Das österreichische Strafrecht ist im Hinblick auf die verfassungsmäßig verankerte Neutralität und' ihren Schutz nun zu ergänzen. Als Vorbild könnte hier das Schweizer Strafrecht genommen werden. Dieses wurde mit Bundesratsbeschluß vom 29. Oktober 1948, betreffend Verstärkung des Staatsschutzes, mit 13 Artikeln ergänzt. Es sind besondere Strafbestimmungen unter dem Begriff „Störungen der Beziehungen zum Ausland" enthalten. Diese strafbaren Tatbestände haben einerseits auf die Neutralität sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten Bezug, andere wiederum nur für den Kriegsfall.