6625098-1956_03_07.jpg
Digital In Arbeit

Nur drei leere Sessel... ?

19451960198020002020

Motto: ....das Aufkommen totalitarer Machte und mit ihnen der Verlust des Rechts waren doch nur maglich, ja geradezu dadurch hervorgerufen, dau unser Rechtsdenken zuvor kraftlos geworden war und jene Machte deshalb in einen Raum vorsten konnten, der geistig bereits leer stand.- Abg. Adolf Arndt, Kronjurist der SPD

19451960198020002020

Motto: ....das Aufkommen totalitarer Machte und mit ihnen der Verlust des Rechts waren doch nur maglich, ja geradezu dadurch hervorgerufen, dau unser Rechtsdenken zuvor kraftlos geworden war und jene Machte deshalb in einen Raum vorsten konnten, der geistig bereits leer stand.- Abg. Adolf Arndt, Kronjurist der SPD

Werbung
Werbung
Werbung

Die drei höchsten Posten, die die Republik Oesterreich im Raum der rechtssprechenden Gewalt zu vergeben hat, sind unbesetzt; die Präsidialstühle des Verfassungs-, des Verwaltungsund des Obersten Gerichtshofes stehen leer. Auch die Stelle des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes ist verwaist. Die Situation nimmt sich so aus, als ob der Zufall den zwei großen politischen Parteien unseres Landes die Chance in die Hände spielen wollte, nunmehr auch die Spitzen der Rechtsprechung der berüchtigten „Aufteilung“ zu unterwerfen. Die Lösung drängt sich ja geradezu auf, zumal sie einfach und bequem ist. Die Parteipolitik hat die Gelegenheit beim Schopf gepackt, was an sith nicht verwerflich, was, im Gegenteil, natürlich und verständlich ist; denn „die Macht drängt stets zu ihrem Maximum und sie wird unheilvoll und böse, wenn sie auf keinen Widerstand stößt“. Unlängst schrieb ein Beobachter, der dem Judenplatz sehr nahesteht und deshalb von schweren Sorgen geplagt wird: „Wie man sieht, sind also die Befürchtungen nach dem Tode Adamovichs nur zu gerechtfertigt gewesen. Der Verfassungsgerichtshof, von Adamovich zum anerkannten Eckpfeiler der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gestaltet, ist zum Spielball der Parteipolitik geworden.“ Ja es scheine beinahe so, „als hätten gewisse politische Kräfte nur auf seinen Tod gewartet, um endlich das durchzusetzen, was sie früher nie gewagt hätten“.

Die Vorgänge um die Besetzung der Höchst-richterposten sind von einer Art, die die öffentliche Kritik herausfordert. Wenn sich aber einmal die Oeffentlichkeit solcher Dinge bemächtigt, dann kann dem Ansehen der richterlichen Gewalt ein unwiderbringlicher Schaden erwachsen. Man vergesse nicht, daß die Justiz erst dann ihrer Aufgabe voll genügen kann, wenn neben das subjektive Moment der persönlichen Integfität der Richtergestalt das objektive Moment des Vertrauens tritt, das die Bevölkerung zur Rechtsprechung hegt. Hier wirkt der Schein maßgeblich mit; wo er gegen die Unabhängigkeit spricht, dort hilft sie nicht mehr viel, wenngleich sie vorhanden ist.

In einer Welt, die sich im Westen mit dem Pragmatismus, im Osten mit dem Materialismus ein dürftiges Zeugnis ausstellt; in einer Welt, die nur noch zweckgebunden denkt und alles Geschehen ausschließlich oder zumindest vorzüglich unter dem Gesichtspunkt der Finanzen und der Oekonomie verfolgt, mißt man an verantwortlicher Stelle anscheinend der Frage der Besetzung der Präsidentenposten nicht überwältigende Bedeutung zu. Allein, die hellen Köpfe wittern Morgenluft, und die Parteien stürzen sich instinktiv auf die Schalthebel der Justiz. Dieser Widerspruch ist bezeichnend, verhängnisvoll. Nehmen wir zur Erläuterung dessen, was wir andeuten wollen, wieder als Beispiel das Verfassungsgericht. In den Vereinigten Staaten rangiert der Chief Justice gleich nach dem Staatsoberhaupt, in Deutschland weist das Protokoll dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts den dritten Rang, nach dem Bundespräsidenten und dem Bundestagspräsidenten, zu; in Oesterreich hingegen, obwohl auch bei uns das Verfassungsgericht Verwaltung und Gesetzgebung kontrolliert, den Bundespräsidenten als Angeklagten vor seinen Schranken sehen kann, obwohl es das gesamte staatspolitische Leben unter dem Gesichtspunkt der Verfassung überwacht und somit über dem Staatsoberhaupt, dem Parlament und der Regierung steht, kommt sein Präsident protokoll-gemäßt erst irgendwann nach den Mitgliedern der Bundesregierung. Und den Nöten dieser Instanz trägt man so wenig Rechnung, daß im Augenblick ihr wichtigster ständiger Referent ausgerechnet ein Kommunist sein muß; nichts gegen die Person oder das Können dieses Verfassungsgerichtshofmitglieds, aber man wird doch zugeben: die Lage ist grotesk! Solange Adamovich noch lebte und wirkte, vermochte seine Autorität alle Gefahren, die mit derartigen Lagen einhergehen, zu bahnen. Aber welche Folgen wird die Heterogenität der Zusammensetzung in Zukunft zeitigen, nachdem sich die Klammer, die das Kollegium zusammenhält, gelockert hat?

