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Zu bejahen

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„Wir gehen in der Beurteilung dieser Techniken (gemeint sind Techniken der künstlichen Befruchtung, Anm. d. Red.) davon aus, daß sie als Möglichkeit, ansonsten unfruchtbaren Partnern die Möglichkeit von Nachkommenschaft zu verschaffen, grundsätzlich zu bejahen sind.”

„Wir halten es auch für gerechtfertigt, eine Befruchtung durch anonyme Samenspender zuzulassen, wenn die Fruchtbarkeit des männlichen Partners nicht gegeben ist oder die Frau aus persönlichen Gründen keine sexuelle Beziehung eingehen möchte. Bei verheirateten Frauen erscheint uns allerdings eine Zustimmung des Gatten bzw. eine bindende Adoptionserklärung durch diesen zwingend erforderlich.

Durch gesetzliche Regelung muß jedenfalls auch ausgeschlossen werden, daß der anonyme Samenspender rechtlich zur Haftung herangezogen werden kann. Die Austragung eines Kindes durch eine andere Frau (.Leütmütter*) sollte gesetzlich grundsätzlich ermöglicht, jedoch auf jene Fälle beschränkt werden, in denen eine normale Schwangerschaft medizinisch nicht möglich ist.”

„Das Einfrieren von Embryonen für eine spätere Implantation sollte zur Vermeidung von rechtlichen Problemen nur dann gestattet werden, wenn für den Fall des Ablebens der Eltern eine Adoptionserklärung durch eine andere Frau im Einvernehmen mit den Eltern vorliegt. Eine Konservierung menschlicher Embryonen für Versuchszwecke und deren Durchführung muß durch das Gesetz geregelt werden.”

Aus dem „Diskussionsentwurf für das Programm der FPO”. 1985. schaff wie bei der künstlichen Befruchtung im Mutterleib. Wird aber die befruchtete Eizelle einer anderen Frau als der Eizellenspenderin eingepflanzt, so ergibt sich zusätzlich das Problem der „Doppelmutterschaft”.

Die Frau, die das Kind zur Welt bringt, muß wohl als Mutter gelten. Aber auch die Frau, aus deren Eizelle das Kind hervorgegangen ist, hat - jedenfalls biologisch gesehen - ein Anrecht auf Mutterschaft.

Mit den derzeitigen rechtlichen Regelungen ist dieser Konfliktfall nicht zu lösen. In einer möglichen künftigen Regelung müßte man entweder Normen schaffen, die einer der beiden Mütter eine Vorrangstellung einräumen, oder aber diesen Konfliktfall als solchen verbieten.

Mietmutterschaft:

Eine solche ist ganz allgemein immer dann gegeben, wenn eine Frau ein Kind für eine andere Frau „austrägt”, wobei die Schwangerschaft auf jede nur denkbare Art („normal” wie „künstlich”) zustande gekommen sein kann.

Begriffsverwirrung

In diesem Zusammenhang wird auch gerne der Begriff „Leihmutterschaft” verwendet. Mietmutterschaft ist jedoch in diesem Zusammenhang der adäquate Begriff, da die Leihe bekanntlich umsonst ist und es in den Fällen der „Mietmütter” normalerweise auch um viel Geld geht.

Derartige „Gebärmutter-Mietverträge” verstoßen gegen die guten Sitten und sind daher bereits aufgrund der geltenden Rechtslage null und nichtig (Paragraph 879, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Dazu kommt, daß eine Mutter nicht das Recht hat, im Rahmen einer Freigabe ihres Kindes zur Adoption von vornherein zu bestimmen, wer dieses Kind bekommen soll. Sie kann es schon deshalb — abgesehen von der Sittenwidrigkeit des darauf abzielenden Vertrages - gar nicht an den „Besteller” verkaufen.

Die Entscheidung obliegt vielmehr ausschließlich den Vormundschaftsbehörden bzw. dem Vormundschaftsgericht, die primär vom Wohl des Kindes ausgehen. Die Kindesmutter kann höchstens ihre Zustimmung zur Adoption ihres Kindes durch eine andere Person als den „Besteller” verweigern. Allerdings kann das Gericht diese fehlende Zustimmung ersetzen, wenn es für die Verweigerung der Zustimmung keine triftigen Gründe gibt. Ein „Mietmutterschaftsvertrag” wäre mit Sicherheit kein triftiger Grund.

Wenn die Mietmutterschaft „nichts anderes ist als eine Adoption” (der Wiener Gynäkologe Peter Hernuss in der „Kronen Zeitung”, 13. Jänner 1985), so ist dies bloß eine gefährliche Verharmlosung.

Es macht nämlich — insbesondere auch für den Gesetzgeber — einen wesentlichen Unterschied, ob sich nach der Geburt eines Kindes aufgrund verschiedener Umstände die Notwendigkeit ergibt, Adoptiveltern zu finden, oder ob in Kind schon von vornherein in Hinblick darauf gezeugt wird, daß es nach der Geburt adoptiert werden soll.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Es macht auch einen Unterschied, ob man eine ungewollte Schwangerschaft innerhalb der ersten drei Monate abbricht, oder ob man ein Kind von vornherein nur zu dem Zweck künstlich zeugt, um es dann - formal sogar gesetzeskonform — innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate abzutreiben—etwa weil man daraus Frischzellenpräparate herstellen möchte.

Der Autor ist Assistent am Institut für Straf recht und Mitglied der Kommission des Akademischen Senates der Universität Wien, die sich interdisziplinär mit Fragen der künstlichen Befruchtung beschäftigt.

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