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Zwischen Schuld und Sühne

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Durch den vieldiskutierten Freispruch in einem Grazer Prozeß ist das eigentümliche Verhältnis Österreichs zur nationalsozialistischen Vergangenheit wieder ins Blickfeld getreten. Somit besteht Anlaß, einige Überlegungen über diese Sache anzustellen. Zuerst einmal: Wie ist es denn überhaupt zu dieser „eigentümlichen“ Situation gekommen?

Sündenböcke anstatt einer Vergangenheit

Da war zuerst 1945: Zusammenbruch des Nationalsozialismus, seiner Militärmacht, seines Staates, seiner Organisationen und seiner Ideologie. All das Böse, das mit jener Ideologie als unbös und als dem deutschen Volk nützlich erklärt und vom NS-Staat und seinen Organisationen l .gangen worden war, stand nun doch als böse, millionenfache Schuld da. Dieser ungeheuersten Schuld in der Menschheitsgeschichte „gerecht“ zu werden, fehlte es — infolge der Vollständigkeit des Zusammenbruchs und der jahrzehnteweiten Kluft in der demokratischen Kontinuität — an sozialen und juristischen Grundlagen und Mitteln sowohl in Österreich wie in Deutschland. In den Nürnberger Prozessen stellte man einen Teil der obersten Schuldigen vor Gericht. Aber die Nürnberger Prozesse litten darunter, daß sie von ausländischen Militärrichtern und Anklägern geführt wurden, die durch die speziellen politischen Interessen und Konzeptionen ihrer Regierungen belastet waren.

In Österreich wurde die Rechtsprechung über die Verbrechen des NS-Regimes — die ursprünglich durchaus dem Wunsch vieler Österreicher entsprach — durch die Praxis der alliierten Geheim- und Militärpolizeidienste, insbesondere der russischen, zersetzt. Menschen wurden zusammengefangen und verschwanden, ohne vor ein öffentliches Gericht gestellt zu werden. Das konnte von der Bevölkerung nicht als Rechtsprechung empfunden werden, nur als potentielle Bedrohung eines jeden. r.$<\ .

Als dann die neue, österreichische Regierung die Volksgerichte einsetzte, waren diese aus subjektiven und objektiven Gründen nicht imstande, zu leisten, worauf es vor allem angekommen wäre und auch heute noch immer ankommt: in erster Linie die großen Schuldkonnexe des NS-Regimes zu umreißen und exponieren und, sozusagen nur, um sie plastisch werden zu lassen, die darin implizierten Hauptschuldigen anzuklagen. So aber kamen vor die Volksgerichte nur Einzelpersonen, denen dies und jenes zur Last gelegt wurde; sie waren wohl oft genug schuldig oder mitschuldig, aber^ das System und die Ideologie, die direkten Hauptursachen dieser Schuld, standen nicht vor Gericht. Das mußte sich schon deshalb ungünstig auswir-j ken, weil die Angeklagten oft nur, mehr oder weniger zufällig attrap-piert und oft viel Schuldigere als sie nicht angeklagt worden waren. Damit — da das persönliche Moment im Vordergrund stand (und immer noch steht) + mußte sich auch die persönliche Verknüpfung solcher Angeklagter mit Kreisen der Bevölkerung viel stärker auswirken. Anderseits verfehlten die Volksgerichte den Hauptzweck: die ausstehende historische ideelle Klärung im ganzen Volk einzuleiten. Dazu hätten die großen Fragen behandelt werden müssen, was nicht geschah. Fragen wie: Worin bestand damals überhaupt Schuld, Mitschuld, Mitarbeit, Duldung, Gehorsamspflicht, Befehlsnotstand, wem ist was zuzubilligen, und wer ist worin schuldig?

Die Schuld des Nationalsozialismus ist so umfassend und geht so tief in die Grundprobleme auch noch unseres ganzen Volkes hinein, daß jeder derartige Prozeß nur von einem Gericht, das sich als moralpolitisches Tribunal empfindet, durchgeführt werden kann. Dem war nicht so, und so blieb die große moralische EntSäuberung des Volkes aus.