Der Gedankengang bringt uns zum Kern der Eigenart, die das Problem des Verfassungsgerichtshofes charakterisiert. Gewiß wiegen in bezug auf das Rechtsleben alle drei Höchstgerichte gleich schwer. Der Oberste Gerichtshof sorgt für die Einheitlichkeit und

Sauberkeit der ordentlichen Rechtsprechung in ganzen Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichts hof hält über der Gesetzmäßigkeit der Verwal tung die Wacht. Gerechtigkeit und Rechtssicher heit sind die einzigen Leitsätze, die die Räti des Verwaltungsgerichtshofes und des Oberste! Gerichtshofes bewegen dürfen. Der Verfassungs gerichtshof hat jedoch oft und oft eminen politische Fragen zum Gegenstand; seinei Entscheidungen fällt bisweilen hochpolitisch Bedeutung zu. So ist der Verfassungsgerichtsho auch ein politisches Organ. Freilich kann e seine Erkenntnisse fällen und seine Beschlüsse fassen: ausschließlich unter dem Gesichtspunk des Rechts, aber wenn dieser Gesichtspunk nicht bloß eine Lösung bereitstellt, sondern zwe oder gar mehrere Wege weist, dann wird de Verfassungsgerichtshof jene Möglichkeit wähjei müssen, die politisch die zweck mäßigste ist.' Während sich in der Judikatu des Verwaltungsgerichtshofes und in der Recht sprechung des Obersten Gerichtshofes da Moment der Zweckmäßigkeit niemals nieder lassen darf, muß der Verfassungsgerichtsho solche Erwägungen in seine Spruchpraxis ein beziehen: In Staaten, wo es keine Krone gibt wächst ihm die Aufgabe des Beständig k e i t s f a k t o r s, der ja erst die Staatlichkei des Staates, seine Statik, ausmacht, zu, ver richtet er die Funktion des Senats. In dem Maße in dem er wachsam die Verfassungs Ordnung — das objektive Recht — hütet schützt er die Freiheitsbezirke de Menschen, dessen subjektives Recht. Mi anderen Worten: Der Bestand und die Wirksam keit der Grundzüge unserer demokratische! Republik, des freiheitlichen-rechtsstaatlichei und des föderativ-parlamentarischen Prinzips stehen und fallen mit der Unversehrtheit um Unantastbarkeit der Institution des Verfassungs gerichts. Jetzt leuchtet uns auch die besonder Problematik dieses Gerichtshofes ein: Auf de einen Seite bedarf er als gewissermaßen poli tisches Gericht der demokratische! Legitimation, das heißt, in der modernei Parteiendemokratie müssen in einer solchen Körperschaft alle staatstragenden Parteien vertreten sein; denn nur so wird auch ein Urteil, das einer politischen Partei nicht in die Rechnung paßt, politisch halten, seine rechtliche Wirkung tun. Auf der anderen Seite muß aber jeder parteipolitische Einfluß auf die Tätigkeit des Gerichts schlechthin ausgeschaltet sein, wofür die Gewähr nur dann gegeben ist, wenn dem Gericht eine Persönlichkeit vorsteht, die charakterlich, wissenschaftlich, moralisch und speziell a 1 s Richter über eine dominierende Autorität verfügt, dazu eine umfassende klassisch-humanistische Bildung, einen weiten Blick, der bis in die verborgenste Zusammenhänge reicht, und das Format eines Staatsmannes besitzt.

Die Bedeutung der Präsidentenposten beim Verwaltungs- und beim Obersten Gerichtshof erscheint dem Laien weniger klar. Wir können in diesem Rahmen auf Sonderprobleme nicht eingehen, es sei uns nur eine Bemerkung gestattet: der Präsident des Obersten Gerichtshofes übt auf dessen Judikatur in einem viel erheblicheren Umfang, als man glaubt, einen unmittelbaren Einfluß aus.

