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Naturrecht und Völkerrecht vor ihrer Bewährung

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Die bald offene, bald schleichende Krisis des Staatswesens begleitet uns nun schon ein rundes Menschenalter lang. Außen-politisch entsprang sie vornehmlich der immer tiefer werdenden Kluft zwisdien dtm überholten, aber krampfhaft behaupteten nationalstaatlichen Prinzip des 19. Jahrhunderts und der technischen und wirt-sdiaftlichen Weltvereinheitlichung des 20. Jahrhunderts. Innen politisch nährte sie sich vor allem aus der allgemeinen kollektiven Tendenz, die vom bürgerlichen Rechtsstaat unserer Väter über den sozialen Wohlfahrtsstaat der Zwischenkriegszeit zum totalen Kulturstaat der Gegenwart führt. Der planende Staat, der die vorgelagerten natürlichen Sozialkörper wie Familie und Gemeinde in sich aufgenommen und im totalitären Typus sogar weithin aufgesogen hat, droht zur integralen Lebensform, zum obersten Arbeitgeber, Erzieher und Kulturinhalt zu werden. Die Parteien, einst lose Gruppierungen im Parlament, haben sich längst zu kompakten Organisationen entwickelt und bieten ihren Anhängern eine Art Lebensgemeinschaft von der Wiege bis zur Bahre.

Die antidemokratische Versuchung unserer in Monopolen, Konzernen, Jahresplänen, Rüstungsprogrammen, Ermäditi-gungsgesetzen und globalen Regelungen befangenen Zeitepodie ist so stark, daß der verzweifelte Ruf konservativer wie liberaler Politiker nach einer Beschränkung der Staatsaufgaben und einer Rückkehr zu den echten Zwecken einer personalen staatsrechtlichen Gemeinschaft als wirklidikeits-fremde Reaktion angesehen wird. Man verweist hiebei einfach auf die soziale Situation.

Damit kommen wir zu einer dritten und wirkmächtigen Ursache der allgemeinen Staatskrise: der sozialen Verfassung der Millionenmassen im Gefolge der Konkursmasse zweier Weltkriege sowie der spätkapitalistischen Konzentration. Trotzkis Prophezeiung, daß die demokratischen Leitungsdrähte schmelzen, wenn einmal eine soziale Hochspannung durch sie hindurchgeleitet wird, scheint sich zu bewahrheiten. Die Entwicklung ist uns über den Kopf gewachsen; die überkommenen politischen Kategorien reichen nicht aus, um die komplexe Verzweigung des schon rein numerisch überdimensional gewordenen Massendaseins zu bewältigen. Auch der kundige und kritische Mensch wird unsicher und verwirrt. Die ehedem so bewährten Regeln der Sozialethik, Rechtspflege und Volkserziehung scheinen ins Leere zu zielen. Hinzukommt die allgemeine Lebenskrisis in ihrer zwiefachen Gestalt: einmal die völlige und nunmehr wohl endgültige Erschütterung des optimistischen Fortsdirittsgedan-kens und reinen Diesseitsglücks, zum andern die wohl ebenfalls kaum noch weiter voranzutreibende Entfernung vom alten Bild einer in Gott gegründeten, christlich-humanen, gläubigen Weltkultur.

Somit münden die verschiedenen Aspekte der modernen Staats- und Rechtskrise, die außenpolitische, die innenpolitische und die soziale, in die allgemeine weltanschaulich Krisis ein-

Was Wunder, daß der zweite, der juridische Kurs, der heurigen Salzburgcr Hochschulwochen auf die Fundamente zurück-griff, auf die lex aeterna, die lex naturalis und die lex positiva humana et divina, wie die schon in der Formulierung klassische Rechts- und Staatsphilosophie der Scholastik sich aufgliedert! t Die drei Wiener Kapazitäten Univ.-Prof. Dr. Alois Dempf, Univ.-Prof. Dr. Alfred Verdroß-Droßberg und Dozent Dr. Stephan Veroita teilten ich in die Grundvorlesungen nnd sprachen über den Begriff der Lex aeterna bei Thomas, über die naturrechtlichen Grundlagen des Völkerrechts und über die Satzung der Vereinten Nationen und das Naturrecht.

