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Väter als devote Bittsteller

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Mit der Scheidung geht er oft erst so richtig los, der Machtkampf um die Kinder. Allerdings sind die Möglichkeiten sich durchzusetzen äußerst ungleich verteilt.

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Mit der Scheidung geht er oft erst so richtig los, der Machtkampf um die Kinder. Allerdings sind die Möglichkeiten sich durchzusetzen äußerst ungleich verteilt.

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„Stellen Sie sich vor, zunächst durfte ich meinen Sohn nur alle drei Wochen eine halbe Stunde lang im Kindergarten besuchen“, erzählt mir einer der Initiatoren der Aktion „Recht des Kindes auf beide Eltern“. „Wie soll da eine Beziehung zwischen Vater und Sohn erhalten bleiben?“

Mein Gesprächspartner beschreibt damit eine Situation, mit der viele Geschiedene nach der Trennung konfrontiert sind. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wird festgelegt, was weiter mit den Kindern zu geschehen hat. Das österreichische Recht sieht vor, daß Pflege und Erziehung des Kindes nur einem Elternteil zugesprochen werden dürfen.

In mehr als 90 Prozent der Fälle wird die Mutter mit dieser Aufgabe betraut. Dem nicht erziehungs- berechtigten Elternteil wird ein Besuchsrecht eingeräumt. Dieses wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Neuordnung des Kindschaftsrechtes sogar als Grundrecht, das sich aus der Eltern-Kind-Bezie- hung ableitet, bezeichnet.

In leider allzu vielen Fällen kommt es jedoch nicht zur Wahrnehmung dieses Grundrechtes. Warum nicht? Man muß die Dinge realistisch sehen: Scheidung bedeutet Konflikt, verletzte Gefühle, Zorn, Ärger, ja manchmal Haß und Rachegefühl. Unter all das wird durch die Trennung kein Schlußstrich gezogen. Wie sollte das auch so plötzlich geschehen?

Als Fortsetzung des Kampfes mit anderen Mitteln bietet sich da die Besuchsregelung, die bei der Scheidung festgelegt worden ist, an.

Bei der Verwirklichung des Besuchsrechts ist nun aber die Stellung der Elternteile sehr unterschiedlich. Dem Erziehungsberechtigten steht ein weites Feld von Machtausübung zur Verfügung. Das reicht von Abwesenheit von Mutter und Kind an Besuchstagen über Weigerung, das Kind herauszugeben, wenn der Vater ein paar Minuten zu spät gekommen ist, bis zur Beeinflussung des Kindes, die so weit gehen kann, daß es sich weigert, mit dem Vater zu gehen.

Der andere Elternteil kann sich nun lautstark beschweren — sollte es aber nicht tun. Denn allzu leicht gerät er in den Ruf, gewalttätig geworden zu sein. Und das wird ihm bei Gericht nicht guttun. Nur dorthin kann er sich nämlich wenden, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Zuständig ist in diesem Fall das Pflegschaftsgericht in einem Außer-Streit-Verfahren. Dieses Verfahren erleben allerdings die Antragsteller in mehrfacher Weise als ärgerlich.

Es gibt keine Fristsetzungen für das Tätigwerden des Gerichtes. Daher wird vieles auf die lange Bank geschoben. Während dieser Zeit klappt es mit den Besuchen natürlich gar nicht. Sie sind ja Gegenstand des Streits. Die Folge ist weitere Entfremdung zwischen Vater und Kind.

Ein anderer Kritikpunkt ist die stereotype Vorgangsweise des Gerichts. Ein Psychologe wird als Experte beigezogen, der sich mit den Betroffenen zusammensetzt (meist nicht allzu lang), sich ein Urteil bildet, dem sich der Richter fast durchwegs vollinhaltlich anschließt.

Und das Ergebnis ist dann meistens — wie oben erwähnt — eine sehr restriktive Besuchsregelung. Das reicht von ein Tag alle zwei Wochen bis zu drei Stunden einmal im Monat. Besonders bei kleinen Kindern ist die absehbare Folge die totale Entfremdung.

