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Der österreichische Weg

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Als sich nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches die Weltöffentlichkeit mit der Bestrafung der Kriegsverbrechen zu befassen begann, erhob sich alsbald die Schwierigkeit, die Frage nach der Kriminalisierung zu lösen; das heißt, daß sich nicht aufs erste die rechtliche Möglichkeit finden ließ, gerade für typische Verbrechen, nach deren Vergeltung das Rechtsgefühl verlangte, die passende Strafdrohung in schon bestehenden Strafgesetzen zu finden. Dies darum, weil es sich im wesentlichen um solche Untaten handelte, die auf Befehl, auf Weisung, auf Bescheiden und Verordnungen beruhten, wie z. B. die Tötung Geisteskranker durch ihre Aerzte, die Judenmassaker, die Massendeportationen. Sich über diesen Mangel hinwegzusetzen, verbot sich wegen der damit verbundenen Gefahr, eine der Grundfesten jeder modernen Strafjustiz für alle Zeit aus den Angeln zu heben, nämlich den Grundsatz „Niillum crimen sine lege", das heißt, daß jedem Staatsbürger garantiert wird, er dürfe nur für bereits „kriminalisierte“ Rechtswidrigkeiten verfolgt werden. Ein in der Tat hochbedeutsames Postulat, ohne das der Willkür Tür und Tor geöffnet wäre.

Dieses Hindernis war freilich nur ein gedankliches und setzte etwas voraus, was dem natürlichen Denken an und für sich zuwider lief: daß nämlich die oberwähnten Befehle, Weisungen, Verordnungen und Gesetze, welchen Namen immer sie getragen haben mögen, Anspruch auf Befolgung, auf Gültigkeit erheben durften. Konnten sie das nicht, dann war auch wohl eine Abwälzung der Verantwortung seitens der zu verfolgenden Täter auf Pflichterfüllung unbeachtlich. Es erwies sich daher als erste Voraussetzung eines geregelten Strafverfahrens, festzustellen, daß keine gültigen Normen allen jenen Scheußlichkeiten zugrunde gelegen waren. Man erklärte daher nach Durchführung der hierzu gebotenen Erhebungen alle in Betracht kommenden Gesetze und Weisungen für ungültig, und zwar mit der Begründung, daß deren Herkunft sich nur auf Verbrechen stützen konnte. Man erklärte die an oberster Stelle tätig gewesenen Funktionäre der totalitären Staaten für Verbrecher und gewann aus dieser Grundfeststellung die nötigen rechtlichen Handhaben zu den als Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozesse in die Geschichte eingegangenen Verfahren auf internationaler Ebene, aber auch für manche nationale Gesetzgebung zur Verfolgung interner Kriegsverbrecher.

Dies war, in groben Umrissen gezeichnet, der Weg zur Bestrafung von allen Untaten, die vom Nationalsozialismus begangen worden waren — mit Ausnahme von Oesterreich.

Oesterreich ist einen anderen Weg gegangen. Um ihn zu verstehen, muß kurz folgendes erläutert werden. An den österreichischen Rechtsfakultäten war zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine geistige Richtung herrschend geworden, die sich Rechtspositivismus nennt und unter der Bezeichnung „Wiener Schule“ bekannt geworden ist. Ihre Lehre gipfelte darin, daß die staatliche Justiz völlig unabhängig zu denken sei von allen objektiv nicht faßlichen Umständen und Begriffen, wie insbesondere von den „traditionellen“ Moralvorschriften, ihren berühmtesten Niederschlag findet sie in dem Werk „Reine Re,chtslehre“ von Kelsen, der an der Wiener Universität in den zwanziger Jahren wirkte. Nach dieser Lehre habe also nur die staatliche Norm Befolgungsanspruch. Denn, so wird auch argumentiert, hielte man sich nicht nut an die geschriebenen Staatsgesetze an, so fehlte die Richtschnur der staatlichen Rechtsprechung und Willkür statt Rechtseinheit wäre die Folge. Deswegen bekämpften ihre Wortführer alle jene immerhin vorhandenen auch „positiven“ Gesetzesbestimmungen, in denen sich Hinweise fanden, daß der Gesetzgeber absichtlich Spielraum ließ, damit die Gerichte nach natürlichen Rechtsgrundsätzen Entscheidungen treffen könnten. In der Tat sanken jene Vorschriften unseres Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, die den Richter in Fällen, wo Gesetzeslücken vorhanden sind, zum Gesetzgeber ad. hoc machen, zur Zeit der Blüte der „Reinen Rechtslehre“ zu völliger Bedeutungslosigkeit herab, und die Entscheidungen der Höchstgerichte gewannen durch Gerichtsübung Gesetzeskraft.

