Gemäß Art. 19 BVG sind die obersten Organe der Vollziehung des Bundes der Bundespräsident und die Bundesregierung. Die vollziehende Gewalt des Bundes ist also auf dualistischer Grundlage aufgebaut, ohne daß ein dauerndes Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen Bundespräsident und Bundesregierung besteht. Während die Gesetzgebung zwar auch von National- und Bundesrat gemeinsam ausgeübt wird, kann man dennoch, da der Nationalrat mit wenigen, nicht entscheidenden Ausnahmen auch gegen den Willen des Bundesrates Gesetzesbeschlüsse fassen kann, von einem De-facto-Verhältnis der