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Für Menschen in Gewissensnot

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Ein sehr ernster Tatbestand hat seit geraumer Zeit zu nachdrücklichen Bemühungen des österreichischen Episkopats geführt, im Einvernehmen mit den staatlichen Stellen eine gerechte Ordnung anzubahnen.

Gegenwärtig verlieren bekanntlich Witwen im Falle ihrer Wiederverehelichung den Anspruch auf ihre Witwenrente oder Pension mit der Begründung, diesen Bezügen käme nur der Charakter von Versorgung in Notfällen zu, ein Notfall sei aber nicht gegeben, wenn die Witwe sich verheiratet, da dadurch die Versorgungspflicht auf den neuen Ehegatten übergehe. In nicht wenigen Fällen ist aber gerade der Weiterbezug der Rente die wirtschaftliche Voraussetzung für eine Wiederverehelichung.

Jetzt weichen 97 bis 99 Prozent aller Rentenbezieherinnen dem Verlust des Bezuges dadurch aus, daß sie keine staatliche Eheschließung vollziehen und Gemeinschaften eingehen, die weder standesamtlich noch kirchlich als Ehen legitimiert sind, auch kirchlich nicht, weil das immer noch bestehende Ehegesetz nationalsozialistischer Herkunft eine kirchliche Trauung streng verbietet, der nicht eine standesamtliche Zeremonie vorausgegangen ist.

Das traurige Ergebnis sind die sogenannten „Rentenkonkubinate", die sittenwidrig sind und dem Staat mehr Geld kosten als eine vernünftige Neuordnung der Rechtsverhältnisse. Um die ins Stocken geratene Behandlung des Gegenstandes, die Beseitigung eines ungesunden und beschämenden Zustandes zu betreiben, sandte Anfang Oktober 1953 Wiens Erzbischof-Koadjutor Dr. J a c h y m an viele National- und Bundesräte eine Denkschrift, die nachdrücklich den von jedem ernsthaften Standpunkte aus unhaltbaren gegenwärtigen Zustand kennzeichnete und entsprechende Maßnahmen anregte. An diesen Sachverhalt knüpfen die nachstehenden Auseinandersetzungen an.

„DIE FURCHE"

I.

Art die fünf Monate ist es nun her, daß ich mir als Sekretär der Oesterreichischen Bischofskonferenz die Freiheit genommen habe, die bestellten Vertreter des Volkes im Nationalrat und Bundesrat und die Mitglieder der Regierung von einem Anliegen zu unterrichten, von dem die österreichischen Bischöfe insgesamt der Ueberzeugung sind, daß es bei etwas gutem Willen erfüllt und daß es in sich und in seinen Folgen von den Verantwortlichen nicht ernst genug genommen werden kann.

Geschehen ist aber seitdem und trotzdem nichts, so weit auch das Echo dieser Darlegung war, weit über Oesterreichs Grenzen hinaus. Das Problem der „Onkel-Ehen“, wie diese Rentenkonkubinate anderwärts auch genannt werden, besteht ja nicht nur in Oesterreich. Manche gerade unter denen, die zur Abhilfe mit aufgerufen waren, werden über diesen „Erfolg“ nicht erstaunt, ja vielleicht sogar erfreut sein, denn das haben sie sich gleich gedacht und sich auch dementsprechend verhalten. Eine Ueberraschung bedeutet es höchstens für sie, daß überhaupt noch einmal die Rede darauf zurückkommt. Andere, viele, deren Leben mit diesem Problem belastet ist, haben sich vielleicht eine leise Hoffnung gemacht und sind jetzt fast schon enttäuscht — wieder einmal.

Daß trotz aufrichtiger Anstrengung bis zu einer befriedigenden Lösung nicht geringe Schwierigkeiten zu überwinden sind und daher auch einige Zeit vergehen werde, wird sich kein sachlich Denkender verhehlt haben. Aber dictmal kommt noch ein Umstand dazu, der einen zweifeln läßt, ob überhaupt dieser gute Wille vorhanden ist, sich um diesen Notstand zu kümmern und nach einer Abhilfe zu suchen.

Wir hatten 218 hohe und höchste Herren in einer doch-persönlichen Form angeschrieben, geantwortet haben nicht einmal alle Mitglieder der Bundesregierung, auch nicht der für Rentenangelegenheiten zuständige Minister, aber doch ein Teil der Abgeordneten. Insgesamt erreichten uns 42 Antworten, darunter waren fünf von Männern der SPOe, die uns wenigstens formal mit einigen Worten den Erhalt bestätigten. Die übrigen Zuschriften versprachen meistens zustimmend die von uns erbetene Unterstützung bei diesem Anliegen. Eingehender oder gar kritisch setzten sich mit dieser Frage nur wenige auseinander; man kann sie leicht an den Fingern einer Hand abzählen.