Die Betreiber der Aktion meinen, daß es sich die Richter im allgemeinen zu leicht machen. Es entstehe der Eindruck, die Gerichte handelten nach der Maxime „Kommt Zeit, kommt Rat“. Die Anträge werden dilatorisch behandelt, die Kontakte ausgedünnt, es wird auf Zeit gesetzt. Und auf diese Weise erlahmen die Bemühungen des betroffenen Elternteils, und die Eltern-Kind- Beziehung verläuft sich im Sand.

Keine Frage: Hinter dieser Vorgangsweise steckt sicher auch die Bemühung, Kinder aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Zu fordern ist aber zweifellos, daß der Pflege der Beziehungen zwischen Vater und Kind mindestens ebenso große Bedeutung beigemessen wird.

Diese Einseitigkeit der Gerichte kann ganz skurrile Folgen zeitigen: Da wird Männern, die regelmäßig mit Kindern zu tun haben (Lehrer oder Pfadfinderführer), das Recht verweigert, ihre eigenen Kinder an einem Wochenende pro Monat zu sich zu nehmen. Im Gegensatz dazu interessieren sich die Gerichte kaum dafür, wie die Kinderbetreuung des Erziehungsberechtigten sich konkret abspielt.

Da berichtet etwa der Vater eines kleinen Kindes, seine Tochter müsse elf Stunden lang in den Kindergarten, weil die Mutter berufstätig sei und Überstunden mache. Oft werde das Kind auch von den verschiedensten Personen betreut (vom Babysitter, vom Freund der Mutter, von der alten Großmutter) und schlafe auch öfters bei anderen Personen. Niemals habe es jedoch ein Gutachten über die Zuträglichkeit dieses Hin- und Herschiebens und über die Qualifikation der beteiligten Personen gegeben. Der einzige, dem die Qualifikation zur Betreuung abgesprochen werde, sei er, der Vater — und das, obwohl er dank einer besonderen beruflichen Konstellation viel Zeit, auch tagsüber, hätte für sein Kind, das er früher intensiv betreut hatte.

Sehr fragwürdig sei auch das oft verwirklichte Konzept, nach der Scheidung eine Beruhigungsphase einzuschalten. In dieser Zeit gingen die Beziehungen nur allzu leicht verloren, wird mir berichtet. Es ist ja auch naheliegend: Wie viele Kinder werden auf ihre Frage nach dem Verbleib des Vaters in dieser kritischen Phase zu hören bekommen: „Der Papa hat keine Zeit“ oder: „Der Papa ist böse auf uns“…?

Es ist wohl anzunehmen, daß auch die besuchenden Väter nicht alle musterhaft kooperativ sind. Wie oft hört man, daß sie die Kinder unnötig verwöhnen, die Erziehungsmaßnahmen der

Mutter vor den Kindern kritisieren, sich selbst als große Gönner geben, die Mutter aber als kleinlich und übertrieben streng abqualifizieren . i.

Sicherlich ist die Konstellation nach der Scheidung besonders schwierig. 16.500 Kinder in Österreich sind jährlich von dieser folgenschweren Entscheidung betroffen. Die beschriebene Not sollte ein Grund mehr dafür sein, das Auseinandergehen nicht so leicht zu machen, Zeit für ein Uberdenken der Entscheidung vorzusehen, mehr Hilfe bei der Krisenbewältigung anzubieten (siehe Kasten).

Unabhängig davon aber erscheint die Stellung des nicht erziehungsbe- rechtigten Elternteils heute gesetzlich unbefriedigend geregelt zu sein. Da sollten neue, aus den leidigen Erfahrungen gewonnene Ansätze gesucht werden. Es ist unzumutbar, einen Elternteil weitgehend zum rechtlosen Bittsteller, dem ein devotes Verhalten gegenüber der Obrigkeit gut zu Gesicht steht, zu machen.

Aus dieser Sicht ist die Initiative zu begrüßen. Daß sie nicht die Übertreibungen von ein paar Spinnern wiedergibt, zeigt ihr Erfolg: Innerhalb von nur acht Wochen haben sich ihr 500 Personen angeschlossen.

Aktion „Recht des Kindes auf beide Eltern“, Postfach 95. 1061 Wien

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