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Neues Unrecht ist nicht ausgeschlossen

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Das „Pensionssplitting” im Fall einer Ehescheidung, von Politikerinnen fast aller Parteien vehement verlangt, klingt logisch. Es erfordert aber ein drastisches Umdenken.

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Das „Pensionssplitting” im Fall einer Ehescheidung, von Politikerinnen fast aller Parteien vehement verlangt, klingt logisch. Es erfordert aber ein drastisches Umdenken.

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Die von prominenten weiblichen Politikern verfolgte Idee des „Pensionssplittings” für den Fall der Ehescheidung findet im Pro und Kontra der furche (Nr. 20 /1995) eine anschauliche Darstellung. Es fällt allerdings auf, daß ganz wesentliche Aspekte dabei unberücksichtigt bleiben. So vermißt man sowohl bei der Befürwortung von Christopher Prinz, als auch in der Replik von Ulrich Runggaldier eine Bezugnahme auf den Ünterhaltsanspruch, der aus dem Ehe- und Familienrecht keineswegs weggedacht werden kann und der auch wesentliche Bestimmungen des Sozialrechts prägt. Dadurch wird ein ganz beträchtlicher Teil der Probleme nicht sichtbar, die mit der zur Diskussion stehenden Reform aufbrechen müßten.

Unser heutiges Pensionssystem unterscheidet zwischen sogenannten Ei-'cii und Hinterbliebenenpensionen. Die erstgenannten ersetzen ein Rr-werbseinkommen, das wegen Alters oder Krankheit nicht mehr erzielt werden kann. Witwen- oder Waisenpensionen treten hingegen an die Stelle des Unterhalts, der durch den Tod des - verwenden wir den klassischen Begriff- „Ernährers” entfallen ist. Was nun die Frauen betrifft, ist dieses überlieferte System eigentlich in sich geschlossen und lückenlos. War eine Ehegattin selbst erwerbstätig, steht ihr ein eigener Pensionsanspruch zu. War sie sogenannte „Nur-Hausfrau”, hat sie zu Lebzeiten des Mannes Anspruch auf Unterhalt und als Witwe auf 60 Prozent der Pension des Mannes. Die zunehmende Erwerbsarbeit der Frauen hat freilich zu einer häufigen Vermischung dieser verschiedenen Sicherungsmodelle geführt. Dabei ist es - objektiv gesehen - auch zu Über- und Unterversorgungen gekommen. Der Zusammenfall von Alters- und Hinterbliebenenpension kann zum Vorteil werden, während etwa der Verlust von Versicherungszeiten während der Kindererziehung zu einer relativen Benachteiligung gegenüber jenen

weiblichen Versicherten führt, die durchlaufend arbeiten konnten. In beiden genannten Fällen sind Schritte zu einer Korrektur unternommen worden, denen sicher noch weitere werden folgen müssen.

Der Anlaß zum Vorschlag des „Pensionssplittings” ist jener Bruch des dargestellten und theoretisch perfekten Systems, welcher durch das zunehmende Phänomen der Ehescheidung entsteht. Die Trennung der Ehe führt häufig dazu, daß der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Partner ganz oder teilweise entfällt. Nach geltendem Recht wird zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch das Ahmentationsrecht einer Geschiedenen zur Basis einer künftigen Witwenpension gemacht. Hier geschehen allerdings in Scheidungsverfahren häufig verhängnisvolle Fehler, die Ansprüche vernichten. Vor allem aber kann die Scheidung den Aufbau einer eigenen Erwerbsexistenz notwendig machen, wo dann eben die in der Ehe verbrachten Jahre für die Altersversorgung fehlen. Die Idee des Splittings soll den gordischen Knoten derart durchschlagen, daß die Geschiedene die Hälfte der Anwartschaften des Mannes zugeteilt erhält und darauf dauernd bauen kann.

Familienpolitisch ein Sprengstoff

Dieser Gedanke ist zweifellos beste-' chend und entbehrt nicht einer gewissen Logik. Er muß freilich zu Ende gedacht werden. Die gewaltigen Konsequenzen verbergen sich in dem Satz, den der Befürworter Prinz verwendet, indem er meint, daß „das in der Beziehung gemeinsam erwirtschaftete Einkommen beiden Seiten zu gleichen Feilen zugute kommen soll”. Dahinter verbirgt sich familien- und sozialrechtlicher Sprengstoff. Prinz befürwortet damit eine juristische Fiktion, welche fast alles in Frage stellt, was bisher den Familien- und Dienstverhältnissen als Ordnung mitgegeben war. Er teilt der E,hefrau -und dies gilt wie alles hier Gesagte vice versa auch für den Mann — einen Anspruch auf die Hälfte des Berufseinkommens zu, das der Partner ver- ■ dient. Damit wird das Rechtsinstitut des Unterhalts sozialrechtlich durch ein unmittelbares Recht auf den Arbeitserfolg des Ehegatten ersetzt. Mag diese Fiktion auch nur für das Pensionsrecht gelten - das Wort „noch” sei gestattet - ergeben sich daraus

dennoch weitestreichende Folgen.