Aus diesem Geist her ist es zu erklären, daß man sich nach der Befreiung 1945 jenem vorher skizzierten Weg nicht anschloß. Der Schreiber dieser Zeilen hatte selbst noch Gelegenheit, mit dem inzwischen verstorbenen Vertreter jener Denkrichtung, dem berühmten Rechtslehrer Klang, selber ein Opfer des Nationalsozialismus, über dieses Thema im Jahre 1948 zu sprechen. Klangs Meinung war folgende: Bevor wir die gesamte Nazigesetzgebung in Oesterreich außer Kraft setzen oder sie gar mit Stumpf und Stiel ausrotten, für ungültig erklären und dadurch gesetzesleere Räume schaffen, ist es für die Rechtssicherheit vorzuziehen, es vorläufig — von den ärgsten abgesehen, die selbstverständlich ausgemerzt werden mußten, wie den Nürnberger Rassengesetzen — mit der Uebernahme der bisherigen, in den Jahren seit 1918 ergangenen Normen sein Bewenden zu lassen.

In diesem Geist erfloß 1948 auch jene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, in der die Verfügungen Hitlers seit 1938 mit Wirkung als Gesetze in Oesterreich anerkannt wurden.

Um aber dennoch zu der anderseits nicht aufschiebbaren Lösung des Problems der Kriegsverbrecherbestrafung zu kommen, beschritt Oesterreich eigene Wege: Man fiikttc das Naturrecht ein, man entthronte den Rechtspositivismus, in der Tat — und wenn auch Aur hinsichtlich des Kriegsverbrechergesetzes 1945 und der mehreren Rückstellungsund anderen Wiedergutmachungsgesetze — eine verblüffende Behauptung — und doch ist es so. Begab man Sich nämlich der durch den erst- bezeichneten Weg gegebenen — in Oesterreich als zu radikal empfundenen — Lösung, die gesamte Hitler-Herrschaft als verbrecherisch und ihre Handlungen und Normen als ebenfalls verbrecherisch und daher für jedermann unverbindlich zu erklären (was allerdings keineswegs alle gedanklichen Schwierigkeiten beseitigt hätte, etwa den Einwand, daß dies der einfache Mann nicht wissen konnte), so blieb kein anderer Ausweg als der, zu sagen, daß zwar nicht geschriebene, wohl aber ungeschriebene, nämlich natürliche Gesetze auch vor 1945 schon bestanden, die das Verbot beinhaltet hatten, gewisse Handlungen der llnmensch- lichkeit zu begehen, auch wenn sie anbefohlen oder vom Staate zugelassen wurden.

Man vergegenwärtige sich nochmals den Unterschied der beiden Gedankengänge: nach der im Ausland herrschenden These wurde die Gesetzwidrigkeit des einzelnen Kriegsverbrechers daraus erklärt, daß kein (gültiger) Befehl vorlag, auf den er sich stützen konnte; nach österreichischer Auffassung hingegen lag zwar ein an sich gültiger, und zwar staatlicher Rechtsgrund vor, dem aber eine höhere, ebenfalls gültige Rechtsnorm verbietend gegenüberstand — die Moralgesetze. Damit hatte man also in Oesterreich den Weiterbestand des bisherigen, allerdings großen Rechtssatzungskomplexes seit 1938 erreicht und konnte den allmählichen Abbau in Muße vollziehen.

So hat Oesterreich, dem breiten Publikum eigentlich zuwenig bekannt, den Schritt zu einem gänzlich neuen Weltbild des Menschen in staatlicher Schau getan, eine Rückkehr scheinbar zur geistigen Sicht des Hochmittelalters, wo der Mensch noch als Totalität, als einheitliches Wesen, bestehend aus Geist und Körper, göttlicher geschöpflicher Herkunft betrachtet und beurteilt wurde. Welche Perspektiven sich nach den Jahrhunderten seit der Abwendung der Menschheit von dem mittelalterlich einfachen Weltbild gewonnenen Hinsichten ergeben, kann in wenigen Sätzen gar nicht angedeutet werden. Mensch, Staat, Gott — welche Veränderung dieses Verhältnisses gegenüber der liberalen Aera 18 50 bis 1930!

