Das Problem der Jugendkriminalität ist komplex, das heißt Ursachen und Erscheinungen der Straftaten sind sehr verschiedenartig, ebenso die Täter. Daher müssen auch die Wege und Mittel der Bekämpfung differenziert sein. Dem trägt auch das heute geltende Jugendgerichtsgesetz aus dem Jahre 1928 Rechnung, das seiner Zeit weit vorausgeeilt ist und auch heute noch in seinen Grundgedanken der modernen Rechtsauffassung entspricht. Der Erziehungszweck steht im Vordergrund, daher ist die Erforschung und Wertung der Persönlichkeit des Jugendlichen erforderlich. Die Auskünfte der Schule, die