Es soll also künftig das Ehepaar eigentliches Subjekt des Erwerbsgeschehens sein. Dieser Gedanke widerspricht allerdings diametral dem bisher von der politischen Mehrheit verfolgten Prinzip der strikten Individualisierung von Rechten und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis. Vor allem einkommens- und steuerpolitisch hat man bisher jede Einbeziehung des Familienstandes in die Rechte des Erwerbssubjektes zurückgedrängt, wo immer es nur ging. Abgesehen davon treten lÜ^Seiner solchen Teilung der Pensionsanwartschaften ganz einfach Gerechtigkeitsgesichtspunkte auf, die nicht einfach vom Tisch gewischt werden .können. Soll eine Frau, die eine glänzende Karriere gemacht hat, wirklich die Hälfte ihrer Ansprüche aus der Ehezeit einem Mann abliefern müssen, der später Gefallen an einer jüngeren fand? Nein, so simpel sind die Dinge wirklich nicht, daß man einfach sagen könnte, 50 Prozent der Pensionsanwartschaften seien eben perdu, wenn man eine Ehe eingeht. Wie wäre das übrigens, wenn sich eine Geschiedene wiederverheiratet, dabei das Glück hat, einen sehr wohlhabenden neuen Partner zu finden, aber dennoch im Gepäck ihrer ehelichen Reisetätigkeit jedenfalls einen halben Pensionsanspruch des früheren Mannes mitnehmen kann?

Zugegeben, diese Fragen kann man als demagogisch abtun. Sie sollen nur zeigen, daß es verfehlt wäre, sich nur auf jene tragischen Fälle zu konzentrieren, die es tatsächlich in großer Zahl gibt und wo verlassene Frauen, die ihr Leben der Familie gewidmet haben, nach deren Zerbrechen vor schreckliche Probleme gestellt werden. Über das alles muß man natürlich ernsthaft nachdenken. Eines scheint aber bisher übersehen worden zu sein, obwohl es ganz wesentlich ist: Was rechtfertigt eigentlich, diese Fiktion vom gemeinsamen Erwerb nur auf jene Ehen zu beschränken, die in Brüche gehen?

Wenn man sich schon zu einem solchen drastischen Umdenken entschließt, dann müßte man es konsequent durchführen. Die gesetzliche Annahme, daß Erwerbseinkommen in der Ehe beiden Teilen gleichmäßig zufließt, müßte logischerweise zur ehelichen Teilung aller Alterspensionen und zur Abschaffung der dann überflüssigen Hinterbliebenenpensionen - übrigens verbunden mit einer Kürzung von 60 auf 50 Prozent -führen. Auch der Verfassungsgrundsatz der Gleichheit würde ja eigentlich verbieten, Geschiedenen mehr Rechte zuzuerkennen, als solchen, deren Ehe von Dauer ist. Dies alles hätte also zur Folge, daß man der Frau -beziehungsweise dem Mann - auch bei fortbestehender Ehe das Recht gibt, bei Erreichen der Altersgrenze

ihren (seinen) Anteil in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon, daß derart die Verlegenheit entstehen könnte, die Frau etwa ab dem 55. Lebensjahr zu bedenken, obwohl der Ehegatte noch weiterarbeitet, hätte dieser dann später ja auch nur Anspruch auf die Hälfte dessen, was er eingezahlt hat. Konsequenterweise müßte es bei dieser Halbierung auch dann bleiben, wenn die Frau während der Pension stirbt. Der Aufschrei des überlebenden Partners, der dann nur die Hälfte seiner Anwartschaften lukrieren kann, obwohl er der alleinige Beitragszahler war, ist unschwer auszumalen. All das dürfte bei Verfolgung der - zugegebenermaßen guten -Absicht nicht bedacht worden sein.

Wann wird Kindererziehung honoriert?

Es erscheint also bei realistischer Betrachtung kaum möglich, den Unterhaltsanspruch und seine pensionsrechtliche Absicherung durch ein „Pensionssplitting” zu ersetzen. Man würde damit nur jener Grundsatzfrage ausweichen, die sich zunehmend stellt und die noch viel weiter reicht. Sie betrifft die gesellschaftliche Honorierung der Leistung, welche Mütter oder auch Väter mit der Erziehung ihrer Kinder erbringen. Der damit verbundene Verzicht auf Erwerbschancen soll ausgeglichen werden. Damit ist die gesamte Familien-, Sozial- und Steuerpolitik des Staates in umfassender Form gefordert. Daß dieser sozialpolitisch zu berücksichtigende Erwerbsverlust auch in der Pension abgegolten werden soll, steht wohl außer Streit. Abzulehnen wäre

aber, daß sich die Gesellschaft bei dieser Aufgabe nur dadurch aus der Affäre zieht, daß sie den Ehepartner schematisch zu einer Halbierung seiner durch Beiträge erworbenen Anwartschaften zwingt.

Die Diskussion wird daher viel grundsätzlicher zu führen sein. Sinnvoll wäre, als ersten Schritt das von unseren Frauenpolitikerinnen aufgeworfene Problem dort anzupacken, wo heute viel im argen liegt. Die Festlegung der Ansprüche einer geschiedenen Frau, die nicht nur ihren Partner, sondern auch Pensionsanwartschaften verloren hat, welche sie in der Zeit als Familienmutter nicht erwerben konnte, muß neu geordnet und besser abgesichert werden. Wahrscheinlich wird es auf die Dauer nicht ausreichen, dies alles nur einem zivilprozessualen Geschehen zu überlassen, wo - wie erwähnt - immer wieder folgenschwere Fehler unterlaufen.

Die Ersetzung des Unterhaltsrechtes und seiner sozialrechtlichen Absicherung durch ein „Pensionssplitting” scheint aber mehr Probleme aufzuwerfen, als zu lösen. Es wäre wohl auch nicht richtig, die Frage von Schuld und Verantwortung in bezug auf das Scheitern einer Ehe ganz außer acht zu lassen und statt dessen Pensionsansprüche, die durch Beiträge rechtens erworben wurden, schematisch aufzuteilen. Soll wirklich bei jeder Scheidung jener, der nicht erwerbstätig war, der große Gewinner, der andere aber der Verlierer sein? Eine Neuregelung müßte jedenfalls mehr Gerechtigkeit und Sicherheit schaffen, nicht aber womöglich neues Unrecht produzieren.

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