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Kinder aus zweiter Hand?

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Die Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit den Methoden künstlicher Fortpflanzung stellen, sind weltweit zu einem zentralen Thema geworden. Das hängt wohl auch damit zusammen, daß die einschlägigen ärztlichen Behandlungsverfahren (künstliche Insemination, extrakorporale Befruchtung mit nachfolgendem Embryotransfer) wegen der in den Industrieländern steigenden Infertilität der Bevölkerung zur Zeit immer häufiger nachgefragt und auch praktiziert werden. In einem unserer Nachbarländer, der Schweiz, sollen bereits 0,5 bis ein Prozent aller Geburten auf die künstliche Besamung mit Samen eines Spenders zurückgehen.

Nicht alles, was „gemacht" wird, spielt sich aber im rechts-

freien Raum ab, wie oft zu lesen ist. Vielmehr kann das geltende Recht, das Familienrecht, die durchaus heiklen Probleme arti-fizieller Reproduktion oft besser lösen, als man auf den ersten Blick meint.

Zum Beispiel läßt sich die häufig gestellte Frage, wer denn eigentlich von Rechts wegen als Vater eines durch Sainenspende gezeugten Kindes gilt, für den Regelfall recht einfach beantworten: Soweit das Kind von einer verheirateten Frau geboren wird, gilt es als eheliches und folglich der Muttergatte als gesetzlicher Vater.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes und einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes könn-

te der sterile Ehemann die Ehelichkeit des Kindes innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Jahr allerdings auch dann anfechten, wenn er der Zeugung mit Samen eines Dritten einmal zugestimmt hat.

Hier könnte man ein erstes Regelungsdefizit orten. Sollte der Ehemann nach Aufklärung über die rechtlichen Implikationen einer Zeugung durch Samenspende hiezu seine Zustimmung gegeben haben, müßte er nach zukünftigem Recht ein für alle Mal an seiner Erklärung festgehalten werden.

Diese Vorstellung hat immerhin schon in neun west- und osteuropäischen Staaten und den meisten Ländern der anglo-amerikani-schen Welt zu einer Novellierung des Kindschaftsrechtes geführt. In diesen Rechtsordnungen ist nun ausdrücklich verankert, daß der Ehemann, der einer künstlichen Insemination mit Samen eines Spenders zugestimmt hat, keine Bestreitungsmöglichkeit hat.

Eine solche Bestimmung muß nicht unbedingt zur vielgescholtenen Anonymität des Samenspenders führen. Es wäre nämlich

denkbar, dem Kind ab einem gewissen Alter den Zugang zu den Daten des Spenders zu eröffnen. Dieser Gedanke wurde vom schwedischen Gesetzgeber 1984 aufgegriffen.

Schließt man sich dem an, bliebe das vielumstrittene „Recht des Kindes auf Kenntnis seiner blutsmäßigen Abstammung" gewahrt. Gleichzeitig bliebe aber der „Wunschvater", der sterile Ehemann, wie ein Adoptivvater juristisch gebunden.

Die Möglichkeit, den Samenspender als biologischen Vater ausfindig zu machen, wäre dann nicht mehr und nicht weniger als ein Ausfluß des Persönlichkeitsrechtes des Kindes.

Wer ist juristisch Mutter eines Kindes, das infolge einer Eispen-de das Licht der Welt erblickt? Biologisch gesehen hat das Kind in der Tat zwei Mütter: eine genetische und eine plazentare. Juristisch wird man aber schon nach geltendem Recht nicht umhin können, immer die Gebärende allein als Mutter im Rechtssinn zu betrachten.

Dem Gesetzgeber ist aber zu raten, eine solche Regel ausdrücklich zu verankern. Dann wäre

auch die juristische Verantwortung gegenüber dem Kind sichergestellt: Die Austragende erhält alle Mutterrechte und -pflichten; der Eispenderin wäre jede Möglichkeit genommen, der „Wunschmutter" das Kind einfach wegzunehmen.

Der alte Satz „mater semper certa est" sollte also nicht neu formuliert, sondern nur neu gedeutet werden: Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind gebiert.

Gleichzeitig könnte aber dem blutsmäßig mit der Gebärenden nicht verwandten Kind das Recht eingeräumt werden, seine genetische Mutter kennenzulernen. Auch im Fall der Eispende ließe sich also aus dem geltenden Adoptionsrecht einiges ableiten.

Eine Bestimmung, wonach die Mutterschaft immer an der Geburt anknüpft, könnte freilich auch dazu beitragen, das heute vieldiskutierte Phänomen „Surrogatmutterschaft" weitgehend von der Bildfläche verschwinden zu lassen. Denn die Wunscheltern, die „ihr" Kind von einer „Surrogatmutter" austragen lassen, könnten eine Adoptionsfreigabe durch nichts erzwingen: eine pränatale Adoption ist der österrei-

chischen Rechtsordnung unbekannt.

Die Surrogatmutter müßte andererseits von vornherein damit rechnen, daß die „Wunscheltern" die Adoption nachträglich verweigern. Derartige zivilrechtliche Risken würden präventive Wirkung entfalten.

Gegen fast alle Formen medizinischer Zeugungshilfe wird vorgebracht, sie verstießen gegen die Menschenwürde und das Wohl des Kindes. Das Kind käme eben „aus zweiter Hand" und sei deswegen besonders gefährdet. Diesen Einwänden vermag ich mich nicht anzuschließen.

Es ist nämlich durchaus zweifelhaft, ob jemandes Menschenwürde durch eine Handlung verletzt werden kann, durch die die Existenz des Betroffenen erst ermöglicht wird. Zum anderen wird das Wohl des „artifiziell" gezeugten Kindes nicht stärker gefährdet sein als das eines „natürlich" empfangenen.

Ganz im Gegenteil: Die Tatsache, daß es sich um Wunschkinder handelt, legt den Schluß nahe, daß sich die Gesellschaft nicht allzu große Sorgen um ihr Wohlergehen zu machen braucht.

Das ist mit ein Grund, warum ich jeden Versuch, die Probleme der artifiziellen Reproduktion strafrechtlich lösen zu wollen, für von vornherein zum Scheitern verurteilt erachte.

Vielmehr sollte eine in die Zukunft weisende Rechtspolitik die Methoden der künstlichen Fortpflanzung als das werten, was sie wirklich sind, nämlich Mittel, die Basis unserer Gesellschaft zu fördern und zu begünstigen: die Familie.

Der Autor ist Assistent am Institut für Bürgerliches Recht der Universität Graz.

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