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Neue realistisch-menschliche Aspekte zur Unauflöslichkeit der Ehe

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Mit dem Vorschlag des Katholischen Familienverbandes (KFÖ) zur Scheidungsreform wurde ein Schritt gesetzt, dessen Kühnheit in der Bereitschaft, sich einem schwierigen Zeitproblem zu stellen, bisher noch kaum erkannt worden ist. Daß sich der Osterreichische Laienrat sowie bedeutende Mitglieder der Hierarchie diesen Vorschlag zu eigen gemacht und ihn die österreichischen Bischöfe zustimmend zur Kenntnis genommen haben, gibt ihm offiziösen Charakter. Der folgende Beitrag soll einem gewissen Diskussionsdefizit Rechnung tragen und eine weitere Vertiefung anregen- Aufgrund mancher neuer Umstände zählen die mit der Unauflöslichkeit der Ehe verbundenen Fragen für den einzelnen wie für die Gesellschaft zu den heute brennendsten Zeitproblemen.

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Mit dem Vorschlag des Katholischen Familienverbandes (KFÖ) zur Scheidungsreform wurde ein Schritt gesetzt, dessen Kühnheit in der Bereitschaft, sich einem schwierigen Zeitproblem zu stellen, bisher noch kaum erkannt worden ist. Daß sich der Osterreichische Laienrat sowie bedeutende Mitglieder der Hierarchie diesen Vorschlag zu eigen gemacht und ihn die österreichischen Bischöfe zustimmend zur Kenntnis genommen haben, gibt ihm offiziösen Charakter. Der folgende Beitrag soll einem gewissen Diskussionsdefizit Rechnung tragen und eine weitere Vertiefung anregen- Aufgrund mancher neuer Umstände zählen die mit der Unauflöslichkeit der Ehe verbundenen Fragen für den einzelnen wie für die Gesellschaft zu den heute brennendsten Zeitproblemen.

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Bei grundsätzlichem Festhalten am Prinzip der Unauflöslichkeit der Ehe wird - unseres Wissens erstmals im katholischen Bereich in Österreich -nicht unbedingt und unter allen Umständen für den Vorrang der ersten Ehe votiert, sondern eine Abwägung unter dem Gesichtspunkt der Funktionen der Ehe für die Beteiligten vorgenommen: selbst wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet hat, soll die Ehe dann geschieden werden können, wenn ihre Aufrechterhaltung den klagenden Gatten unverhältnismäßig härter träfe als ihre Scheidung den anderen. Wenn nach den Umständen des Falles die Annahme berechtigt ist, daß die für die Zerrüttung maßgebenden ehelichen Verhälnisse nicht dauernder Natur sind, soll eine Wartefrist eingeschoben werden. Sie soll jedoch verkürzt werden können, wenn sich die Umstände gegenüber dem Zeitpunkt der Aussetzung des Verfahrens so geändert haben, daß dem klagenden Gatten die Aufrechterhaltung der Ehe nicht zumutbar ist.

Sicherlich liegt in diesem Vorschlag kein Abweichen von dem grundsätzlichen Festhalten an der Ehe als einer auf Dauer angelegten Einrichtung. Anderseits hegt darin aber mehr als ein Vorschlag zur Milderung einer weitergehenden Auflockerung: Mit dieser Lösung soll „Gerechtigkeit im Einzelfall soweit wie möglich gewährleistet“ werden, wie das der österreichische Laienrat, das oberste Forum aller katholischer Organisationen, kürzlich verlangt hat. Das heißt wohl soviel, daß die Verweigerung eines solchen Weges die Gerechtigkeit verletzen würde. Die Entscheidung über den Einzelfall, dessen nähere Umstände jeweils maßgeblich sein sollen, soll Sache der Gerichte sein. Eine grundsätzliche Zustimmung zur einvernehmüchen Scheidung (bei gleichzeitiger Regelung aller offenen Fragen!) wird mit den Vorteilen begründet, die ein abgekürztes Verfahren vor allem für die aus der Ehe stammenden Kinder bringt.

Diese Weiterentwicklung der Sicht der Ehe und der Forderung nach ihrer Dauer ist wohl nicht nur dadurch veranlaßt, daß es eine „nicht unbedeutende Zahl von Fällen gibt, in denen das eheliche Verhältnis seit längerer Zeit zerrüttet ist und die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann“. Es wird sogar eingeräumt, „daß in solchen Fällen ein Scheidungsbegehren manchmal auch dann vertretbar sein mag, wenn der die Klage einbringende Gatte selbst die Zerrüttung verschuldet hat“. Dabei wird - in Umkehrung des Tenors des Ministerialentwurfes -betont, daß solche Regelungen jedoch Ausnahme bleiben müssen und nicht zum beherrschenden Grundsatz werden dürfen (KFÖ-Memorandum zur Scheidungsfrage).

