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Recht zu gegebener Zeit

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Meiner Meinung nach werden die durch die neuen medizinischen Fortschritte geschaffenen Probleme auf dem Gebiet der künstlichen Befruchtung durch den FURCHE-Entwurf für ein Bundesgesetz (48/1985) in keiner Weise gelöst.

Die Definititjp des Paragraph 1 dürfte im wesentlichen die in Betracht kommenden Situationen umreißen. Die Paragraphen 2 bis 6 sind Verwaltungsrecht und betreffen die Justiz nicht. Sie büro-kratisieren die künstliche Befruchtung und müßten von den zuständigen Stellen überprüft werden.

Bedenklich scheint mir vor allem die im Paragraph 3 geforderte schriftliche Einwilligung des Ehemannes. Bei aus irgendwelchen Gründen getrennt lebenden Ehegatten könnte dieses Erfordernis zur Erpressung verwendet werden.

Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen wird man ohnedies davon auszugehen • haben, daß die ohne Einwilligung eines Ehegatten mit Hilfe von Samen, Ei oder Gebärmutter des anderen Ehegatten vorgenommene künstliche Befruchtung einen Scheidungsgrund bildet.

Die verschiedenen Pönalisierungen der Paragraphen 7 bis 10 halte ich eher für weltfremd. Besonders arg ist die Strafdrohung des Paragraph 9, nach der eine Gebärende deswegen, weil sie eine von ihr nicht entstammende Eizelle ausgetragen hat oder weil sie eine Eizelle ausgetragen hat, die nicht mit dem Samen ihres Ehemannes befruchtet wurde, zu einer verhältnismäßig hohen Strafe verurteilt werden soll. Dem Wohl des Kindes wird hier in keiner Weise Rechnung getragen.

Die für das Justizministerium wesentlichen Probleme auf dem Gebiet der künstlichen Fortpflanzung, nämlich die des Familien-und allenfalls Erbrechts sowie vertragsrechtliche Regelungen, werden in dem Gesetzesentwurf total übersehen. Dieser Entwurf scheint von der Annahme auszugehen, daß nicht sein kann, was nicht sein darf. Dem ist aber nicht so.

Denn einerseits muß man selbst bei strafrechtlich sanktionierten Verboten mit deren Übertretung rechnen, andererseits können die im Inland verbotenen Handlun-

gen in anderen Staaten vorgenommen werden und dann auch bei uns Konsequenzen zeitigen.

Es hätte daher vor allem um folgende im FURCHE-Gesetzesent-wurf nicht berücksichtigte Fragen zu gehen:

Soll ein Ehemann, der der Befruchtung seiner Frau mit fremdem Samen zugestimmt hat, noch die Vaterschaft bestreiten dürfen?

Kommt eine Bestreitung im Interesse des Kindes durch den Staatsanwalt in Betracht?

Soll der Lebensgefährte einer Frau, der einer derartigen Befruchtung zugestimmt hat, so angesehen werden, als hätte er ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben?

Wie steht es mit einem anderen Mann, der zur fraglichen Zeit mit der Mutter Geschlechtsbeziehungen gehabt hat, dennoch aber der Befruchtung mit fremdem Samen zugestimmt hat?

Wie soll die Rechtsstellung ei-

nes mit dem konservierten Samen des Ehemannes nach dessen Tod gezeugten Kindes (Erbrecht, Unterhalt) geregelt werden?

Soll die Befruchtung einer Frau mit fremdem Samen ohne Zustimmung des Ehemannes einen Scheidungsgrund darstellen?

Soll die Einpflanzung einer fremden Eizelle in eine Frau ohne Zustimmung ihres Ehemannes einen Ehescheidungsgrund darstellen?

Soll die „Mutter auf Bestellung" verpflichtet sein, den Bestellern das Kind herauszugeben?

Sollen die Besteller verpflichtet sein, ein von ihnen bestelltes Kind zu übernehmen oder zumindest für dessen Unterhalt zu sorgen?

Soll ein bereits bezahltes Entgelt (für alle Arten der künstlichen Befruchtung) zurückverlangt werden können?

Sollen zwischen dem Kind und dem Samenspender Rechtsbeziehungen entstehen (Unterhalt, Erbrecht)?

Soll das Kind — etwa nach Erreichung des Volljährigkeitsalr ters — das Recht haben, den Namen des Samenspenders zu erfahren beziehungsweise sollen Ärzte und Krankenanstalten verpflichtet sein, dem Kind entsprechende Auskunft zu erteilen?

Das Bundesministerium für Justiz arbeitet derzeit eine Punktation aus, die die oben genannten Fragen in ethischer und gleichzeitig in vernünftiger Weise regeln soll. Nach Durchführung dieser zweifellos schwierigen Arbeit wird die interessierte Öffentlichkeit zu gegebenem Zeitpunkt von unseren legislativen Vorschlägen unterrichtet werden.

Der Autor ist Leiter der Zivilrechtssektion des Bundesministerium für Justiz.

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