Ich bin zuwenig eitel, um mich darüber zu kränken, daß die Antworten nicht gerade sehr zahlreich waren, aber gegen die Frage erwehre ich mich innerlich nicht: Wie wird es dann erst einem „gewöhnlichen Staatsbürger“ ersehen, wenn er sich mit einem ähnlichen Anliegen an die berufenen Vertreter wendet — oder werden wir Bischöfe schlechter behandelt als andere?

Ich kann es auch noch immer nicht einsehen, daß es richtiger gewesen wäre, sich nicht an die einzelnen Mandatare, sondern an die Sekretariate der Parteien als solche mit unserer Zuschrift zu wenden. Denn soweit Abgeordnete in deren Führung sind, haben sie ohnehin persönlich unseren Brief erhalten. Wäre es vielleicht wirkungsvoller gewesen? Jedenfalls gab es dort manche Aufregung an diesem Anlaß und manchen Ratschlag zu besonderer Reserve in diesen Fragen. Nationalräte gestanden uns, daß sie gar nicht Stellung beziehen dürfen, solange nicht eine Weisung von dorther gegeben würde!

Es mag dort überhaupt verdrießlich emp-

funden werden, daß und wenn einmal eine Initiative von „auswärts“ kommt. Schlägt sich gar noch Kirchenfeindlichkeit hinzu, dann ist ein rechtes Dilemma gegeben: Gegen das Anliegen kann man nicht sein, denn es bewegt doch das Volk, und man führt so oft das Wort „sozial“ im Munde, dafür will man nicht sein, denn es nützt auch der Kirche — also bleibt nur der Versuch des Totschweigens. Aber wohin wird eine Demokratie kommen, wenn nur mehr die Sekretariate denken und urteilen und handeln dürfen?

II.

Was hat dann die Diskussion und Kritik ergeben, die sich auch durch die Presse und in den Fachblättern fortspann?

Im allgemeinen läßt sich sagen: Während sonst Politiker und Polemiker oft unseren grundsätzlichen und — wie sie meinen — reichlich theoretischen Erwägungen einfach und wirkungsvoll Tatsachen entgegenzuhalten versuchen: „Das ist ja alles recht schön, aber schauen Sie, in Wirklichkeit…“, war es diesmal umgekehrt. Vor den unbestreitbaren Tatsachen, die wir aufzeigten, und trotz alter politischer Weisheit: contra facta non valent argumenta („Gegen Tatsachen gibt es keine Argumente“) — flüchte-

ten sie in die Theorie, die sie sonst „grau“ zu schelten belieben, und zogen sich zurück auf angeblich unumstößliche Prinzipien.

Im einzelnen erklärten sie:

„Durch die Heirat übernimmt der Ehegatte die Unterhaltungspflicht, das ist in ganz Europa so. Die Rente gebührt der Witwe nur, solange sie sonst unversorgt ist.“

Schön, was nützt aber alle Feststellung und Anerkennung einer rechtlichen Pflicht des Mannes und eines Forderungsrechtes der Frau, wenn z. B. der Mann, nur auf seine Rente angewiesen, dieser Pflicht eben tatsächlich und nachrechenbar nicht nachkommen kann? Und wenn es in gjnz Europa so wäre, denkt man nicht auch schon anderswo an eine Aenderung und sucht man nicht nach Abhilfe? Rühmt sich nicht Oesterreich außerdem, in der sozialen Gesetzgebung an der Spitze zu marschieren? Warum schließt man dann hier die A u g e n v o r e i n e m w i r k 1 i c h e n Notstand?

Soll die Witwe, weil sie einige hundert Schilling Rente bezieht, auf die sie durch ihren verstorbenen Mann ein wohlerworbenes Recht hat, auf das primitive Recht, eine neue Ehe eingehen'zu können, verzichten müssen? Es wird manchmal voll Entrüstung gegen einen praktischen Zölibatszwang bei Lehrerinnen und anderen fraulichen Berufen zu Felde gezogen — und hier?

Man pflegt sich von Enquete zu Enquete für die Gleichberechtigung der Frau zu ereifern und findet es in Ordnung, daß Wiederverheiratung der Frau Recht nimmt oder stillegt.

Und tun die Leute gerade damit ein Unrecht, daß sie heiraten wollen und nicht bloß „zusammenziehen“, wie ihnen bis in höchste Stellen geraten wird? …

Soll die Lebensgefährtin noch einmal besser gestellt bleiben als die Ehefrau?