Man muß verschiedene Gründe aufzählen, weshalb die Frage der Besetzung der Präsidenten-'stellen bei den drei Höchstgerichten derart an Gewicht zunimmt. Wir umreißen nur einige: den geistesgeschichtlichen, den wesensgeschichtlichen, den freiheitsgeschichtlichen, den landesgeschichtlichen.

Der geistesgeschichtliche Grund

Das philosophische Grundgefüge, das in der Gegenwart wächst und die politischen Formen der Zukunft anzeigt, stellt die Gestalt des Richters und die rechtsprechende Tätigkeit des Staates wieder in den Vordergrund, während der Gesetzes- und der Verwaltungsstaat neuerdings an Boden verlieren. Die Abkehr vom Abstrakten und die Hinwendung zum Konkreten sowie die Abkehr vom geschichtslosen Allgemeingültigen und die Hinwendung zur Kategorie des Geschichtlichen, die das Hier und das Jetzt bestimmen, rufen den schöpferischen Richter auf den Plan; das sind Bewegungen und Punkte, die sich dem Zugriff der generell-abstrakten Reglementierung entziehen. Der neuzeitliche Subjektivismus und Rationalismus gaben das Feld ab, aus dem der perfekte Gesetzes- und Verwaltungsstaat emporschössen.

Der wesensgeschichtliche Grund

Zwischen Ost und West waltet politisch ein Wesensunterschied: da gähnt eine Kluft, über die sich selbst der verwegenste Koexistenzialist nicht hinwegzuschwingen vermag. Den u n-abhängigen Richter, an den sich jedermann und in jeder Situation wenden kann, auch dann, wenn er den Staat zum Gegner hat: diesen unabhängigen Richter mit imperialer Gewalt gibt es hier — aber nicht doit. Verfassungen werden zwar auch im Osten erlassen und man findet dort prächtige Stellen über die Freiheit des Bürgers und die Grundrechte des Menschen, allein geschützt wird nicht der Einzelne, sondern nur das Kollektiv. Man wird vergeblich Ausschau halten nach Stellen in der Verfassung, die eine unabhängige Gerichtsinstanz konstituierten, die berufen wäre, einzuschreiten, wenn die Grundfreiheiten des Einzelnen und die Menschenrechte verletzt werden, und die befugt wäre, die Staatsgewalt — sei es die Legislative, sei es die Exekutive — in ihre durch die Verfassung vorgezeichneten Schranken zu weisen. Am 18. Juni 1955 versammelten sich in Athen, wo vor mehr als 2000 Jahren zum erstenmal in der Geschichte der ernste Versuch unternommen wurde, politische Freiheit zu verwirklichen, Juristen aus 48 Ländern der freien Welt und beschlossen die Charta von Athen. „Betroffen von der sMißachtung des Rechts in verschiedenen Teilen der Welt und in der Ueber-zeugung, daß die Einhaltung der fundamentalen Rechtsgrundsätze zur Sicherung eines dauernden Friedens in der ganzen Welt erforderlich ist“, erklärten sie u. a. feierlich:

1. Der Staat ist dem Recht unterworfen.

2. Die Regierungen haben die menschlichen Individualrechte... zu achten und wirksame Mittel zu ihrer Verwirklichung zu schaffen.

3. Die Richter sollen ... allen Eingriffen der Regierungsorgane oder politischen Parteien in ihre Unabhängigkeit Widerstand leisten ...

Das sind Dimensionen, in denen jeder Versuch der Koexistenz tödlich wirkt.

Der freiheitsgeschichtliche Grund

Wenn wir in der Freiheit ein fundämental-ontologisches Phänomen, den Sinn der Ordnung, den — neben dem Leben — Höchstwert einer politischen Gemeinschaft sehen, dann können uns die Reservationen der Freiheit nicht teuer genug sein. Im Zeitalter des Kollektivismus teilt im Westen die Freiheit das Schicksal nordamerikanischer Indianerstämme, die in ihren Reservationen die letzte Zufluchtsstätte suchen. Die Justiz ist im modernen Staat der perfekten Sicherheit die Reservation der Freiheit, der Bezirk, wo noch Staat und' Bürger einander a 1 pari gegenüberstehen. Dringt die Parteipolitik sogar in diesen Tempel ein, dann haben wir auch den Rest ienes Wesensmerkmals der demokratischen Verfassungsordnung weggewischt, das man „Trennung der Gewalten“ nennt. Wie es im Rechtsstaat gerichtsfreie Räume gibt und geben muß, so kommen wir nicht um einen parteifreien Raum herum: die rechtsprechende Gewalt.

