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Das „Organisationsdelikt“

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Weder die juristische Fachliteratur noch die politische Diskussion um das Verbotsund das Kriegsverbrechergesetz haben sich in Österreich mit jenem Teil des Nürnberger Urteils und den Kommentaren deutscher Juristen auseinandergesetzt, die sich auf das Problem der „Verbrecherischen Organisationen“ beziehen, das heißt, besser gesagt, auf die Frage, ob und in welchen Grenzen das Mitglied einer Organisation, dem persönlich keine Beteiligung an einer konkreten strafbaren Handlung nachgewiesen werden kann, gleichwohl für solche Handlungen verantwortlich zu machen ist, die nur durch das Bestehen dieser Organisation möglich waren und — der Tendenz wie dem Personenkreise der unmittelbaren Täter nach — als planmäßiges Werk der Organisation, nicht nur als isoliertes Werk einzelner, anzusehen sind.

Es ist ein uraltes Problem, und seine ganze Tragweite kann vielleicht dem Nichtjuristen am besten am analogen Tatbestand .klargemacht werden, daß mehrere Personen an einen Menschen Hand angelegt haben, keinem von ihnen jedoch nachzuweisen ist, daß gerade e r den bei dieser Gelegenheit erfolgten Tod des Opfers schuldhaft herbeigeführt habe (§ 143 StG). Hier hat der Gesetzgeber drei Möglichkeiten: 1. Er kann lediglich den Erfolg, den eingetretenen Tod, berücksichtigen und ihn allen Beteiligten als Verschulden zurechnen, das heißt alle wegen Totschlages bestrafen. 2. Er kann den Erfolg ganz vernachlässigen und jeden einzelnen nur für das gerade ihm persönlich nachweisbare Verschulden zur Verantwortung ziehen, was angesichts der Möglichkeit, sich gegenseitig aufeinander herauszureden, praktisch höchstens auf eine Verurteilung wegen leichter körperlicher Beschädigung hinausläuft. 3. Er kann alle Beteiligten zwar nicht ganz nach dem Erfolg, aber auch ohne Rücksicht auf den Einwand: Die andern waren es! bestrafen, etwa wie in § 143 StG wegen schwerer Körperverletzung.

Man darf nun nicht übersehen, daß diese dritte Lösung im Rahmen unseres Strafgesetzes, aber überhaupt im Strafrecht des Kontinents eine Ausnahme darstellt, weil hier das sonst streng durchgeführte Prinzip der individuellen Haftung (zweite Lösung) zu einem besonders absurden Ergebnis führen würde. Dieser Individualismus entspricht historischen Perioden, in denen der Träger der strafrichterlichen Gewalt sich allen Gruppenbildungen der „Untertanen" weit überlegen dünkt; kein Wunder, daß wir ihn also schon im römischen Recht der Kaiserzeit finden. Die Situation ändert sich aber im Mittelalter, in dem Sippe und sonstige Verbände im dauernden Kampf untereinander und mit der königlichen Macht standen. Hier war der einzelne wie der „Staat“ nichts, die engere Gemeinschaft alles. Die Gemeinschaft, das heißt praktisch die- Mitglieder der Gemeinschaft, hafteten für die Tat, weil die Gemeinschaft grundsätzlich den Täter schützte. So wurde die Lehre von der Strafbarkeit der Personenverbände entwickelt, wie sie heute noch im Bereiche des anglo- amerikanischen gemeinen Rechts gilt und auch in einzelnen Bestimmungen des Cod. jur. oan. (c. 2268 ff.) nachwirkt. Ebenfalls mittelalterlichen und gleichzeitig modernen anglo-amerikaniscben Gedankengämgen entspricht der Grundsatz — er hat in Nürnberg eine große Rolle gespielt —, daß jeder Teilnehmer eines Verbrechens auch für jene Handlungen eines Genossen in Ausführung der Tat hafte, die er selbst weder bedacht noch gebilligt habe. (Bei einem Raub wird das Opfer ohne Wissen und Willen der anderen von einem der Raubgenossen ermordet: alle werden als Mörder bestraft!) So weit hat sich die neuere kontinentaleuropäische Diskussion freilich nicht vorgewagt, aber es ist immer hin auffällig, daß Juristen vom Range v. Liszts bereits für die Kollektivstrafe einzutreten begannen. Unter dem Eindruck der Kollektivierung des ganzen öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens und der sich dem „Drahtzieher“ und „Nutznießer“ immer mehr bietenden Möglichkeit, in den Schatten der Anonymität zurückzuweichen, fordert Busch (heute in Bonn), 1932 eindringlich und mit geradezu prophetischen Argumenten ein Gesetz über die Strafbarkeit von Verbänden. Dann aber „eroberte die Partei den Staat“ und gegenüber der Organisation gab es keine Richter mehr. Der Erfolg ist bekannt.

