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II. Der „fortschrittliche“ Haftvollzug

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Das geplante künftige Strafgesetz enthält sich, soweit sich das den durchgesickerten Mitteilungen entnehmen läßt, jeder betonten weltanschaulichen Abweichung von dem bisherigen. Es handelt sich somit bei der Neuanlage mehr oder weniger um den Versuch, alte Ideen neu zu gruppieren.

Ein einziger Paragraph tritt aus diesem Rahmen: er bestimmt, daß die Art des Haftvollzuges durch ein gesondertes Gesetz geregelt werden soll. Hier plant die neue Schule der „fortschrittlichen Juristen“ offenbar Neues, Besonderes.

Während bisher, so lehrt die neue Richtung (sie heißt im Ausland „Soziale Verteidigung“) der Verbrecher „geistlos und brutal“ einfach darnach behandelt wurde, was er verbrochen hatte, also nach seiner Tat, nach dem Tatbild, während dem Wesentlichen, seinem Charakter, dem Motiv also, kaum Beachtung geschenkt wurde, erheische fortschrittliche B e-dachtnahme auf das Wohl der Gesellschaft eine Berücksichtigung des Charakters vor der Bewertung der Tat. Zuerst also der Verbrecher, dann das Verbrechen, statt „Tat-Strafrecht“ das „Täter-Strafrecht“! Durch das bisherige System habe man alle „Täter“ zu Feinden der Gesellschaft erzogen, soweit sie mit den Kerkermauern Bekanntschaft machen mußten. Diese Menschen fallen daher auch nach ihrer Befreiung als nützliche Glieder der Gesellschaft aus; sie gelte es in Hinkunft zu erhalten, zurückzugewinnen. Dies sollte erreicht werden durch von vornherein anzuwendende bessere Beurteilung ihrer seelischen Triebkräfte, vorzüglich aber durch Behandlung, Anleitung und — Besserung während des Haftvollzuges selbst, so zwar, daß die bisherigen ungenügenden Haftverkürzungsmöglichkeiten durch Mittel ersetzt werden, die, von Seelenärzten gegeben, auch drastische Kürzungen von Freiheitsstrafen erlauben. Es sei dabei in Kauf zu nehmen, ja gar nicht. unerwünscht, wenn auf diese Weise bisher als „schwer“ geltende Verbrechen gelinder gesühnt würden als solche, die bisher als „leichte“ betrachtet werden. Denn nicht auf die äußere Tat kommt es ja mehr an, sondern auf den Charakter, auf die Brauchbarkeit des Täters für die Gesellschaft. Infolgedessen würde in Hinkunft auch folgerichtig ein Totschläger unter Umständen trotz einer etwa auf viele Jahre lautenden, vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe innerhalb recht kurzer Zeit, etwa nach einem Jahre „Bearbeitung“, der Gesellschaft zurückgegeben werden können, während umgekehrt allerdings etwa ein hartnäckiger Falschspieler lange, ja unter Umständen auf Lebenszeit (wie man nun sagt) „verwahrt“ bliebe.

Und dazu ist nun allerhand zu sagen.

War das bisherige System, wie es seit den Urzeiten mehr oder weniger praktiziert wurde, wirklich so feindselig und brutal? — Vor allem ist daran zu erinnern, daß unser österreichisches Strafgesetz auch heute bereits weitgehend vom Gedanken des „Täter-Strafrechtes“ beherrscht ist: Theorie, Praxis und die Norm selber verlangen ja eine vorausgehende Prüfung des Motivs, nämlich die Lösung der Schuldfrage! Nur wenn feststeht, daß der Täter „in böser Absicht“ und ohne seelische Hemmungen zur Tat schritt, nur dann wurde und wird die Tat als weitere Komponente für die Frage der Sühne und Strafe herangezogen. Allerdings: dieselbe Charakterprüfung dann noch ein zweitesmal hinter den Kerkermauern zu wiederholen, ist bisher nicht üblich gewesen! Vielleicht schon deshalb nicht, weil man sich, mit Recht fragte, ob denn Gewähr bestünde, daß die dort einsetzenden Prüfungs-, Beobachtungs- und Besserungsmethoden mit dem Postulat der Gerechtigkeit, der Sühne und vorzüglich dem* der Menschenwürde vereinbar wären.

