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Der Gesetzgeber unter Zugzwang

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Einen Entwurf für eine Regelung der künstlichen Befruchtung hat die FURCHE (48/1985) der Öffentlichkeitvorgelegt. Die Initiative stößt auf reges Interesse. Hier einige Kommentare.

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Einen Entwurf für eine Regelung der künstlichen Befruchtung hat die FURCHE (48/1985) der Öffentlichkeitvorgelegt. Die Initiative stößt auf reges Interesse. Hier einige Kommentare.

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Für Kindeswohl

Der FURCHE-Entwurf sieht strafrechtliche Regelungen sowohl im Bereich des Justiz- als auch des Verwaltungsstrafrechtes vor. Bei der vom Familienministerium veranstalteten Enquete am 4. und 5. Dezember sind sich die Teilnehmer der verschiedensten Weltanschauungen darüber einig gewesen, daß strafrechtliche Normen, wenn überhaupt, nur das allerletzte Mittel sein sollten, um die Frage der künstlichen Befruchtung beim Menschen zu regeln.

Wie immer man aber die Einsetzung strafrechtlicher Sanktionen beurteilen mag, so fällt doch auf, daß der FURCHE-Entwurf keinerlei Bestimmungen darüber enthält, wem das durch künstliche Befruchtung, welcher Art auch immer, entstandene Kind zugeordnet werden soll.

Die Tagungsteilnehmer haben die Meinung vertreten, daß jedes Kind, unabhängig davon, wie es gezeugt worden ist, ein Recht auf eine eindeutige Zuordnung in eine bestimmte Familie haben soll.

Bei der Enquete wurde daher Einigkeit darüber erzielt, daß das Kind im Mittelpunkt stehen muß und daß bei allen gesetzgeberischen Vorhaben oder Maßnahmen der Schutz und die Stellung des Kindes Vorrang haben sollten. Selbst im Falle, daß ein Kind in einer vom Gesetzgeber nicht ge-büligten Art und Weise gezeugt worden ist, darf auf dieses Kind kein Schatten einer Diskriminierung fallen. GERTRUDE FRÖHLICH- SANDNER, Bundesministerin für Familie, Jugend und Konsumentenschutz.

Ungeeignet

Grundsätzlich bin ich der Auffassung, daß dieser Problemkreis rasch einer gesetzlichen Regelung zuzuführen ist. Im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung wären jedoch nicht nur Festlegungen über den technischen und administrativen Ablauf der künstlichen Befruchtung zu treffen, sondern auch diesbezügliche flankierende Maßnahmen zu beschließen. Ich denke hier insbesondere an Fragen des Personenstandsrechtes und des Erbrechtes. In diesem Punkt kann ich mich dem FURCHE-Entwurf nicht anschließen, der meint, daß eine gesetzliche Regelung der künstlichen Befruchtung auch ohne solche flankierende Maßnahmen möglich wäre.

Ferner ist es meine Uberzeugung, daß eine gesetzliche Regelung dieses Problemkreises jedenfalls zu beinhalten hätte, daß die Vornahme solcher Manipulationen nur in öffentlichen Krankenanstalten zulässig sein dürfte. Als Beispiel bietet sich hier die Regelung der Organtransplantation im Krankenanstaltengesetz an.

In diesem Zusammenhang bin ich auch der Auffassung, daß ein Gesetz über die künstliche Befruchtung keine gerichtlich strafbaren Tatbestände enthalten sollte. Die Anwendung des Strafgesetzes sollte nach meiner Meinung nur als ultima ratio in Frage kommen, wenn entsprechende verwaltungsrechtliche Regelungsmechanismen nicht ausreichen.

Zusammenfassend möchte ich meiner Meinung Ausdruck verleihen, daß der vorliegende Entwurf nicht geeignet erscheint, den bestehenden Problemkreis zufriedenstellend zu lösen, da er einerseits keine der mir notwendig erscheinenden Begleitmaßnahmen enthält, andererseits jedoch im Hinblick auf die vorgesehenen strafrechtlichen Bestimmungen über das Ziel hinausschießt. MICHAEL NEUMANN, Präsident der Ärztekammer für Wien.

Mängel

Der FURCHE-Entwurf für ein Bundesgesetz über die künstliche Befruchtung bei Menschen gesteht in Paragraph 3 offenbar die künstliche Befruchtung auch unverheirateten Frauen zu. Die heutige Psychologie und Pädagogik hat nun sehr deutlich gemacht, daß der Vater für die gesunde Entwicklung des Kindes von größter Bedeutung ist. Es ist für jedes Kind ein schweres Handikap, wenn es vaterlos aufwachsen muß.

Sicher widerfährt dieses Unglück auch im gewöhnlichen Leben vielen Kindern, wenn etwa der Vater stirbt oder die Ehe der Eltern unrettbar zerbricht. Aber es ist ein Unterschied, ob so etwas unvermeidbarerweise vorkommt, oder ob es von vornherein geplant und mit bewußter Hilfe der Medizin durchgeführt wird.