Die Lehre von der vierfachen Stufung der gesetzlichen Lebensmächte über dem Menschen ist die entscheidende, metaphysische Position, die allen Totalitaris-mus aus den Angeln hebt. „Durch das Auftreten des Christentums in der Geschichte ist neben die positive menschliche Autorität des Staates die göttliche Autorität der Kirche getreten. Seit Augustinus ist darüber noch der erhabene Gedanke einer ewigen Ordnung über der ganzen Menschheit und Natur gedacht und verkündet, der Gedanke der lex aeterna, das ist der Vorsehung und Lenkung der Geschichte und Natur durch den göttlichen Gesetzgeber selber. Das ist die ewige Weltordnung, und das Naturgesetz ist der Nachklang davon in den menschlichen Gewissen ... Seit das Christentum da ist, ist die Totalität des heidnischen und die Theokratie des jüdischen Staates, in denen die weltliche und die geistliche Gewalt zusammenfallen, überwunden. Die menschliche Gesellschaft ist damit erst * mehrschichtig geworden.“ (Dempf.)

Kein Positivist vermag die Trennung der Gewalten, die das eigentliche

Gegenstück zu jeglichem Absolutismus ist, so quadernhaft zu begründen. Die sozialen Lebensmächte bestehen kraft eigenen Rechts und bilden einen gegliederten Kosmos der potestates und societates. Die Gleichschaltung, und zwar von der untersten Stufe, vom positiven Recht her, ist die Verneinung dieser moralischen Weltordnung. „Geschieden und doch verbunden stehen die Lebensmächte nebeneinander. Zusammen hält sie das Ziel des bonum Orbis, die rechte Ordnung und Freiheit aller Gemeinschaften ...“

P 1 a t o n s vergessener Gedanke von der besten Ordnung des Menschenlebens, vom freien Zusammenwirken aller Stände, harrt der Wiedererweckung. „Auch Kirche und Staat sind nur Stände im Orbis nach der Idee der dynamischen sozialen Gerechtigkeit.“ Noch bedeutsamer und zukunftsträchtiger ist Vittorias Erbe. Der große spanische Phüisoph des Staats- und Völkerrechts richtet an der Schwelle der Neuzeit im Anblick der anhebenden atlantischen Kulturgemeinschaft das Ideal des Gemeinwohls a-Her Völker für den ganzen Erdball auf! Es gibt ein objektives Gemeinwohl des internationalen Lebens., eine Salus publica der Welt, eine umfassende Rechtszivilisation, die nicht erst durch Verträge oder Konferenzen konstituiert wird und noch weniger durch nationalistische oder kollektivistische Akte aufgehoben werden kann. „Vittom muß zuerst gefeiert werden für seine weltweite Auffassung des Naturrechts, noch bevor er gefeiert wird für seine Begründung des Völkerrechts. Denn er erst hat die umfassende Gemeinschaft des Natun.c'.'s gesehen, die Gemeinschaft der ganzen Menschheit, die sie nötig hat als eine ingens necessitas, als dringende Notwendigkeit der gegenseitigen Hilfe und des wechselseitigen Dienstes, um aus allen Nöten der menschlichen Art herauszukommen.“ — Wir zitieren so ausführlich, weil die große Idee vom bonum commune totius

Orbis seit den Tagen Karls V. wohl nicht mehr so wirklichkeitsgeladcn war wie heute. Der in Genf' fehlgeschlagene und in San Franzisko wiederaufgenommene Versuch eines Status paeificus, einer kooperativen Weltunion, ist mehr als eine Frage der besten Vertragstechnik. Es geht nicht bloß um die „Anatomie des Friedens“ — immer wieder versuchen Ingenieure eine mechanistische Weltordnung aufzurichten, ob am Hudson oder an der Moskwa —, es s geht auch T*icht um eine bloße Psychologie und Pädagogik des Weltfriedens — der rationalistische Pazifismus hätte dann längst obsiegen müssen —, vielmehr muß nach einem tieferen und breiteren Fundament eines Imperium mundi gegraben werden: die lex naturalis, die aus der lex aeterna erfließt, die aber auch ihrerseits nur dann den Weltfrieden, und zwar nicht bloß den politischen, mehr noch den sAzialen, garantiert, wenn sie vom ordo arrforis sittlich gespeist wird.