Es wird so viel von Sauberkeit und Ehrlichkeit geredet, hier wäre durch Taten ein Bekenntnis dazu abzulegen!

Manche fürchten weiter eine ‘bedeutende Ausweitung der Fälle, wenn die Eheschließung nicht die Rente der Frau ein stellte. Ich vermag das nicht einzusehen, denn dadurch wird zu den berechtigten Rentenbezieherinnen niemand mehr d a z u k o m- m e n. Freilich würden die nicht mehr wegfallen, die bis heute durch eine standesamtliche Trauung den Verlust der Rente eben auf sich nehmen. Da dies aber durchschnittlich nicht einmal ganz 1 Prozent aller Bezugsberechtigten tun, ist diese Ausweitung minimal, ungefähr 2 Promille des Gesamtaufwandes. Mehr als 99 Prozent beziehen ihre Rente trotz der gesetzlichen Bestimmung! Ihre Aufhebung würde also die Kosten kaum spürbar erhöhen. So ist der Preis, um den Tausende von Konkubinaten und viele Fälle von höchst achtbarer Gewissensnot zu sanieren sind und die Achtung vor Ehe und • Familie zu fördern wäre, wahrhaft gering!

Manche greifen sodann noch auf die allgemeine . sozialpolitische Erwägung zurück, daß wir ohnehin schon sozusagen auf einen reinen Renten- und Rentnerstaat hinsteuern und mit unserer Forderung hier nur wieder einen Schritt näher zu diesem unheilvollen Ziel hin tun. Aber wird wirklich gerade durch Unnachgiebigkeit in diesem Punkte die Entwicklung aufzuhalten sein?

III.

Drei Lösungsmöglichkeiten zeichnen sich nach alledem ab:

1. Erhöhung der Renten so weit, daß auch ein Rentner seiner Frau, die er heiraten will, einen „anständigen Unterhalt“ bieten kann, wie unser Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch sagt (§ 91). Dies ist aber der kostspieligste Weg, und wenn auch eine Erhöhung der Renten geplant ist, wird bis zur Erreichung eines solchen Zieles noch sehr viel Zeit vergehen.

2. Volle oder doch wenigstens eingeschränkte Aufhebung der Renteneinstellung bei Wiederverheiratung. Die Einschränkung könnte des näheren geschehen: nur auf die Rentner, während die Bischöfe zuerst auch an manche Pensionistengruppen dachten. Plicht jeder kann ja als Sektionschef in Pension gehen, und es gibt vorzeitige Pensionierungen wegen Krankheit usw.

Oder: Einschränkung auf Witwen erst von einem bestimmten Alter angefangen. Oder: Einschränkung nur auf die Fälle, wo nachweisbar der Heiratende, auf seinen Bezug oder sein Vermögen allein angewiesen, der gesetzlichen Unterhaltungspflicht gegenüber der Frau nicht genügen kann.

Wer soll das aber nachprüfen? Nun, die öffentliche Hand muß in diesem Zusammenhang auch sonst immer wieder Ueberprüfun- gen vornehmen, z. B. über den Grad der Invalidität bzw. der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, die sich auch ändern können, oder über die tatsächliche Arbeitslosigkeit, über die Bedürftigkeit usw.

3. Ein dritter Weg wäre eben die Ermöglichung wenigstens einer rein kirchlichen Trauung für die, deren Wunsch dahin geht. Das heißt aber bei uns Reform des nationalsozialistischen Ehegesetzes, das heute noch den Seelsorger mit Strafe und Kerker bedroht, wenn er eine kirchliche Trauung vor der staatlichen vorzunehmen wagt.

IV.

Wird aber keine der hier angedeuteten Lösungen ernstlich und bald angegangen, so müssen die Bischöfe nach so vielen vergeblichen Schritten daran denken, die Bitten um die rein kirchliche Trauung in diesen Fällen zu überprüfen und dann jeweils dem zuständigen Seelsorger den Auftrag zur Vornahme der Trauung zu geben — im offenen Widerspruch zum Gesetz.

Und hier machen wir Katholiken uns selbst den ernstesten Einwand. Wir haben auf die Autorität des Staates noch zu achten, auch wenn er selbst nicht mehr darauf hält. In unserem Falle ist doch das Eingehen einer bloßen „Lebensgemeinschaft“ mit einer eine Rente beziehenden Witwe statt einer Heirat mit ihr eine Umgehung des Gesetzes, wie selbst ein Fachblatt zugibt („Soziale Sicherheit“, Nr. 6, 1953, S. 421). Die Behörden jedoch rühren keinen Finger dagegen. Tut da die Kirche dennoch ein Unrecht, wenn sie sozusagen noch ihren Segen zu dieser Umgehung gibt durch die Erlaubnis-, zur kirchlichen Trauung, da aus guten Gründen die staatliche Trauung nicht riskiert werden kann? Tut sie der Autorität des Staates und seiner Gesetze ungebührlichen Eintrag, wenn sie durch ihre Trauung solchen Verhältnissen das moralisch und gesellschaftlich Anstößige mehr oder weniger nimmt?