Die Gefährdung bestehender Ehebande kommt heute nicht nur aus der Geringschätzung der Ehe als personale Bindung der Ehepartner, sondern - so paradox das vielleicht auf den ersten Blick erscheinen mag - gerade aus einer heute viel radikaleren und höher gespannten Auffassung dessen, was die Ehe für die Entfaltung des Menschen als Mann und Frau (kurz: als „Menschsein zu zweit“) bedeutet!

Tatsächlich ist es eines der Kennzeichen der Änderung in der Auffassung ehelicher Funktionen, daß heute vieles gleichzeitig gesucht und gefunden werden kann; von den je individuell-partnerschaftlich zu gestaltenden freundschaftlich-erotischen Bindungen über die neu entdeckten Dimensionen der sexuellen Beziehungen, deren eigenständige Bedeutung für die

Entfaltung des „Menschsein“ über die Fortpflanzung hinaus heute nicht mehr bestritten werden kann, bis zur gemeinsamen intellektuellen und emotionellen Bewältigung dessen, was das Leben zu lösen oder zu ertragen aufgibt.

Die vermehrte Freizeit gibt zur bewußten Gestaltung des Lebens neben Beruf und Haushalt solchen Vorstellungen heute unvergleichlich mehr Chancen als bisher. Dazu kommt noch die beachtliche Verlängerung der allgemeinen Lebenserwartung. Das heißt für die Ehe, daß heute die beiden Partner fast die doppelte Zeit miteinander auskommen müssen als noch vor wenigen Jahrzehnten.

Was heute, sicherlich auch zur Rechtfertigung mangelnder Bindungsbereitschaft oder anderer menschlicher Schwächen mißbraucht, aber ebenso häufig - zu Unrecht ins Lächerliche gezogen - als „Midlife-crisis“ bezeichnet wird, ist eine Folge des medizinischen und hygienischen Fortschritts: eine um vieles längere durchschnittliche Lebenserwartung.

Was heute „Midlife“ ist, war früher -altersbedingt - „Endlife“!

Die Frage muß auch als eine rechtspolitische gesehen werden: Sollen hier Korrekturen zugelassen werden (und sei es auch nur als „zweitbeste“ Lösung), die der Vermeidung von Verhältnissen dienen, die sich als Folge eines Festhaltens an der unbedingten Unscheidbarkeit einstellen würden? Wahrhaftigkeit und Transparenz sind wohl allen Praktiken einer „doppelten Moral“ vorzuziehen. Würde ein bedingungsloses Festhalten an der Unauflöslichkeit der Ehe „bis der Tod sie scheidet“ nicht notwendigerweise in letzter, aber nahehegender Konsequenz nur noch die Hoffnung lassen, daß dieser einzig zugelassene Scheidungsgrund möglichst bald eintritt -und der so Hoffende der überlebende Teil sein wird?

Daß solche Gedankengänge nicht ganz neu sind und offenbar auch schon in der Vergangenheit christlich denkende Menschen beschäftigt haben, zeigt etwa Thomas Morus, Vater einer kinderreichen Familie, hoher Richter, verantwortlicher Poütiker, sowie Heiliger und Märtyrer gerade im Zusammenhang mit dem Problem der Unauflöslichkeit einer christlichen Ehe. Seine „Utopia“ ist sicherlich weder ein gesellschaftspolitisches Rezeptbuch noch wohl in allen seinen einzelnen Lösungsvorschlägen ernst zu nehmen: In einer strengen Sittenordnung mit gerichtlicher Strafbarkeit des Verkehrs vor und außerhalb der Ehe erlaubt er den Utopiern bei grundsätzli-

cher Unauflösbarkeit der Ehe nicht nur deren Trennung, sondern läßt auch zu, den Partner zu wechseln: nicht nur bei Ehebruch und „unerträglichem Benehmen“, sondern auch dann, „wenn die Charaktere der Gat-ten nicht recht zueinander passen und beide einen anderen Menschen gefunden haben, mit dem sie ein erfreulicheres Leben zu führen hoffen“. Uber eine solche Erlaubnis sollen die Senatoren und deren Frauen (!) entscheiden1.