So sind es letztlich wie erstlich sittliche, aus der Seinsordnung entnommene Klammern, welche eine allgemeine Rechtsgemeinschaft der Menschen konstituieren und garantieren. Das Naturrecht, dessen die stolze Jurisprudenz der bürgerlich-liberalen Periode hochmütig zu entraten meinte und das von den Hofjuristen der Diktaturen achtlos beiseitegeschoben wurde, erhebt sich vor den Ruinen der autonomen Staatsgesetzlichkeit wie ein rettendes Gestirn. Es ist mehr als eine romantische Reminiszenz, mehr als ein willkommener Behelf rar Stützung von angestrebten Vertragsrevisionen, mehr als eine tönende Fanfare im Dienst der Irredentapropaganda oder sonstiger nationaler Expansion. Wenn die totale Staatskrise an der Wurzel geheilt werden soll, dann nur durch einen totalen Rekurs auf das Naturrecht.

Und erst das Völkerrecht: es steht und fällt mit seiner naturrechtlichen Fermentierung. Das Fehlen des naturrechtlichen Leitgerüstes hat den Bestand des modernen Völkerrechts so schmalbrüstig und zerbrechlich gemacht. Die Labilität des durchgängigen Rechtspositivismus gewahrt weder eine überstaatliche Autorität noch eine wirksame Sanktion. Vor allem aber ist es der Krieg, der im Rahmen einer rein menschlichen Rechtssetzung, auch wo sie nicht der Willkür des nationalstaatlichen obersten Spuveränitätsanspruchs unterliegt, immer wieder als letztes Auskunftsmittel der Rechtsbehauptung verbleibt. Ja, der Krieg erscheint sogar als notgedrungener Ersatz eines Richterspruchs, solange es keine zwingende Gemeinschaftsgewalt unter den Völkern gibt, die auf einer #auf dem Naturrecht erbauten lebensfähigen Friedensorganisation errichtet ist. Dabei ist wohl jeder Krieg vermöge der technischen Entwicklung ein Unrecht geworden, weil seine Auswirkung in keinem Verhältnis mehr zu dem Unrecht steht, das er beseitigen will. Nur die nochmalige totale Bedrohung und faktische Austilgung der natürlichen Rechte eines größeren Teils der Menschheit (so scheint uns), könnte einen letzten großen zwischenstaatlichen Konflikt rechtfertigen.

In jedem Fall müßte der naturrechtlich fundierte Friede das Ziel sein, das heißt in der gegenwärtigen Situation: die zumindest grundsätzlich gewollte und praktisch mit allen verbliebenen Kräften der Zivilisation erstrebte Sicherung der Menschenrechte für alle. Leben, Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Recht auf Heimatscholle und Mutter, spräche, auf Arbeitsertrag und sozialen Aufstieg, nicht zuletzt Recht auf gegenseitigen Austausch und allgemeinen Verkehr, heißen einige der elementaren Rechtsgüter, die trotz zweier Weltkriege heute noch Millionen Menschen in großen und kleinen Staaten des politischen Globus vorenthalten sind. Autarkie und Despotie, nationalistische Majorisierung und kollektivistische Isolierung müssen als zerstörerische Idole bald und für immer verbannt werden.

Ohne solche existenzießle Ausrichtung der neuen multilateralen Organisationsformen der Staatenwelt am Naturrecht mit seinen höchst konkreten Applikationen seiner abstrakten Normen bleibt die Rechtsschöpfung und -findung der Vereinten Nationen eine akademische Enttäuschung in einer politisch und sozial verelendeten Welt.

In dieses auf die Hauptstriche reduzierte Diagramm eines erneuerten Natur- und Völkerrechts, wie es sich dem Teilnehmer an der Salzburger Woche zusammenfügte, wurden noch einige bemerkenswerte E i n-z e 1 züge eingezeichnet. Wir können in der verkürzenden Synopsis eines nachbetrachtenden Referates nur den einen oder anderen Punkt herausgreifen, der die vorgetragene Gedankenbewegung sichtbarlich ergänzte.

Zunächst eine historische Bemerkung: der Kampf um die Menschenrechte ist noch gar nicht so alt. Den entscheidenden Anstoß bot das Christentum mit seiner Lehre vom unvergleichlichen Wert jeder einzelnen Seele. Aber'sowohl die Spätantike wie die mittelalterliche Gesellschaftsordnung verblieben beim ungleichartigen Redit, wenn auch vor Gott alle Menschen gleich er-sdiienen. Die vielgerühmte Magna Charta Englands (1215) garantierte nur die Rechte der Herren und der Begüterten gegenüber der Krone. Die demokratische Nebenfrucht des kalvinischen Gemeindelebens erstarkte erst allmählich im Kampf gegen den Absolutismus. Maßgeblich die Aufklärung bereitete die allgemeine Rechtsgleichheit vor, die dann von der Revolution 1789 enthusiastisch verkündet, aber nach kurzem Zwischenspiel wieder preisgegeben wurde.