Soll nun neuerdings dieser mühsam und schmerzlich errungene Fortschritt preisgegeben werden?

Es liegt auf der Hand, daß der hier geschilderte Einbruch des Naturrechtes zweierlei Folgen nach sich ziehen konnte: entweder ein Weiterströmen oder ein Verströmen der neuen Gedanken. Es lag weiter auf der Hand, daß hierum alsbald ein Kampf der Geister entbrennen werde, ein Gefecht der Anhänger und der Feinde des natürlichen Rechtes. In der Tat meldeten sich — kaum daß die ersten Wogen der Entrüstung über die Zeit des Nationalsozialismus verebbt war — jene zu Wort, denen die Zeit zum Gegenangriff gekommen schien. Die zivile Wiedergutmachungsgesetzgebung — ehe sie noch bis zur beabsichtigten Vollzähligkeit gediehen und ihre inhaltliche Vollendung erfahren hat — wird abgestoppt und ihrem natürlichen Aufhören überantwortet. Das Kriegsverbrechergesetz führte ein paar Jahre lang ein geduldetes Dasein als eine Art absonderlicher Kuriosität, geeignet, trotz aller scheinbaren Strenge dem Sturm der ablehnenden Stimmen gegenüber die Rolle eines Eisblocks im Südwind zu spielen. Es ist vergessen, bevor es noch gestorben war. Und bekommt schon zu Lebzeiten den Eselstritt; so wenn der heute führende Strafrechtslehrer der Innsbrucker Universität darüber kürzlich den Stab mit den Worten bricht, man habe durch das Kriegsverbrechergesetz „auf altes Unrecht nur neues gehäuft“ !

Damit geht die ungeheure Möglichkeit verloren, den Menschen wieder in den Mittelpunkt gestellt zu sehen, und zwar den Menschen, also den gottbeseelten, den, dessen Personalität an sich keinen Zweifel läßt, daß er der Würde würdig ist — eben weil er Gottes ist. So aber ist das Wort „Würde" vereinzelt, ist Schall und Rauch geblieben. Im Zeichen der „Reinen Rechtslehre“ besteht wenig Hoffnung, daß der Begriff der Menschenwürde lebendig wird. Das ist die eine Seite der bedauerlichen Erfolge der

Gegner des Naturrechtes. Der zweite Aspekt ist der politische: bekanntlich — oder wohl viel zu wenig bekannt — sind es vielfach die Gelehrtenstuben, an deren Tischen die Pläne des künftigen Geschichtsablaufes entworfen werden. Ein 1789 wäre ohne die Gedanken eines Montesquieu ebensowenig zu denken wie 1933 (1938) ohne Nietzsche.

So geht es jetzt bei uns in Oesterreich um den Streit, ob der „böse Vorsatz“, den das österreichische Strafgesetz verlangt, damit ein Täter schuldig gesprochen werden kann, sich nur auf die Unrechtmäßigkeit des beabsichtigten Handelns gegenüber den Staats- oder auch gegenüber den sittlichen Gesetzen beziehen müsse. (§ 2 StG.) Um mit dem schon erwähnten Innsbrucker Strafrechtslehrer zu sprechen, ob es für. den Richter erheblich ist, wenn der

Täter mit „schlechtem Gewissen“ tat, was ihm von Staats wegen erlaubt war.

Diese juristische Spitzfindigkeit — von ihr wird in der Tat in mehr oder weniger bedeutendem Maß das künftige Gesicht Mitteleuropas abhängen.

Möge der Geber des Gewissens, jenes Unfaßbaren, Unmeßbaren, das jedoch für jedes einzelnen Existenz als Persönlichkeit ebenso Halt ist wie es Klammer zu sein bestimmt bleibt für alle „positivistische" Rechtsprechung, möge er unser Vaterland davor bewahren, es in alle Zukunft zu jenen „Facta interna“ gezählt zu sehen, die nach eben jenem Innsbrucker Fakultätssprecher außerhalb der gerichtlichen Würdigung zu bleiben haben, weil es nicht Sache der Strafrichter sein könne, „in die Abgründe des Gefühls hinabzusteigen".

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