Thomas Morus scheint da Gedanken vorweg genommen zu haben, die heute in der christlich-evangelischen Anthropologie sehr deutlich vertreten werden. An sich hatten die Reformatoren mit der Leugnung des sakramentalen Charakters der Ehe - nach Martin Luther „ein weltlich Ding“ - die Ehescheidung im christlichen Raum wieder eingeführt. Selbst die strengere Richtung hielt zwar am Modell der Un-

auflöslichkeit fest, gewährte jedoch unter Berufung auf das Matthäus-Evangelium (5, 31 f.) und dem 1. Korintherbrief (7,15) die Ehescheidung mit dem Recht der Wiederverheiratung, wobei Verhaltensweisen als ehezerstörend anerkannt wurden, die mit dem Wesen der Ehe nicht vereinbar sind, wie Ehebruch, böswilliges Verlassen, lange Abwesenheit oder bestimmte als „Quasidesertion“ qualifizierte Tatbestände

Der auch in katholischen Kreisen hoch angesehene protestantische So-zialethiker Helmut Thielicke geht von der Bedeutung der Ehe für die Persönlichkeit aus: Mit dem heute so wichtig gewordenen individuellen Eros können Formen der Zerrüttung entstehen, die dazu nötigen, auch den christlich traditionellen Satz von der „Unscheidbarkeit der Ehe“ zu modifizieren und die Frage zu stellen, ob man

sich mit Recht auf Gott berufen kann, wenn man diesen Satz radikal und kompromißlos praktiziert. Und es scheint dem Autor verhängnisvoll, daß diese vom individuellen Eros (als unveräußerliches Bestandstück der Humanität des neuzeitlichen Menschen!) bewirkte Krise der Ehe von der christlichen Kirche nahezu unbemerkt gebheben ist. Er glaubt darin einen der Gründe zu finden, warum Menschen, die unter Krisen ihrer Ehe leiden, den kirchlichen Seelsorger vielfach meiden und sich lieber an Psychotherapeuten oder die Verfasser der Zei-tungs-Kummerspalten wenden.

Im Ernstnehmen der neuzeitlich erwachten Individualität sieht Thielicke die schlummernde Chance zur Menschwerdung, zur Selbstentfaltung nach der Intention des Schöpfers, jedem „seine besondere Art“ zu geben (Genesis, 8, 22P.

Den starken Wandel im Ehe- und Familienverständnis beschreibt auch ein Papier, das kürzlich der Vollversammlung des österreichischen Laienrates vorlag, als Wandel vom Besitzdenken zur Liebesbeziehung, als Intensivierung der Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern, als Entdeckung des Eigenwertes der Ehe gegenüber der Familie. Diese Auffassung erfordere aber auch stärkere Be-ziehungs- und Kommunikationsfä-higkeiten, deren Mangel eine der Ursachen ehelicher Krisenanfälligkeit ist. Das Papier befürwortet einen Pluralismus der verschiedenen Leitbilder von Ehe und Familie nicht nur in der Gesellschaft, sondern auch in der Kirche. Das legt die Frage nahe, was dann geschehen soll, wenn zwei Ehegatten im Laufe ihrer heute viel längeren geistigen Entwicklung miteinander unvereinbare Leitbilder entwickeln.

Die neue, mutige Haltung der Kirche in Österreich ist keine Ausnahmeerscheinung: Seit dem II. Vatikanischen Konzil (mit der Anerkennung der Gattenhebe als erstem Ehezweck vor der Zeugimg von Kindern) erheben sich in der theologischen Fachliteratur in zunehmendem Maße Stimmen gegen die absolute Unlöslichkeit. Den Anstoß dazu gab die große Anzahl staatlich geschiedener und entgegen den kirchlichen Grundsätzen wieder verheirateter Katholiken, die vom Empfang der Sakramente (derzeit noch) ausgeschlossen sind. Verschiedene Autoren versuchen den Beweis aus der Kirchen- und Kirchenrechtsgeschichte, andere mit theologischen Argumenten zu erbringen. Sie anerkennen die gültig geschlossene christliche Ehe an sich als unauflösbar, ohne die oft unerträglichen Schwierigkeiten zu übersehen, die mit dem Festhalten an dem absoluten Prinzip der Unauflöslichkeit verbunden sind, viele lehnen jedoch die rechtliche Verbindlichkeit des Prinzips ab und sehen darin nur ein Ideal, ein Zielgebot.3

Sicherlich, nicht alle neuen Fragestellungen müssen - nach neuerlichem Durchdenken - auch wirklich neu beantwortet werden. Jedenfalls wäre zu hoffen, daß diese Alternative aus überlegter katholischer Sicht bei den laufenden Verhandlungen gebührend ernstgenommen wird. Kürzliche Äußerungen des geschäftsführenden Klubobmanns der Regierungspartei, Heinz Fischer, geben zu gewissen Hoffnungen Anlaß.

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