Haß gegen die Toten

Die politischen Führer der Zweiten Republik jedoch fühlten sich dadurch um so stärker darauf angewiesen, unser Österreichertum als Alibi vorzuweisen und anderseits die vordem als Wähler defranchierten Mitglieder der NSDAP als „politischen Faktor“ zu entdecken. Diese wurden damit in eine Vergan-

genheit zurückgedrängt, von der die einen tatsächlich nichts mehr wissen wollten und die anderen nichts gewußt haben wollten. So wurde vergeben und vergessen, ehe noch erhoben und statuiert worden war, was wem vergeben werden sollte und was nicht. Und mancher Ehemalige begann sich gar nicht mehr so ehemalig zu fühlen. Was bereits als Schuld (freilich eben nicht durch ein großes Gericht der Nation statuiert) dagestanden war, verwandelte sich über Apologien wieder in Ideologie zurück. Aus dem „Es ist nur halb so arg gewesen“ wurde wieder ein „Sie haben es sich selber zuzuschreiben gehabt“.

Lind so drang aus bereits verkapselten Krankheitsherden alt-neues Gift wieder in den Volkskörper und infizierte — was am ärgsten ist — auch junge Menschen, um deren unangenehme Fragen über die Vergangenheit vorweg zu beantworten.

So entwickelte sich ein neuer und gar seltsamer Antisemitismus. Seltsam, weil er sich — die winzige jüdische Bevölkerungsgruppe stellt kein echtes Angriffsobjekt mehr dar — gegen die Opfer, gegen die Toten wendet, und nicht nur gegen jene, die „durch den Rauchfang gegangen“ waren, sondern auch gegen deren Vorväter, die auf alten Judenfriedhöfen — wie in Horn und Innsbruck — liegen.

Das Gift machte auch nicht halt vor unserer Gerichtsbarkeit. Da das große Verbrechen des Nationalsozialismus nicht wirklich vor der Nation als solches legal etabliert worden war, mag solchen wie den Grazer Geschworenen im Murer-Prozeß die Verfolgung eines Teilhabers an deu,- was ihnen nun nicht mehr als eben ein vergangenes politisches Regime sein kann, als ungerechtfertigt erscheinen, zumal auch in anderen politischen Systemen Blut vergossen wird. So sprechen Geschworene heute frei, was sie vor zehn Jahren, unter dem Eindruck des nationalsozialistischen Zusammenbruchs, noch verurteilt hätten. Somit schloß sich der Kreis vom Unterbliebenem zum Unterbleibendem. Damit aber wird die Aufgabe und die Verpflichtung unserer Justizbehörden, Ankläger und Richter noch viel größer, bedeutungsvoller und dringlicher denn je zuvor.

Den Geschworenen ist die Gerechtigkeit kein Beruf. Von den Bezügen zur Umwelt, in denen sie befangen sind, muß der Richter abstrahieren, damit der mit 1938 ins Volk hineingetragenen und sich weiter manifestierenden Zersetzur.'- des Rechtsgefühls Einhalt geboten werde. Wie — da so viel unterlassen und keine geeignete

moralpolitische Atmosphäre geschaffen wurde? Vielleicht können wir von der heute nahezu entgegengesetzt wirkenden Praxis in Westdeutschland einiges lernen.

Die Ludwigsburger Zentralstelle

Dort war 1945 die große Schuld so offenbar vor aller Welt, daß der später entstandenen Regierung der Bundesrepublik nichts anderes übrigblieb, als die Bereitschaft zur Sühne so intensiv wie nur möglich zu beweisen. Ging es doch um den Anspruch auf die moralische Wiederanerkennung Deutschlands in aller Welt. Fast zur gleichen Zeit (1957), als wir mit dem Amnestiegesetz einen „Strich unter ein dunkles Kapitel in unserer Vergangenheit“ zu ziehen glaubten, setzte in Westdeutschland die Tätigkeit der zur Ausforschung und Verfolgung der großen nationalsozialistischen Verbrechenskomplexe geschaffenen Ludwigsburger Zentralstelle ein.

Die Zentralstelle bereitet die in den einzelnen Bundesländern abgehaltenen großen Prozesse vor, indem sie alle erreichbaren Unterlagen zu jedem Komplex in Archiven, Dokumentationszentren, vorangegangenen Gerichtsver-

fahren sammelt und den mit der unmittelbaren Einleitung des Verfahrens betrauten Staatsanwälten übergibt.