Dis Problem, dem sich die siegreichen Alliierten gegenübergestellt sahen (dasselbe Problem, das auch eine souveräne nationale Regierung zu lösen gehabt hätte, und das zu lösen sein würde, wenn einmal über die an Deutsdien und anderen Nationen seit 1945 begangenen organisierten Massenverbrechen Gericht gehalten werden sollte), war durch die bereits oben skizzierten drei Lösungsmöglichkeiten gekennzeichnet. Der Erfolg des Wirkens der Organisation stand fest, nur in wenigen Ausaahmsfällen jedoch die Förderung eines konkreten verbrecheri- sdien Erfolges durch ein konkretes Mitglied der Organisation. Wieder hatte man zu wählen: entweder die kollektive Erfolgshaftung — meist verbunden mit einer Abstufung der Sühne nach dem formalen Gesichtspunkt des Ranges in der Organisation: das ist im wesentlichen die Lösung in Artikel TV des Verbotsgesetzes und der § 1, (6), § 3, (3) des Kriegsverbrechergesetzes und in den Entnazifizierungsgesetzen der amerikanischen und französischen Zone Deutschlands. Oder man hätte — wie es die Fürsprecher der Betroffenen heute fordern — nach extrem individualistischen (früher: „marxistisch-liberalistischen“) Prinzipien nur den Nachweis der persönlichen Teilnahme an einer konkreten Tat gelten lassen können. („Unbekannte Uniformierte ermorden auf Befehl, ohne Wissen und Willen der Vorgesetzten, rund 15 Millionen Männer, Frauen und Kinder!“). Oder man konnte schließlich — und so hat der Internationale Militärgerichtshof entschieden — einen Mittelweg suchen.

Das Statut des Tribunals hatte an sich nur bestimmt, daß der Gerichtshof im Prozeß gegen einen persönlich Angeklagten zugleich die Organisation, der der Angeklagte angehörte, für verbrecherisch erklären könne; daraufhin 6olle jede Signatarmacht das. Recht haben, den Mitgliedern der so bezeichneten Organisationen wegen ihrer Mitgliedschaft den Prozeß zu machen. „In diesem Falle gilt der verbrecherische Charakter der Organisation als bewiesen und wird nicht in Frage gestellt.“ Vom subjektiven Verschulden des einzelnen Mitglieds ist weder hier noch in der Ausführungsvorschrift im Gesetz Nr. 10 des Alliierten Kon- trollrats für Deutschland die Rede; aus den ersten Reden der Anklagevertreter (der Franzose Faure venstieg sich sogar zur Konstruktion einer „kollektiven kriminellen

Absicht' ) war die Absicht deutlich zu erkennen, dieses persönliche Verschulden zu unterstellen und keinen Beweis darüber zuzulassen. Wie die Richter, vor allem Sir G. Lawrence und der Amerikaner Biddle, durch geschickte Fragen die Ankläger zwangen, immer mehr Wasser in ihren Wein zu gießen (Band VIII der amtlichen Protokolle), wird auch von Nichtjuristen mit Spannung nachgelesen werden.