Die bisherige staatliche Rechtsprechung basiert auf dem System der Unabhängigkeit der Gerichte; in welchem Grade diese vielgepriesene Prärogative des Richterstandes derzeit besteht, soll hier nicht erörtert werden; genug, sie bildet einen Angelpunkt unserer Rechtsstaatlichkeit. Und nun erhebt sich die Frage: Wird von dieser oder zumindest einer Unabhängigkeit auch bei jenen Organen gesprochen werden können,

denen nach dem neuen Plan das Wohl und Wehe der Menschen hinter Kerkermauern anvertraut werden soll, noch dazu in einem unvergleichlich weiteren Ausmaß als den bisherigen Justizaufsichtsorganen?

Etwa 1000 Richter betreuen heute in Oesterreich die Justiz, etwa die Hälfte, also um 500, davon befassen sich mit der Strafrechtspflege. Jener Apparat aber, den die fortschrittlichen Reformer aufbauen wollen (und den sich nebenbei nicht einmal die reiche Schweiz zu leisten imstande ist), würde ein Vielfaches an Aerzten, Psychologen, Psychiatern, Pädagogen und anderen Spezialisten erfordern — viele Tausende! Woher sie nehmen, diese vielen erprobten, reifen, wirklich „seelenkundigen“ Kräfte mit der so verantwortungsvollen Aufgabe, ihre Mitmenschen mit Liebe und Verständnis und tiefstem Bemühen um ihren besonderen Fall zu leiten, zu führen und schließlich über sie und

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die Gesellschaft abzusprechen: dieser ist zu entlassen, jener ist zu verwahren! Eine ungeheure Macht, eine ungeheure Aufgabe! Man kann sich weiter unschwer vorstellan, welch Tummelplatz diese „zweite“ Prozeßführung für allerlei Rankünen, Manöver und Unternehmungen geschäftstüchtiger Verteidiger, aber auch

der Betroffenen selbst zu werden verspricht. Mit welcher List wird der wirklich Unverbesserliche den Bekehrten spielen und umgekehrt: wird sich äder Hilfebedürftige' angesichts solcher Verhältnisse mit Vertrauen der neuen Möglichkeiten bedienen?

Es ist heute üblich, daß die Spitzen des Staates dem Vertreter der „dritten Macht“, dem Richter, wo immer sich nur Gelegenheit bietet,

ihre Reverenz erweisen. So war kürzlich das FünfzigjahrJubiläum der Richtervereinigung dem Leiter des Justizressorts Anlaß, die Richterschaft als Säule der Rechtsordnung zu feiern, aber auch, den versammelten Richtern eine Verheißung zu geben: ein so wackerer Stand, meinte der Redner, habe auch Anspruch auf wackere Gesetze, deshalb sei es sein Bestreben, ehestmöglich das neue Strafgesetzbuch in Kraft gesetzt zu wissen.

Man fragt sich, ob man richtig verstanden hat! Denn was bringt das künftige Gesetz dem Richterstand? Auch das beantwortete bereits die unter der Patronanz des Leiters des Justizressorts in Salzburg versammelte Justizärzteschaft: „Die Kriminalität in ihrer erschreckenden Höhe erweise das Versagen der bisherigen Rechtsprechungsorgane' An ihrer Stelle müsse in Hinkunft ein Team von Aerzten, Psychologen, Psychiatern, Justizpädagogen und Heilkräften den Schutz der Gesellschaft übernehmen!“ Heißt das nicht Beiseiteschiebung der Richterschaft, wie sie*von den Sprechern der fortschrittlichen Schulmeinung, zu der sich das Ministerium ex offo bekennt, auf dem Programm steht? Ergibt sich dies nicht auch ohne programmatische Erklärung von Salzburg aus dem obskizzierteii Inhalt der künftigen Gesetze? Und solches wird von jenem Regierungsressort, welchem die Verteidigung des Ansehens der Rechtspflege obliegt, als Verheißung an die Richterschaft gut gefunden. Man weiß nicht, über wen man sich mehr wundern soll: über den Sprecher oder den Angesprochenen ...

