Während die Freiheit der Wis -senschaft und ihre Lehre schon 1867 im Staatsgrundgesetz garantiert wird, gibt es eine derartige Schutzbestimmung für die Kunst erst seit 1982: Der Artikel 17a desselben Gesetzes verbrieft die Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre. Damit bekennt sich der Staat eindeutig zum Prinzip der Nichteinmischung in künstlerischen Belangen.Wie die Entwicklung der letzten Jahre zeigt, ist die Kunst immermehr in den Mittelpunkt öffentlicher und privater Interessen gerückt. Die Ursachen für diese Entwicklung sind vielfältig