Und doch müssen wir dagegen fragen: Steht das ursprüngliche Lebensrecht, das Grundrecht des Menschen, ungestraft und unbehindert und ohne Verlust wohl-Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Oesterreichs verloren und später nicht wiedererlangt haben, und über die Abänderung und Ergänzung des zweiten Rückstellungsanspruchsgesetzes (3. Rückstellungsanspruchsgesetz).“ Dieses neue Gesetz schafft für eine Reihe ruhender (entzogener) Vermögenschaften, darunter auch für die Vermögenschaft des Beamtenbundes und der gewesenen Kameradschaften neue Vermögensträger, die in dieser Eigenschaft Träger fremden Vermögens sind.

Zu diesen Vermögensträgern gehört auch der Oesterreich ische Gewerk- sc h a f t s b u n d. Dieser 1945 von den damaligen drei politischen Parteien neu geschaffenen Organisation überträgt das neue Gesetz die Geltendmachung der Rückstellungsansprüche des aufgelösten „Beamtenbundes“ unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen das Wiederaufleben seiner Rechtspersönlichkeit und die fristgerechte Geltendmachung des Rückstellungsanspruches zählen. Treffen diese Bedingungen zu, so erhält der Oesterreichische Gewerkschaftsbund in seiner neuen Funktion als Träger von fremden Vermögensrechten an Stelle des aufgelösten Beamtenbundes dessen gesamtes rückstellungspflichtiges Vermögen. Das neue Gesetz verpflichtet nun allerdings den Gewerkschaftsbund — unbeschadet etwaiger Ansprüche auf Rückgabe von Vermögen nach dem ersten Rückgabegesetz — zur Ueberweisung je eines Sechstels des ihm rückgestellten Vermögens an den Restitutionsfonds der freien Gewerkschaften (der damaligen sozialistischen Organisationen) und zweitens an den Restitutionsfonds der Zentralkommission der Christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisation Oesterreichs. Das bedeutet nun. daß dem Ge- werkschaftsbtind nach dem Wegfall dieser zwei Sechstel' die restlichen vier Sechstel zufallen und ihm allein verbleiben' sollen. Warum dem so geschehen soll und aus welchem Rechtstitel, ist leider dem Gesetzestext nich.t zu entnehmen.

Schließlich ist dies zu verstehen, denn eine rechtliche Begründung ist dafür nicht zu finden.

Anstatt Klarheit zu schaffen, richtet das neue Gesetz neue Verwirrung an. Denn wenn eine gerechte Ordnung hergestellt werden soll, dann müßte sich der Gesetzgeber doch wohl entschließen, auch der österreichischen Beamtenschaft, aus deren Mitte jene Werte stammen, die Rechtsfähigkeit für die Uebernahme der vier Sechstel des Vermögens zuzuteilen und mit der Errichtung einer Beamtenka m- m e r endlich dem staatstragenden Berufsstand, der zahlenmäßig an zweiter Stelle aller Berufe steht und das gesetzliche gesamtstaatliche und damit ausschließliche Organ zur Vertretung der beruflichen und Standes- interessen darstellt, dasselbe Recht zuzumessen, das alle anderen Berufe in Oesterreich schon längst besitzen.

Dem ersten Akt, der mit dem neuen Gesetz geschehen ist, hat also von Rechts wegen bald ein zweiter zu folgen: Das Gesetz über die Errichtung oder Wiedererrichtung der Beamtenkammern. Diese haben Anspruch auf das finanzielle Erbe des Beamtenbundes und niemand anderer. Die vorläufig mit sechs Monaten begrenzte Frist zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen auf das Vermögen des Beamtenbundes sollte von den Mitgliedern des ehemaligen Beamtenbundes und den in allen Bundesländern heute noch bestehenden Organisationen ähnlicher Zielrichtung ohne Verzug zunächst die Aufrichtung eines Schutzvcrbandcs einleiten, der den legitimen Anspruch erheben kann, selbst an Stelle des Beamtenbundes den Rückstellungsanspruch auf die vier Sechstel des verbliebenen Vermögens des Beamtenbundes geltend zu machen.

Es geht um die Wiedergewinnung eines genommenen Rechtes und nicht nur um Geld, es geht um die freie und sichere Berufsausübung des Beamtenstandes im demokratischen Staate!

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