Doch dies nur nebenbei; was zu den schweren Bedenken gegen die Neugestaltung noch gehört, ist der Umstand, daß bisnün — ob schlecht oder recht — einer verhältnismäßig nur geringen und daher verhältnismäßig übersehbaren Zahl von Organen, eben jenen 500 Richtern, das schwere Amt der Strafgerichtsbarkeit zugestanden; in Hinkunft, im kommenden „Zweiphasen-strafrecht“ soll jedoch eine unübersehbare Zahl von verschiedensten Berufen Angehörigen das Wort haben. Während die Tätigkeit der nach schweren und jahrzehntelang erprobten Kontrollvorschriften verhältnismäßig offenkundig Eibeitenden Gerichte somit einer ständigen Ueberwachung durch das Volk unterliegt, muß das Wirken der künftig vorgesehenen Instanzen in ein Geheimverfahren münden, bedeutet daher an sich letzten Endes .einen Rückfall in die modernen Anschauungen zuwideren „mittelalterlichen“ Methoden, wo mit dem über das Verfahren gebreiteten Schleier auch das Miß-

trauen der Bevölkerung einhergeht. Unmittelbarkeit, Mündlichkeit, gleiches Gehör — wie sollen diese Grundprinzipien des modernen Gerichtswesens w.eiter aufrecht erhalten werden, wenn sich die maßgeblichen Akte in der Zelle abspielen?

Und schließlich: Sollen neue Ideen nicht zuerst ausreifen? Laufen sie uns denn davon? Muß denn Oesterreich an erster Stelle drankommen, um theoretische Schulmeinungen zu verwirklichen? Um ein Experiment (und nichts weiter) von so ungeheurer Tragweite zu versuchen?

Nicht nur politische, auch geistige Zündstoffe, auch Utopien können zerstören. „Diese Utopien“, sagt Nikolaj Berdjajew, „sie lassen sich heutzutage viel leichter realisieren als ehemals. Und uns muß die quälende Frage drücken: wie ihrer endgültigen Wirklichkeitswerdung zuvorkommen? — Unser Leben rast heute den Utopien zu; es bedarf erst eines neuen Jahrhunderts, damit sich die Intellektuellen, die kulturelle Klasse, aufrafft, zurückzukehren zu einer Lebensform mit weniger Utopien, aber dafür mehr Freiheit.“

Freiheit! Um die zu ringen gilt es, Freiheit auch für die .hinter den Kerkermauern“! Kein Irrtum: denn der Mann in seiner (übrigens in Oesterreich keineswegs mehr feindselig eingerichteten) Zelle ist letzten Endes freier als einer, der von einer ihm letztlich doch gleichgültig gegenüberstehenden Beamtenschaft in ein seelisches Bad getaucht wird. Ich stehe nicht an zu erklären: sie sind bedauernswert, sie bedürfen der Hilfe, die Gestrauchelten — ob Sexual-mörder, ob Bilanzfälscher, ob Aufrührer — aber von wirklich berufener Hand! Man lege die Häftlingsfürsorge, mit wirklich erschwinglichen Mitteln ausgestattet, in die Hände von Seelsorgern, um den Verurteilten alle nur mögliche Hilfe zuteil werden zu lassen, und man vergesse aber auch nicht, von den von den Reformern vielleicht übertriebenen, aber wahrscheinlich bis zu einem gewissen Grade berechtigten Vorwürfen gegen die jetzigen Rechtsprechungsmethoden Notiz zu nehmen; doch muß man deswegen gleich das Kind mit dem Bade aus-

schütten? Wäre es nicht angezeigter, dort zu reformieren, wo Reform an erster Stelle brauchbare Ergebnisse brächte — also in der „ersten“ Phase, im Gerichtswesen? Warum nicht den Studienplan der jungen Richter so ergänzen, daß sie jene Wissensgebiete, deren sie bis heute ermangeln, aufzunehmen hätten? Psychologie, Psychiatrie. Moral — dann brauchte es doch keiner so radikalen Kur wie Beiseiteschiebung der Juristen als Richter?

Freilich: mit dem bisherigen Minimum an Studienzeit würde man dann nicht mehr auskommen — aber um so besser; denn nur die auch altersmäßige Reife verbürgt schließlich den dauernd gleichbleibenden, also den gefestigten Charakter, ob des Richters, ob des Arztes.

Lassen wir also das fragwürdige Experiment eines zweiaktigen Gerichtes lieber noch auf sich beruhen, reichen wir uns alle, die dem Menschen, auch dem gefallenen, aufhelfen wollen, die Hände und trachten wir — wir in Oesterreich dürfen noch so sagen —, trachten wir zu bleiben bei unserer Lebensform, weniger perfekt, weniger utopisch, aber dafür mit mehr Freiheit!

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