sich als treuer Staatsbürger der Republik bekannt. Der Ablauf der Zeit, die Bewährung der neuen Ordnung in dieser Zeit, mögen ihn zu diesem Schritt bestimmt haben. Dies wäre ein Grund zur Freude, ein Anlaß, noch mehr als bisher auf den inneren Frieden zu vertrauen, anzunehmen, daß manche Staatsbürger, die bisher der Republik mit
Der Verwaltungsgerichtshof wird heute oft im Zusammenhang mit Rückständen genannt. Seine Leistung liegt im Schatten. Man kann diese Lage nur verstehen, aus ihr nur dann die richtigen Folgerungen ziehen, wenn Wesen und Entwicklung der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuvor lebendig erfaßt werden.Im Rechtsstaat sollen statt der Willkür der Mächtigen, Verfassung und Gesetz herrschen. Die Anwendung der Gesetze auf die Fälle des Lebens wird teils „von Amts wegen“, teils über Antrag oder Klage von den beiden großen Gruppen entscheidungsbefugter Organe vollzogen; von den
Fühfundsechzigjährige Männer, Richter und Beamte scheiden alljährlich aus dem Dienst, und zwar „von Gesetzes wegen“. Die Bundesregierung kann allerdings, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, den Uebertritt von Beamten in den dauernden Ruhestand auf bestimmte Zeit aufschieben, und zwar längstens bis zum Silvestertag des Jahres, in dem der Beamte sein 70. Lebensjahr vollendet hat. Dies ist jedoch als Ausnahme fiir Einzelfälle gedacht und ist auch tatsächlich Ausnahme geblieben. Nur Hochschulprofessoren und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes gelangen erst mit 70 Jahren an