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Leben ist keine Ware

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Eine gemeinsame Initiative in Sachen moderner Zeugungstechniken startet Europas größter akademischer Verband: Der EKV drängt europaweit auf rasche Regelungen.

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Eine gemeinsame Initiative in Sachen moderner Zeugungstechniken startet Europas größter akademischer Verband: Der EKV drängt europaweit auf rasche Regelungen.

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Grundsätzliche Überlegungen:

Menschsein und damit menschliche Würde beginnen wirklich am Anfang, mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Menschliches Leben ist von diesem Zeitpunkt an bis zum natürlichen Tod in jeder, auch in behinderter Form zu achten und zu schützen.

Künstliche Eingriffe sind nur unter dem Gesichtspunkt einer medizinischen Hilfeleistung zur Uberwindung körperlicher Gebrechen dessen, an dem der Eingriff vorgenommen wird, zu rechtf ertigen,und zwar gemäß der auch sonst in der Medizin üblichen Abwägung des zu erwartenden Nutzens im Verhältnis zu dem Risiko für den Betroffenen.

Kinder sind vom ersten Augenblick ihrer Existenz an Geschöpfe Gottes und zum Heil berufen. Sie sind nicht ausschließlich die Frucht elterlicher Liebe und auch nicht deren Besitz. Deshalb ist es notwendig, stärker als bisher vom Kind und von der Verantwortung für seine Zukunft auszugehen.

Künstliche Fortpflanzung:

Auch wenn es kein uneingeschränktes Recht auf ein Kind und damit auch kein notwendiges Recht auf künstliche Befruchtung, sei es in utero oder in vitro, gibt, sind Ausnahmefälle denkbar, wo eine künstliche Insemination oder eine In-vitro-Fertilisa-tion möglicherweise ethisch vertretbar, also nicht notwendig in jedem Fall abzulehnen wäre.

Jedenfalls darf es sich immer nur um eine homologe Insemination oder In-vitro-Fertilisation handeln, das heißt, es dürfen nur die Keimzellen des kinderlosen Ehepaares Verwendung finden.

Jede Form der heterologen Insemination oder einer Ei-Spende erscheint uns als Ehe- und Familienbruch untragbar, nicht zuletzt, weil etwa die biologische Vater- und Mutterschaft einer außerhalb der Ehe stehenden

Person unabsehbare Konflikte und Belastungen, besonders ethisch und menschlich, für die Eltern und mehr noch für das Kind mit sich bringen würde.

Nur verheiratete Ehepaare kommen für die Anwendung der künstlichen Zeugung in Betracht. Damit sind einerseits Paare, die ohne rechtliche Bindung zusammenleben, ausgeschlossen, andererseits ledige Frauen, die mit Hilfe eines Samenspenders zu einem Kind kommen wollen.

Samen-, Eizellen- und Embryonenbanken sollen verboten werden, da dadurch auch die Gefahr besteht, daß das menschliche Leben zur Ware herabgewürdigt wird.

Embryonenexperimente und -auswahl:

Auch im Fall einer ausnahmsweise vertretbaren künstlichen In-vitro-Fertilisation ist jede

Form des Experimentierens an einem menschlichen Embryo, seine Gefährdung durch Beobachtung oder Herauszögerung der Uber-tragung und Einpflanzung, sofern dies nicht ausschließlich zum Wohl des Embryos selbst geschieht, abzulehnen und zu verbieten.

Ebenso ist jede Form der Embryonenauswahl, der Menschenzucht, der Menschenklonierung zu verbieten. Alle befruchteten Eizellen sind auch tatsächlich der Mutter zu implantieren.

Jede Form des Handels, auch mit toten Embryonen, ist zu verbieten.

Leihmütter und Mietmütter:

Abgesehen von der Gefahr der Kommerzialisierung werden bei jeder Form der Leih- und Mietmutterschaft die Schwangerschaft verdinglicht, die Mietmutter verzweckt, die mütterlichen

Gefühle verraten sowie die Tatsache mißachtet, daß sich in der Regel schon während der Schwangerschaft eine elementare Beziehung zwischen der Mutter und dem in ihr heranwachsenden Kind ausbildet.

Jede Form der entgeltlichen oder unentgeltlichen Surrogatmutterschaft soll verboten werden, wobei insbesondere auch der den Eingriff vornehmende Arzt mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden soll.

Pränatale Diagnostik:

Methoden pränataler Diagnostik dürfen nur zum Wohle des Embryos, also hinsichtlich der Aufklärung von Krankheiten, die auf einen Gendefekt zurückzuführen sind und im Hinblick auf eine geeignete Behandlung, und lediglich dann, wenn dabei keine überproportionale Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Kindes zu erwarten ist, erlaubt sein.

Die Anwendung derartiger Methoden, die vom Arzt schriftlich zu begründen und niederzulegen ist, erfordert stets eine begleitende Beratung und Unterstützung.

Gentherapie:

Gentherapie ist unter den gleichen ethischen Gesichtspunkten wie jede ärztliche Behandlung zu beurteilen. Jeder Versuch der Gentherapie über die Keimbahn soll nicht zuletzt wegen der besonders weitreichenden Konsequenzen verboten werden.

Jeder Gentechniker trägt eine besondere Verantwortung für seine Forschung auch im Hinblick darauf, was andere daraus machen könnten. Dies gilt nicht nur für Experimente am Menschen.

Eine gesetzliche Regelung der schon jetzt sich abzeichnenden Fehlentwicklungen ist dringend erforderlich. In einer zu errichtenden permanenten Gen-Ethik-Kommission beim Parlament sollen besonders Mediziner, Theologen und Juristen von Zeit zu Zeit die neuesten Entwicklungen erörtern und prüfen sowie eine sachgerechte Fortschreibung der geforderten gesetzlichen Regelungen durch die zuständigen Körperschaften vorbereiten.

Diese Resolution haben ausgearbeitet und mitunterzeichnet der Mittelschüler-Kartellverband (MKV), der österreichische Cartell-verband (OCV), der Kartellverband katholischer nichtfarbentragender akademischer Vereinigungen Österreichs (ÖKV) sowie der Akademische Bund der katholischen österreichischen Landsmannschaften (KOL). Die Resolution wurde auch vom Präsidium des Europäischen Kartellverbandes (EKV), der Konsultativstatus beim Europarat in Straßburg besitzt, zum Beschluß erhoben.

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