Dem bürgerlichen Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts blieb die bislang bedeutendste Geltendmachung der natürlichen Menschenrechte vorbehalten. So hat Österreich in seinem Staatsgrundgesetz von 1867 einen umfassenden Kodex der Grundrechte niedergelegt. Um die gleiche Zeit nahmen die USA von der Sklaverei Abschied, nachdem ihre Verfassung schon drei Menschenalter früher die Menschenrechte konstituiert hatte. Die Weimarer Verfassung von 1919 und die (nicht genehmigte) französische Verfassung von 1946 beginnen mit einem breiten Vorbau der staatsbürgerlichen Grundrechte. Die panamerikanische Konferenz von Chapultepec (1945) verpflichtete die Teilnehmerstaaten zur Aufnahme eines „Katalogs der Menschenrechte“ in deren innerstaatliche Gesetzgebung. Die Kommission der UN für eine „International Bill of Rights“ (1946) fixiert nicht bloß die Grundrechte des einzelnen, sondern auch die der Familie, und stellt dem Recht des Staates das der übergreifenden Völkergemeinschaft gegenüber. (Auch in der Materie der Grundrechte geht man einen kräftigen Schritt weiter und stipuliert zum Beispiel das Recht auf sachlich richtige, unvoreingenommene Information! Es ist die Frucht jüngster Erfahrung.) Diese bürgerlichen Grundrechte ' werden von der Staatengemeinschaft, nicht bloß vom Einzelstaat, geschützt. Im Fall deren Verletzung kann die übernationale Gemeinschaft einschreiten!

Dieses Interventionsrecht im Namen des Naturrechts ist das Neue. Der inapellable Souveränitätsanspruch des Nationalstaates ist endlich an einer entscheidenden Stelle durchbrochen. So heikel und mißbräuchlich das neue Instrument sein kann, so wichtig ist der grundsätzliche Fortschritt, der seinen bezeichnendsten Ausdruck bisher im Nürnberger Urteilsspruch fand. Fortan kann kein Staat mehr wesentliche Grundrechte seiner Bürger unterdrücken, ihnen beispielsweise die Religionsfreiheit wegnehmen oder sie um ihrer Rassezugehörigkeit verfolgen, ohne daß er nicht die Intervention einer überstaatlichen Körperschaft zu gewärtigen hätte. Zur Zeit des ersten Weltkriegs war man noch nidit so weit, obwohl zum Beispiel die Armcnier-greuel zu interventionsähnlichen Schritten der Mächte geführt hatten. Möditen doch die im Nürnberger Spruch praktizierten Völkerrechtsgrundsätze bald allgemeine und verbindliche internationale Norm werden! — Dr. Lujo v. T o n c i c, Salzburg, war es, der über diese und andere Ausschnitte aus dem Kampf um die Menschenrechte kundig referierte, wobei der bittere Hinweis nicht fehlte, daß die natürlichen Grundrechte selten eine solche papiermäßige Ausdehnung erfahren haben wie heute, gleichzeitig aber kaum jemals so hart unterdrückt worden sind. Siehe etwa nur die Konzentrationslager und Deportationen („Umsiedlungen“) als Requisit der Staats-raison! Um so eindringlicher erscheint die baldige Annäherung der politischen Praxis an die voranschreitende Universalität und gebieterische Idealität des' Natur- und Völkerrechts.

Eine prinzipiell noch weiter oder besser tiefergreifende Ausdehnung der natur- und völkerrechtlichen Programmatik bot Professor Amadeo Silva-Tarouca, Innsbruck. Er machte sich zum Anwalt eines historischen Völkerrechts, das die notgedrungenen abstrakten Normen des Naturrechts lebenswichtig ergänzt. Der Mensch erhebt nicht bloß Anspruch auf die Grundrechte, und das Volk verlangt nicht allein die Sicherung seiner naturreditlichen Lebensgemeinschaft, zuvörderst den Besitz der Heimaterde; vielmehr will der Mensch sein Kulturerbe schützen und ein Volk s e i n e Kulturvergangenheit wahren. Die „Umsiedlungen“ von Millionen sind sowohl ein eklatantes Naturunrecht wie auch eine Zerschneidung der bodengemeinsamen Geschlechterfolge und eine Zerstörung der völkerrechtlichen Sinngebung historisch gewordener Nationen. Es gilt, die Geschichtswerte ins menschliche Naturgesetz ein-zu.beziehen! Ein wirklich fortschrittliches Völkerrecht kann nicht bei der bloßen Naturgleichheit im Verkehr “der Menschen und Staaten untereinander stehenbleiben, sondern muß die Geschichtsbewegung mit-einbegreifen. Die Kulturbiologie hat ein entscheidendes Wort mitzureden. Das wäre beispielsweise eine vornehmliche Naturpflicht der großen, zivilisatorisch breitrahmigen Nationen gegenüber den kleinen, kulturell oft so hochwertigen und für das Gesamtwohl wichtigen Nationen, deren besondere Aufgabenstellung im Völkerkonzert eine pflegsame Behandlung erheischt.

