Meiner Meinung nach werden die durch die neuen medizinischen Fortschritte geschaffenen Probleme auf dem Gebiet der künstlichen Befruchtung durch den FURCHE-Entwurf für ein Bundesgesetz (48/1985) in keiner Weise gelöst.Die Definititjp des Paragraph 1 dürfte im wesentlichen die in Betracht kommenden Situationen umreißen. Die Paragraphen 2 bis 6 sind Verwaltungsrecht und betreffen die Justiz nicht. Sie büro-kratisieren die künstliche Befruchtung und müßten von den zuständigen Stellen überprüft werden.Bedenklich scheint mir vor allem die im Paragraph 3 geforderte schriftliche