Der landesgeschichtliche Grund

Das neutrale Oesterreich, das heißt unser auf sich selbst gestellte Land, dessen Gebiet unmittelbar die Linie berührt, die die Welt in West und Ost zertrennt, muß, wenn es seine Eigenständigkeit bewahren und die Neutralität pflegen will, mit besonderer Andacht jene Elemente seines politischen Lebensstils vertiefen, die Oesterreich gegenüber dem Ostblock abheben: die unabhängige Justiz. Die Funktion des Verfassungsgerichtshofes war staatspolitisch noch nie so bedeutsam wie gerade in einem freien und neutralen Oesterreich, das von einer Koalition der beiden Großparteien regiert wird. Ein demokratischer Rechtsstaat kann seinen Freiheitscharakter auf die Dauer nicht bewahren, wenn nicht eine wirksame Opposition als Kontrollfaktor in Tätigkeit tritt. Die besonderen österreichischen Umstände bedingen die Notwendigkeit einer Koalitionsregierung, so daß Existenz und Aktivität einer tragfähigen Opposition ausgeschlossen bleiben. Wer soll dann die

Vtion des Kontrolleurs übernehmen? Nur der Verfassungsgerichtshof kommt da in Frage. Im besetzten Oesterreich wirkte sich der Alliierten-Rat oft und oft als positiver Bremsklotz gegenüber einer unbedachten Gesetzgebung aus. Jetzt ist einzig und allein der Verfassungsgerichtshof imstande, einer übermütigen und allzu schaffensfreudigen Legislative auf die Finger zu klopfen. Ein neutrales Oesterreich wird viel gewissenhafter als bisher auf die Sauberkeit des Rechtslebens achten müssen, zumal das Recht jetzt unser einziger zuverlässiger Bündnispartner ist. Auch werden kraft unseres neuen Status bisweilen Fragen rechtlicher Natur auftauchen, die nur eine Instanz sachgerecht lösen kann, die über sachkundiges Wissen verfügt und großes Ansehen genießt. Dabei ist zu sagen, daß völkerrechtliche Probleme immer mehr an Gewicht zunehmen werden; denn Oesterreich ist jetzt Mitglied der UNO, der bereits früher Polen, die CSR und Jugoslawien angehört hatten, der jetzt aber auch Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Italien und Albanien angeschlossen wurden, alles mittelbare oder unmittelbare Nachbarstaaten unseres Landes, mit denen Oesterreich Fragen des Schadenersatzes für österreichische Vermögenswerte zu erörtern haben wird. Weiter sind völkerrechtliche Probleme mit der .Liquidation der Staatsvertragsangelegenheiten verbunden. Schließlich wird früher oder später die völkerrechtliche Frage des Bestandes des Konkordates geklärt werden müssen usw. Was mit all dem der Verfassungsgerichtshof zu tun'hat? Sowohl.im Beschwerdeweg des einzelnen Staatsbürgers (der Staatsvertrag und das Neutralitätsgesetz sind Normen verfassungsrechtlichen Ranges!) als auch im Wege der Normenkontrolle werden derlei Fragen immer wieder vom Verfassungsgerichtshof aufgerollt und beantwortet werden müssen.

*Wir werden dem Andrang des östlichen Totalitarismus und Konformismus mit Erfolg Widerstand leisten und unseren eigenen politischen Lebensstil retten können, wenn wir wieder ein lebendiges Rechtsdenken entwickeln. Der juristische Nihilismus birgt weitaus mehr Gefahren als der politische Koexistenzialismus. Hüten wir uns von Juristen, deren Horizont durch die Handhabe ihres Fachs bedrohlich eng ist, und vor solchen, die durch eine falsche Philosophie und durch juristische Irrlehren verbildet sind! Die einen sagen: Recht ist, was jeweils der Inhaber der Staatsgewalt bestimmt; sie erblicken im Recht nur eine Zwangsordnung mit beliebigem Inhalt und berücksichtigen ausschließlich die dem Recht eigentümlichen formalen Wesenszügen: das normative Moment der „Ordnung“ und das soziologische der „Macht“. Sie übersehen, daß vollkommene Legalität mit unbändiger Rechtslosigkeit sehr wohl verknüpft sein kann.

Die anderen sagen: Das formale Moment reicht nicht aus, um die Existenz des freien Menschen zu sichern. Der Mensch kann zwar unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, sein ganzes Vermögen und selbst sein Leben zu opfern; er kann aber niemals zu einer unsittlichen Handlung gezwungen werden, da die Würde des Menschen ein den Staat überragendes Gut ist, das von keinem Staat angetastet werden kann. Aus der dignitas humana ergeben sich ganz konkrete, weittragende politische Folgen: der Mensch besitzt Rechte, die ihm der Staat nicht entziehen kann. Wohin der katholische Christ gehört, darüber kann es wohl keinen Zweifel geben.

Ein Thema. Viele Standpunkte. Im FURCHE-Navigator weiterlesen.

FURCHE-Navigator Vorschau
Werbung
Werbung
Werbung