Der Ruf nach der Reform des Strafgesetzes will nicht mehr verstummen. Es ist daher die Frage berechtigt, ob eine Gesamtreform des Straf rechtes notwendig ist, ob eine Teilreform genügt oder ob schließlich eine Teilreform eine Sofortmaßnahme bilden soll, der nach geraumer Zeit eine Gesamtreform folgen muß.Daß unser Strafgesetz alt, ja sehr alt ist, wird wohl von niemandem bestritten werden. Viele der Bestimmungen dieses Gesetzes gehen bereits auf das Josefinische Gesetzbuch vom Jahre 1787 zurück. Das Gesetz vom Jahre 1852 ist eigentlich nur eine Neufassung der Bestimmungen des Jahres
Die Häufigkeit von Gewaltverbrechen in den letzten Monaten gerade nach der Sitzung des Nationalrats vom 24. Mai 1950, in welcher auf Grund einer geheimen Abstimmung die Regierungsvorlage auf weitere Anwendung der Todesstrafe bis 31. Dezember 1951 abgelehnt worden ist, hat in der Presse eine geradezu leidenschaftliche Erörterung der Frage hervorgerufen, ob denn die Abschaffung der Todesstrafe gerechtfertigt war.Als vor Jahren der damalige Justizminister Dr. Gero eine Enquete wegen der Abschaffung der Todesstrafe einberufen hatte, hat sich die Mehrzahl der Teilnehmer gegen die Anwendung der