Gerade bei ledigen Frauen ist auch zu fragen, ob der Wille, unbedingt ein Kind zu haben, ohne in ehelicher Gemeinschaft zu leben, wirklich eine gedeihliche Einstellung für das künftige Kind ist.

Nicht nur die österreichischen Bischöfe lehnen die Befruchtung lediger Frauen ab; auch ein so liberaler Staat wie Schweden beschränkt im Strafgesetz die künstliche Insemination auf Frauen, die verheiratet sind oder unter eheähnlichen Verhältnissen mit einem Mann zusammenleben. Das Recht des Kindes auf optimale Entwicklungsbedingungen sollte nicht zu leicht geopfert werden.

P. HANS ROTTER, SJ, Universitätsprofessor für Moraltheologie in Innsbruck.

Keine Strafe

Strafrechtliche Bestimmungen würden wieder die Schwächeren negativ treffen, nämlich die Frauen, und die Allerschwäch-sten, die Kinder, in keinster Weise vor Rechtsnachteilen schützen.

Der FURCHE-Entwurf stammt von einem Mann des Strafrechts und enthält sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsrechtlich relevante Tatbestände und Sanktionsformen. Vor allem im Lichte der Ergebnisse der Enquete des Familienministeriums wird der FURCHE-Entwurf dem angestrebten Ziel, der Schaffung von Rechtssicherheit im Familienrecht und einer auf gesamteuropäischer Ebene tragfähigen Lösung hierfür, nicht gerecht.

Was jedenfalls in Österreich — ohne Vorgriff auf die längerfristige gesamteuropäische Diskussion — machbar ist, ist die Hintanhaltung der kommerziellen Ausnützung der Gebärfähigkeit der Frau, die aber niemals durch eine strafrechtliche, sondern nur eine zivilrechtliche Lösung erfolgen kann. JOHANNA DOHNAL, Staatssekretärin im Bundeskanzleramt für allgemeine Frauenfragen.

Geeignet

Ich persönlich betrachte den von der FURCHE vorgelegten Entwurf für eine geeignete Diskussionsgrundlage, weil er auch davon ausgeht, daß diese modernen Technologien für viele Partner die einzige sinnvolle Hilfe darstellen, ein Kind zu bekommen. Auch wir Freiheitlichen wollen uns nicht anmaßen, darüber zu urteilen, „ob die Inanspruchnahme dieser medizinischen Hilfen moralisch verwerflich ist oder nicht.

Uns allen sollte eher das Wohl des gewünschten Kindes am Herzen liegen, weshalb wir auch die künstliche Befruchtung als legitim ansehen, solange nach menschlichem Ermessen angenommen werden kann, daß das gewünschte KinH auch die Möglichkeit hat, unter günstigen familiären Bedingungen heranzuwachsen.

Da wir als Liberale der Eigenverantwortung einen hohen Stellenwert einräumen, halten wir es für notwendiger, zunächst durch zivilrechtliche Regelungen für das durch künstliche Befruchtung gezeugte Kind Rechtssicherheit zu schaffen, bevor man sich mit den sicherlich notwendigen strafrechtlichen Aspekten eines allfälligen Mißbrauchs befaßt.

Zivilrechtlich wären zum Beispiel Vaterschaft, Unterhaltspflicht, Erbrecht, Anonymität des Spenders zu regeln. Auch vertrete ich die Auffassung, daß im Hinblick auf eine bessere Kontrolle eine künstliche Befruchtung nur in Spitälern durchgeführt werden sollte.

HELENE PARTIK-PABLE, Abgeordnete zum Nationalrat und Sozialsprecherin der FPÖ.

Weiterreden

Die Frage der gesetzlichen Regelung der Möglichkeiten künstlicher Befruchtung sollte grundsätzlich nicht unter dem Einfluß spektakulärer öffentlicher Diskussionen und Berichte behandelt werden. Ich begrüße daher eine seriöse, dem Anliegen gerecht werdende Auseinandersetzung, wie sie die FURCHE versucht.

Medizinisch gesehen bedarf die künstliche Befruchtung beim Menschen in allen ihren Formen keiner besonderen sanitätsrechtlichen Regelung. Der Arzt hat schon jetzt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, daß jeder Eingriff nach dem letzten Stand der medizinischen Wissenschaft vorgenommen wird.

Ich meine, daß die Herbeiführung einer Gesetzesregelung vor allem die weitreichenden ethischen und sozialen Konsequenzen einer künstlichen Befruchtung beachten müßte. Dazu sind Beratungen von Fachgremien oder die in der Vorwoche vom Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz veranstaltete Enquete sicher eine notwendige Voraussetzung.

KURT STEYRER, Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.

Begrüßenswert

Die Initiative der FURCHE, die mit der künstlichen Befruchtung in Zusammenhang stehenden Fragen einer gesetzlichen Regelung zuzuführen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Ein so sensibles Gebiet der modernen Medizin kann rechtlich nicht ungeklärt bleiben.