Zu den pragmatischen und empirischen Argumenten einer solchen Völkerrechtspflicht, die über das reine Naturrecht des bloßen Daseins hinaus das geschichtliche Sosein der Völker einbeschließt, fügt Ta-rouca das Räsonnement des Philosophen hinzu. Die Völkergemeinschaft ist mitverantwortlich für den Sinn- und Ordnungsreichtum der Menschheitsschöp-fung. Die wundervolle Vielfalt der volklichen Berufungen, Typenprägungen und Charismen ist das Wesensstück einer Menschheitsordnung. Es gibt geschichtliche, nicht bloß natürliche Menschenrechte. Zu den drei Dimensionen des naturhaft-räumlichen Lebens tritt die vierte, die historische Existenzdimension. Gott hat die Menschen und Völker zur Vollexistenz berufen, personal und sozial, naturhaft und geschichtlich. Zur perfectio prima des Wesens tritt die perfectio secunda der tätigen Entfaltung. — Nur in solcher Sicht läßt sich die Existenzspaltung, die heute ganze Nationen ergreift und zur typischen nachabendländischen Krankheit geworden ist, überwinden. Ohne die historische Dimension steuern wir einem Menschheitskollektiv zu.

Unser aller Sinn steht in Frage. Die Politiker, Soziologen und Juristen allein können uns nicht vorm Rückfall in bloße Naturtriebwesen oder vor dem Sturz in ein Termitendasein bewahren. Die Philosophen, „die Existenzfrager von Beruf“, sind aufgerufen. Wo führt der Weg vom historischen Gestern über das gestaltlose Heute in ein sinnvolleres Morgen? Analyse und Wissensanhäufung des heutigen Universitätsbetriebs weisen keinen Weg. Die Gegenwart brennt. Die Trümmer haben uns wachgerüttelt. Die Jugend heischt Antwort. Hinter ihrer -frühen Skepsis steht die Frage nach dem Sinn des Ganzen. Wer hat den Mut zur Idealität, zum Wagnis der Sinnverkündigung, die nicht bloß eine transzendente und religiöse, sondern auch eine immanente und historisch-politische sein muß?

Konkret: Was soll das kleine Österreich noch? Wie lautet hier die Forderung im Sinn einer geschichtlichen Völkerrechtspflicht?

Taroucas These: Österreich steht' und fällt mit Europa. Was heißt das heute? Österreich lebt als ein kleiner Rest des Abendlandes, als Rudiment einer Mitte, wo sich West und Ost nicht zum wirtschaftlichen Machtkampf, sondern zu einer freien Kultursozialität begegnen könnten. „Westliche Kulturbewußtheit, Mittlerfunktion auf geschichtsaltem Raum und östlicher Radikalismus leben in diesem kleinen, zerschlagenen Gefäß einer einst gesamtabendländischen, kostbaren Saftmischung. Oder vegetieren hier bloß drei Parteien, drei Zerfallsgebilde der ehemaligen abendländischen Einheit? Westliche Verbürgerlichung, demokratischer Sozialismus und kollektiver Nihilismus?“