Man geht bei der Zusammenstellung der Komplexe von oben nach unten vor. So wurden von der Zentralstelle die im Nürnberger „Einsatzgruppenprozeß“ gesammelten Unterlagen und Kenntnisse zur Vorbereitung des kürzlich abgeführten Koblenzer Prozesses über das Judenvernichtungszentrum in Minsk und des bevorstehenden Hamburger Prozesses gegen das sogenannte „Kommando 1005“ ausgenützt. Angeklagt werden in diesen Verfahren nur Leute, die in verantwortlicher Position maßgeblich als Veranlasser, Organisatoren und Befehlsgeber wirkten oder solche, die sich bei der Ausführung besonderer Grausamkeit schuldig machten. Im Koblenzer Prozeß waren nur zwölf ehemalige Führer der SS-und Polizeidienststelle Minsk angeklagt. Als Zeugen wurden aber 180 andere ehemalige Angehörige dieser Dienststelle, die an den Erschießungen in untergeordneten Funktionen teilgenommen hatten, einvernommen. Es wurden aber auch als Zeugen Leute einvernommen, die in Minsk oder Weißrußland an höheren Posten der Zivilverwaltung oder der Justiz und dergleichen tätig gewesen waren. Diese Einvernahmen gestalteten sich nicht nur zu aufwühlenden Gewissenserforschungen, sondern auch zu wesentlichen moralpolitischen Feststellungen von allgemeiner. Bedeutung weit über die Verhandlungen hinaus. So lautete eine dieser Feststellungen:

„Unrecht ist Unrecht, auch wem es von oben anbefohlen ist. Niemand schuldet einem Staat Treue oder Gehorsam, der ihn zwingen will, gegen die Gebote Gottes oder — wie es Ungläubige nennen mögen — gegen höheres Menschenrecht zu fehlen. Auch kann die Hingabe an ein Ideal nicht entschuldigen, wenn dieses die Vernichtung ganzer fremder Völker oder Rassen oder Gesellschaftsklassen befürwortet.“

Eine andere wesentliche Feststellung “lautet dem Sinn nach:

„Wer als höherer Funktionär oder militärischer Führer durch seine bloße Anwesenheit einem, sei es auch von anderen. Untergeordneten, ausgeführten Verbrechen Autorisation und Legitimation verschafft hat, ist in erster Linie schuldtragend.“

Neue Maßnahmen; neuer Geist?

Bei uns sind in letzter Zeit vor allem zwei Maßnahmen in bezug auf die Verfolgung von NS-Verbre-chen ergriffen worden: Der Justizminister hat einen Gesetzentwurf ausfertigen lassen, nach dem die Verjährungsfrist der Verfolgbarkeit von nationalsozialistischen Kapitalverbrechen nicht wie bisher vom Zeitpunkt der Verübung des Verbrechens, sondern von jenem Datum gerechnet werde, an dem eine Verfolgung erst politisch und technisch möglich geworden war, das heißt nach dem Zusammenbruch des NS-Staates und der Wiedergeburt demokratischer Justizbehörden. Des weiteren wurde im Innenministerium eine eigene zentrale Abteilung geschaffen, die von Österreichern begangene NS-Kapitalverbre-chen ermitteln und vor die Justiz bringen soll.

Wie geeignet insbesondere der genannte Gesetzentwurf ist, darüber wird das Parlament zu entscheiden haben; es wurde an ihm bereits kritisiert, daß das neue Gesetz nur an neuaufkommenden Verfahren angewendet werden soll, nicht an solchen Fällen, in denen Untersuchungen schon eingeleitet, aber wegen Verjährung (infolge der Unzulänglichkeit des nun abzuändernden Gesetzes) eingestellt worden waren. Wenn man auch hier endlich in Betracht zöge, daß es bei der Verfolgung der NS-Verbrechen nicht so sehr um Einzelpersonen und Einzelverbrechen, sondern um die „Bewältigung“ einer von Schuld erfüllten Vergangenheit geht, würden sich juristische Lösungen finden lassen, die dem Recht des einzelnen Rechenschaft zu tragen imstande sind. Denn es geht vor allem darum, daß man aus den Fehlern der Vergangenheit lernt, und von der Justiz aus die Gesamtsituation zu überkommen trachtet und die Anklage nicht so sehr gegen Einzelpersonen, sondern gegen die Schuldzusammenhänge richtet.

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