Das Urteil selbst — das insoweit auch im Minderheitsvotum des russischen Mitglieds Nikitschenko nicht angegriffen wurde — stellt kurz zusammengefaßt folgende Grundsätze auf: Strafrechtliche Schuld ist eine persönliche, Massenbestrafungen sollen vermieden werden. Nur eine solche Personengruppe kann ferner für verbrecherisch erklärt werden, die für einen gemeinsamen verbrecherischen Zweck gebildet, organisiert und benutzt wurde. Die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Organisation reicht jedoch nicht aus. um das einzelne Mitglied am verbrecherischen Charakter der Organisation teilhaben zu lassen, wenn ihm keine persön lichen konkreten Verbrechen angelastet werden können. Notwendig ist vielmehr, daß die Mitgliedschaft eine freiwillige war und daß das Mitglied von „den verbrecherischen Handlungen und Zielen“ der Organisation Kenntnis hatte. (Diese Kenntnis muß ihm nachgewiesen werden, fahrlässige Unkenntnis genügt nicht!) Von den angeklagten Organisationen werden dementsprechend Reichskabinett und OKW freigesprochen, da sie keine „Organisation“ seien, die SA, weil sie nicht bei Kriegsverbrechen tätig geworden sei; vom Korps der politischen Leiter werden Block- und Zellenleiter, von der Gestapo Schreibkräfte usw., von der SS die Reiter-SS und alle Zwangsrekrutierten, vom SD die ehrenamtlichen Mitarbeiter von der Verurteilung ausgenommen.

Nach diesen Richtlinien nun wurde in der britischen Zone Deutschlands vorgegangen — der Tendenz des Nürnberger Urteils entsprechend durch besondere Schöffengerichte, nicht durch politische Ausschüsse — und nach einem im wesentlichen mit der

Strafprozeßordnung übereinstimmenden Verfahren. Obwohl erst im März 1947 einsetzend, haben diese Gerichte heute nach Erledigung von mehr als 21.000 Prozessen ihre Tätigkeit nahezu beendet; davon waren rund 75 Prozent Verurteilungen, die — Gestapo und der SD ausgenommen — in rund 66 Prozent nur zu Geldstrafen führten.

Die deutsche Fachliteratur hat sich große Mühe gegeben, das „Organisationsdelikt“ in das System der Strafrechtslehre einzuordnen und konstruiert es als abstraktes Gefährdungsdelikt, als Übertretung einer Norm: Sei nicht Mitglied einer Organisation, von der du weißt, daß sie verbrecherische Ziele verfolgt! In diesem Zusammenhang stellt sich freilich das Problem des „nullum crimen sine lege“, der Rückwirkung von Strafgesetzen. Hier gehen die Meinungen weit auseinander. Während die Positivisten achslzuckend auf alliierte Befehle verweisen, sagt Sauer (Münster) — mit der Mehrzahl der Autoren: „Von einer Überrumpelung des Täters durch ein erst nach der Tat erlassenes Gesetz kann keine Rede sein. Ein Strafgesetz kann sehr wohl rückwirkende Kraft haben, wenn es nur ein bereits bestehendes Unrecht gesetzlich kennzeichnet... Unrecht ist eben nicht nur Gesetzwidrigkeit; der reine Gesetzespositivismus ohne Rücksicht auf die Rechtsidee versagt hier allerdings... Es wäre traurig, wenn man erst auf ein Gesetz warten müßte, um als Unrecht zu erkennen, was alle sittlich empfindenden Menschen bereits als Unrecht erkannt haben. Vielmehr hat die deutsche Rechtswissenschaft (seit v. Liszt und weit vor ihm) das Verbrechen als rechtswidrige schuldhafte Handlung aufgefaßt und dabei die Rechtswidrigkeit nicht nur formell als Gesetzwidrigkeit, sondern auch materiell als Verstoß gegen die Rechtsidee, als Sozialschädlichkeit oder Sozialgefährlichkeit ausgebaut.“ Dem ist — immer unter der Voraussetzung, daß das individuelle Verschuldensprinzip nicht geopfert wird — nichts hinzuzufügen.

Wird das „Organisationsdelikt“ mit dem NS-Problem sein Ende finden oder in das allgemeine Strafrecht übernommen werden? Das ist schwer zu sagen, denn es geht — wie im Mittelalter — in Wirklichkeit um soziale Machtfragen größten Stils. In den demokratischen Staaten ist es zu einer organischen Synthese zwischen „Staat" und „Verband“ noch keineswegs gekommen; kann man aber von den die Parlamente beherrschenden Verbänden erwarten, daß sie sich selbst Grenzen setzen? Von der Beantwortung dieser Frage hängt mehr ab, als der täglich in der politischen Arena Kämpfende zu übersehen pflegt.

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