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IVF-Behandlung: In guter Hoffnung

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Im Oktober beschäftigte sich der in Wien tagende, hochkarätig besetzte internationale Kongreß der internationalen Straf rechtsvereinigung „AIDP“ in einer eigenen Sektion mit den Rechtsfragen künstlicher Befruchtung. Die dabei beschlossenen Resolutionen brachten im wesentlichen eine Bestätigung des nunmehrigen Trends, dem auch die jüngste Ge-

setzesinitiative von Justizminister Egmont Foregger (FURCHE 36/ 1989) Rechnung trägt.

So ist man sich weitgehend darüber einig geworden, „die absichtliche Erzeugung von Embryonen ausschließlich zu Forschungszwecken, erforderlichenfalls durch Androhung von Strafe, zu verbieten“, und hält es „für wünschenswert, nicht mehr menschliche Eizellen zu befruchten, als für einen einmaligen Behandlungsversuch benötigt werden“ (Auszug aus der Resolution, Punkt 5.4).

Damit ist die Marschroute auch für den österreichischen Gesetz-

geber klar vorgezeichnet. Die Frage, ob es - auch unter dem Aspekt einer optimalen Erfolgsrate - medizinisch möglich und verantwortbar ist, nicht mehr Eizellen zu befruchten, als man für einen Transfer benötigt, kann mittlerweile eindeutig bejaht werden (FURCHE 30/1989).

Neu in der Debatte ist die jüngst auch in der FURCHE (38/1989) erhobene Forderung, im Rahmen einer In-vitro-Fertilisation (IVF) auf die hormonelle Stimulation zu verzichten und immer nur die dem natürlichen Zyklus entspringende Eizelle zu entnehmen, zu befruchten und zu implantieren.

Dieser Vorschlag ist jedoch - so sympathisch er auf den ersten Blick erscheinen mag-medizinisch nicht ausreichend fundiert (Anm. d. Red.:

siehe dazu FURCHE 43/1989, „ Leserforum “). Vielmehr würde die Realisierung dieses Vorschlages das Ende der In-vitro-Fertilisation in Österreich bedeuten. Er hat daher schon deshalb - einmal rein rechtspolitisch betrachtet - keine Aussicht auf Erfolg.

Aber auch ethisch betrachtet vermag die „Einserlösung“ nicht zu überzeugen. Sie reduziert die Chance auf eine Schwangerschaft beträchtlich, sodaß sich ihre Vertreter der Frage stellen müssen, wie der Rücktransfer dieser einen Eizelle bei einer derart geringen Erfolgswahrscheinlichkeit verantwortet werden kann.

Dieser hier zum Ausdruck kommende Widerspruch zieht sich auch durch die Stellungnahme von Christiane Stourzh (FURCHE 38/1989).

Im Interesse des Rechtsschutzes des Embryos wird einer Methode das Wort geredet, die die Chancen auf eine Schwangerschaft beträchtlich reduziert.

Konsequenterweise müßten die Vertreter dieser Auffassung prinzipiell gegen die In-vitro-Fertilisation sein, weil sie derzeit immer notwendigerweise damit verbunden ist, daß befruchtete Eizellen implantiert werden, von denen mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß sie absterben und zu keiner Schwangerschaft führen.

Der auch international vorgezeichnete Weg ist gewiß vernünftig: die künstliche Befruchtung als eine Möglichkeit der Sterilitätsbehandlung voll und mit allen Konsequenzen anzuerkennen, aber allfälligen Mißbräuchen dieser medizinischen Errungenschaft für Zwecke, die über dieses Be-handlungsziel hinausgehen, energisch entgegenzutreten. Dies in-kludiert den Rechtsschutz für Embryonen vor jedweder mißbräuchlichen Verwendung für andere Zwecke als den, eine Schwangerschaft herbeizuführen und solcherart ihre Überlebenschance zu wahren.

Der Autor ist Assistent an der Juridischen Fakultät der Universität Wien.

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