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Nicht eines darf überzählig sein

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In FURCHE 36/1989 hat Wolfgang Brandstetter zum Stand der Diskussion in Österreich über ein Gentechnologiegesetz Stellung genommen. Dazu ein Kommentar.

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In FURCHE 36/1989 hat Wolfgang Brandstetter zum Stand der Diskussion in Österreich über ein Gentechnologiegesetz Stellung genommen. Dazu ein Kommentar.

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Es ist wichtig und erfreulich, daß Brandstetter inZusammenhangmit denMethoden künstlicher extrakorporaler Fortpflanzung neuerlich den Rechtsschutz in vitro erzeugter Embryonen und das Tätigwerden des Gesetzgebers fordert.

Es ist aber bedauerlich, daß Brandstetter bei Beurteilung der von Josef Deutinger und Alexander Reinthaller in der FURCHE 30/1989 geschilderten In-vitro-Fertilisation (TVF) den Rechtsschutz jener Embryonen außer acht läßt, die gezielt,nach Hormonstimulation der Frau, in höherer Anzahl (drei bis fünf je Behandlungszyklus) erzeugt und dann gleichzeitig in den Mutterleib transferiert werden. Mit dem Transfer von drei bis fünf Embryonen wird nicht die Geburt ebenso vieler Kinder beabsichtigt, sondern es soll die dem Arzt bekannte, geringe Wahrscheinlichlichkeiterhöhtwer-den, daß wenigstens einer überlebt.

Die Eltern, sof erne sie darüber informiert wurden, und der Arzt nehmen somit bei dieser Methode das Absterben vieler, vorher gezielt erzeugter Embryonen innerhalb des Mutterleibes zugunsten des Überlebens eines oder, bei Mehrlingsgeburten, ganz weniger in Kauf. Auch diese sind „überzählige“, ungeborene Geschwister 1

Die Überzahl der erzeugten und transferierten Embryonen wird Zwecken, die außerhalb ihrer selbst liegen, geopfert: dem Wunsch der Eltern nach einem Kind, der Ersparnis mehrerer Eingriffe für die Frau, der Erleichterung der Zeiteinteilung für den Arzt, der Kostensenkung für die Zahlungspflichtigen! Die gezielte Mehrfacherzeugung mit Mehrfachtransfer und die diesem Verfahren wesentliche Fremdverzweckungdertransferier-ten Embryonen verletzt ihr je eigenes Recht auf Leben, widerspricht ihrer in den Paragraphen 22 und 16 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches begründeten Rechtssubjektivität und degradiert sie zu einem etwaigen Abfallprodukt innerhalb des Mutterleibes, um dessen Entsorgung der Arzt sich nicht mehr bemühen muß.

Der Rechtfertigungsversuch, daß auch bei der natürlichen Fortpflanzung Embryonen absterben, wurde vielfach, unter anderem von Brandstetter, widerlegt.

Es ist bedauerlich, daß die beiden Gynäkologen das Tief frieren „überzähliger“ Embryonen, die es bei ihrer IVF-Methode ja gar nicht geben dürfte, „in Einzelfällen“ als „akzeptable Lösung“ betrachten; dies, obwohl das Tieffrieren ein hohes Überlebensrisiko, somit eine Mißachtung ihres Lebensrechts, darstellt. Unbeantwortet lassen die Autoren außerdem, was mit diesen tiefgefrorenen Embryonen geschehen soll, wenn die IVF bei einem früheren Versuch erfolgreich war oder die Frau für den Transfer ausfällt.

Dann bliebe wohl nur eine der drei von ihnen als „nicht akzeptable Lösung“ bezeichneten „Verwendungsmöglichkeiten“: Einsetzung des Embryos in die Gebärmutter einer anderen Frau, Forschung oder Verwerfung. Dieser Haltung entspricht, daß auf der vierten Jahrestagung der österreichischen Gesellschaft für In-Vitro-Fertilisierung am 26.November 1988 eines der Hauptthemen lautete: „Die Technik und Problematik der Kryokonservierung humaner Embryonen“.

Dieses Thema wurde unter Teilnahme von Gynäkologen aller Universitätskliniken sowie öffentlicher und privater IVF-Zentren Österreichs, auch der beiden gynäkologischen Artikelverfasser, behandelt. Warum besteht unter Gynäkologen solch reges Interesse an Tieffriermethoden, wenn es doch „überzählige“ menschliche Embryonen gar nicht geben soll?

Es ist bedauerlich, daß keiner der drei Autoren die bei einer Podiums-diskussionim Juridicumam22. Juni 198 9 als erfolgversprechend geschilderte Rückkehr zum natürlichen Zyklus, eine IVF ohne Hormonstimulation, mit Entnahme, Fertilisie-rung und Transfer nur einer Eizelle erläutert hat. Diese Methode würde die Verschwendung und Fremdver-zweckung menschlichen Lebens im Rahmen des IVF-Verfahrens sowie das Experimentieren mit Embryonen hintanhalten und eine noch unabschätzbare Schädigung der Frau, eventuell des Kindes, durch die Hormonbehandlung der Frau ausschalten. So fordert auch die von Frau Bundesminister Marilies Flemming ins Leben gerufene Ethikkommission in ihrer am 28. Juni 1989 veröffentlichten Punktation, „daß bei einer In-vitro-Fertilisation nur jeweils eine Eizelle entnommen, befruchtet und dann wieder reimplantiert wird“.

Diese Methode würde für den Bereich der Rechtsordnung einen wesentlichen Fotschr itt inRichtung des Schutzes des “nasciturus“ darstellen. Allerdings bliebe auch bei diesem „Einserverfahren“ das Problem der Aussonderung des geschädigten Embryos sowie das Problem des möglichen Ausfalls der Frau für den Transfer des Embryos, über dessen Leben die Eltern und/oder der Arzt dann verfügen müssen.

Offen bleibt ferner, inwieweit nicht auch bei der Einser-IVF-Me-thode der Embryo einer unverhältnismäßigen Gefährdung seines Lebens ausgesetzt wird. Sollte aber der Gesetzgeber die IVF trotzdem zulassen, dann sollte er für das kleinere Übel, das „Einserverfahren“ entscheiden.

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