Ich persönlich stehe dem Embryotransfer nach in-vitro-Ferti-lisation an eine andere als die biologische Mutter (Leihmutter) ablehnend gegenüber, könnte mir aber Ausnahmen vorstellen, etwa wenn eine nahe Blutsverwandte (Schwester der Mutter) die Funktion der Leihmutter übernimmt. Solche Fälle müßten allerdings meiner Auffassung nach durch eine entsprechende Kommission geprüft werden.

Grundsätzlich meine ich aber, daß die Methoden der modernen Reproduktionsmedizin nur als „ultima ratio“ angewandt werden sollten, nämlich nur dann, wenn der vorhandene Kinderwunsch auf natürliche Weise nicht erfüllt werden kann.

In jedem Fall gewahrt bleiben muß die Freiheit der Ärzte, aus ethischen Gründen die Durchführung künstlicher Befruchtungstechniken abzulehnen, ohne daß ihnen daraus Nachteile welcher Art auch immer entstehen.

RICHARD PIATY, Präsident der Osterreichischen Ärztekammer.

Verfrüht

Ich habe schon einige Male zum Ausdruck gebracht, daß es nicht so sehr um die neue Befruchtungstechnik geht, sondern um den Menschen, der mit Hilfe dieser Technik erzeugt wird. Ich stehe daher auch dem FURCHE-Entwurf grundsätzlich positiv gegenüber.

Da zweifellos ein erheblicher Bedarf an ärztlicher Befruchtungshilfe vorhanden ist, muß

Gewähr bestehen, daß sie nur vom zuständigen Fachmann geleistet wird. Ehe man den Gesetzgeber mobilisiert, wäre zunächst zu prüfen, ob nicht im Rahmen des ärztlichen Standesrechtes mit den in den Paragraphen 1 bis 5 des FURCHE-Entwurfes vorgesehenen Anordnungen dieser Bereich geregelt werden könnte.

Ich bin nicht dafür, neue Straftatbestände zu schaffen, die ein unerwünschtes Verhalten nicht ungeschehen machen könnten. Noch haben sich in Österreich keine Frauen gegen Entgelt angeboten, als Mietmutter zu fingieren. Sollte man tatsächlich an eine Pönalisierung denken, so müßte der Adressat des Verbotes nicht die Frau sein, die eine fremde Eizelle austrägt, sondern derjenige, der die fremde Eizelle eingepflanzt hat.

Ich halte den FURCHE-Entwurf daher für verfrüht. Gesetze sollen nur dann gemacht werden, wenn einem drohenden Ubel-stand nicht auf andere Weise vorgekehrt werden kann. Die Tendenz des Entwurfes, den mit ärztlicher Hilfe gezeugten Menschen zu schützen, ist begrüßenswert.

WALTER SCHUPPICH, Präsident des österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

Bedenken

Meine Bedenken richten sich zunächst dagegen, daß der Gesetzesentwurf von vornherein darauf verzichtet, die notwendigen Lösungen zu den familienrechtlichen Fragen vorzuschlagen. Damit ist der Entwurf in sich unschlüssig und unvollständig.

Weiterer Schwerpunkt meiner Kritik ist der weitgehende Einsatz des gerichtlichen Strafrechts. Dieses ist weder das geeignete Instrument zur Durchsetzung von Moralvorstellungen noch ein taugliches Mittel zur Reglementierung der medizinischen Wissenschaft. Vor allem bedaure ich es, daß nicht einmal davon Abstand genommen wird, die Frauen zu kriminalisieren. Letztlich bedeutet dies doch, daß eine Frau dafür bestraft wird, daß sie ein Kind zur Welt bringt. Ferner halte ich die im Entwurf anklingende rechtliche Unterscheidung danach, ob es sich bei den Beteiligten um Ehegatten, um eine Lebensgemeinschaft oder um eine alleinstehende Frau handelt, für weder von der Sache her geboten noch für zielführend.

Schließlich betreffen meine Einwände das umfassende Registrierungssystem, das weit über das hinausgeht, was aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht erforderlich ist. Von den sich daraus ergebenden Anforderungen abgesehen, müssen Samen- und Eispender Anspruch auf Anonymität haben.

SEPP RIEDER, A bgeordneter zum Nationalrat und Justizsprecher der SPÖ.

Verdienstvoll

Es ist unbestreitbar ein Verdienst der FURCHE, daß sie die öffentliche Diskussion über künstliche Befruchtungstechniken und die sich daraus ergebende Problematik einer Grenzziehung zwischen dem, was medizinisch machbar und dem, was ethisch vertretbar sowie gesellschaftspolitisch verantwortbar ist, schon sehr frühzeitig begonnen hat und ihren Leserkreis auch kontinuierlich über die zweifellos sehr dynamische Entwicklung in diesem Bereich der Medizin auf dem laufenden hält.

Der nunmehrige FURCHE-Ge-setzesentwurf ist ein konsequenter weiterer Schritt, ein Appell an den Gesetzgeber mit konkreter Inhaltsangabe. Nach zahlreichen Diskussionen, Expertenhearings und Enqueten ist jetzt das Parlament am Zuge.

GUNTER STUMMVOLL, Abgeordneter zum Nationalrat und Gesundheitssprecher der OVP.

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