Österreich war einmal das Organ der kultursozialen Dynamik des Abendlandes nach Osten. Europa bestand einmal aus Romanen, Germanen und Slawen. Es lebte als übernationale, geistig beseelte und freiheitliche Kultursozialität noch im 19. Jahrhundert, nicht bloß im Mittelalter. Kennzeichnend war die Intensität der Randglieder. Österreich war ein solches Randglied. Seine geschichtliche Funktion war weniger eine materielle und nationale als eine kulturelle, psychologische und übernationale. Unter Wien gediehen die Völker. Wie würden sie sich nach diesem „Völkerkerker“, wie engstirniger Chauvinismus Österreich vorgestern nannte, zurücksehnen! Diese seit den Babenbergern, besonders aber seit den Tagen der Casa d'Austria segensreich wirkende Funktion besteht immer noch — wenn anders Europa noch da ist. Seit 1945 ist der Kontinent glatt in zwei Hälften geteilt. Aber schon vorher war die Zusammengehörigkeit der drei großen europäischen Rassen und Kulturräume auseinandergefallen. Der Osten schied aus und riegelte sich ab. So kam es zum Problem des „deutschen Lebensraumes“. Der Nationalsozialismus bildete eine Pseudo-mitte aus. Er war ein gesamteuropäisches Krankheitssymptom, eben das Zeichen der bereits vollzogenen Trennung von West, Mitte und Ost. Westliche, man müßte besser sagen: westlich degenerierte Geistigkeit stand Pate. Das Hitlersystem reflektierte den neuen Osten und mischte den Kollektivismus mit den Erbstücken der französischen Aufklärung und des angelsächsischen Merkantilismus. „Der Nationalsozialismus verarbeitete alle diese Elemente in einem letzten Selbsterhaltungsinstinkt und auf pervertierte Art zum krampfhaften Versuch, die verlorene Einheit der übernationalen freien Kultursozialität national und gewalttätig (bis zur Karikatur der ,Ostdynamik' im Uberfall auf Rußland) noch in letzter Minute zu erzwingen.“

Parallel läuft der allgemeine abendländische Zerfall, der Österreichs geschichtliche Funktion aushöhlt. Das über zweitausend Jahre alte Kulturgefälle West-Mitte-Ost plattet sich ab. Der westliche Kulturvorsprung verbürgerlicht sich und verknöchert bis zur sterilen Selbstsucht, besonders in Frankreich. Die Mitte folgt. Damit ermattet die ostwärts gerichtete Kraft der Kultursozialität. Der Osten rezipiert schließlich die materialistischen Spätfrüchte: Comte, Feuerbach, Marx. Die durchblutete Rand-intensivität stirbt langsam ab. Im gleichen Schritt nimmt die geistige Anziehungskraft des Westens für den Osten ab. Europa zerfällt wieder in seine drei Teile, die, vor der Christianisierung der. Mitte, noch nicht Kontinent, noch nicht Abendland waren. Mit der geistigen Dynamik schwindet Europas Macht. „Wie sich der einzelne Mensch, durch Entgeistigung, aus der besonderen Person-Vorsehung Gottes selber herauszieht-und der allgemeinen, nur auf körperliche Arterhaltung bedachten Naturwaltung ausliefert, so auch Europa. Es sinkt zu seiner körperlich-wirtschaftlichen und geopolitischen Bedeutungslosigkeit zu rück. Eurasien, das Ende des Abendlandes, erscheint am Horizont.“

Europäische und damit österreichische Resignation? Nein! Gewiß, das Heute droht uns über den Kopf zu wachsen und Aas Gestern wie das Morgen zu verdecken! In so verzweifelt großen Augenblicken braucht es den Idealisten. Wir sind ins tiefste Unglück gestürzt, um ganz nackt, ganz persönlich von vorn beginnen zu müssen. Konferenzen, Verträge, Kontingente, Parteiprogramme sind wichtig, aber nicht entscheidend. Ohne geistige Erneuerung sind Österreich und Europa nicht zu retten. „Die geschichtsphilosophische Existenzfrage braucht vor der Sinnfrage nach dem Bolschewismus nicht zurückzuschrecken. Ist er dazu bestimmt, eine verfrühte Beruhigung unmöglich zu machen? Soll er das abendländische, einst so schöne Gefäß noch bis zum letzten musealen Torso in Trümmer splittern, damit ganz Neues entstehen könne?“ ... „Es gibt noch eine letzte Antwort, die wahrhaft gigantische Geisteskräfte, weil nichts weniger als die göttliche Vorsehung voraussetzt... ob wir die große Chance haben sollen, daß uns der westlich zur Zerstörung angelernte Ostradikalismus halbwegs erspart bleibt, ob, umgekehrt, die unmittelbare Begegnung mit ihm unsere ganz große, ganz österreichisch-abendländische Aufgabe erst bringen wird, kann niemand sagen. Der Osten stellt die Existenzfrage an uns mit dem Hammer in der Hand, den wir Mitte-Westler ihm selbst gegeben haben. — Aber die Entscheidung fällt im Geistigen, so wahr uns Gott helfe.“

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