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Die unbekannte Dunkelziffer

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Der Justizirrtum: Im Einzelfall fast immer ein komplexes Ereignis, bei dessen Zustandekommen verschiedene Faktoren zu-sammengespielt haben. Doch mit der Analyse sämtlicher einzelnen „Ursachen“ eines — wie es genau heißen müßte — Fehlurteiles zuungunsten des Angeklagten oder auch aller immer wieder zu Justizirrtümern führenden Einzelfaktoren ist das Phänomen Justizirrtum nur in seiner vordergründigsten Dimension zu erklären. Zu seinen kriminologischen und prozessualen Ursachen gesellen sich gesellschaftliche Hintergründe.

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Der Justizirrtum: Im Einzelfall fast immer ein komplexes Ereignis, bei dessen Zustandekommen verschiedene Faktoren zu-sammengespielt haben. Doch mit der Analyse sämtlicher einzelnen „Ursachen“ eines — wie es genau heißen müßte — Fehlurteiles zuungunsten des Angeklagten oder auch aller immer wieder zu Justizirrtümern führenden Einzelfaktoren ist das Phänomen Justizirrtum nur in seiner vordergründigsten Dimension zu erklären. Zu seinen kriminologischen und prozessualen Ursachen gesellen sich gesellschaftliche Hintergründe.

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In zwei vorangegangenen Beiträgen (FURCHE Nr. 16/1974 und 18/1974) haben wir eine Reihe jener isolierten, aber beim Zuistandekommen von Justizirrtümern immer wieder zusammenwirkenden polizeilichen und juristischen Denk- und Verfahrensfehler behandelt. Die wichtigsten waren: Schlamperei bei der polizeilichen Ermittlung und insbesondere bei der Spurensuche mit den Mitteln der Naturwissenschaft (klassischer Fall: Vera Brünne), einspurige, andere Möglichkeiten außer acht lassende Festlegung auf einen bestimmten Verdächtigen im Stadium der polizeilichen Ermittlungen (klassischer Fall: Steven Tnuscott), zweifelhafte Vernehmungsmethoden (klassise Fälle: Rebitzer, Auer und Ranneth), „psychologische Indizien“ ohne echten Beweiswert (klassischer Fall: Harter), Überbewertung des Augenzeugenbeweises in Unkenntnis seines oftmaligen Versagens (klassischer Fall: Lesurques), falsche, oft suggerierte „Sicherheit“ beim Wiedererkennen einer Person durch Zeugen (klassische Fälle: Sacco und Vanzetti, Polnaer Ritualmordprozeß), und viele weitere Faktoren, wie schlechter Leumtnd eines Verdächtigen, Voreingenommenheit der Un-tersuchungstoeamten und des Gerichtes, unkritische Weiterschleppung der bei der polizeilichen Ermittlungs-anbeit gemachten Fehler in die Voruntersuchung und Hauptverhandlung, Voreingenommenheit der Beteiligten, öffentliche Empörung, die den Verdächtigen vor dem Urteil zum Schuldigen (ja oft zum „Untier“, zur „Bestie“) stempelt, und auch hierzulande leicht ein Lynch-Klima schaffen kann, nicht zuletzt aber auch die systemimmanenten Mängel der Geschworenengerichtstoarkeit, die in der Form, in der sie seit der Französischen Revolution alle Justizreformen aller in Frage kommenden Länder überdauert hat, den Gefühlswirrwarr überforderter

Laien mit der „freien richterlichen Überzeugung“ verwechselt.

Die Abschaffung der kameralisti-schen Geheimjustiz und die Einführung der Geschworenen als Garanten einer von der Obrigkeit unabhängigen Justiz war — das kann nicht oft genug betont werden — ein bedeutender Fortschritt. Alber es kann auch nicht oft genug betont werden, daß nicht jede Kritik am gegenwärtigen Geschworenensystem unter reaktionären Vorzeichen stehen muß. Es ist kein Zufall, daß viele Vorkämpfer einer gerechteren und humaneren Justiz die Geschworenengerichtstoarkeit kritisiert haben. Erich Sello zum Beispiel, dessen Standardwerk über Justizirrtümer 1911 erschien, war nicht nur ein überzeugter Gegner der Geschworenen, sondern auch ein ebenso überzeugter Gegner der Todesstrafe.

Wer die Abschaffung der Geschworenen fordert, gießt das Kind mit dem Bade aus. Anderseits kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Wahrheitsfindung durch unabhängige Geschworene oft zur Unabhängigkeit von Recht und Gerechtigkeit geführt hat. Dafür gibt es Beispiele pro reo und contra reum. Erster Fall: In den USA bekräftigten zwölf Zeugen unter Eid das Alibi des wegen eines Raubüberfalles angeklagten Henry Olson, aber die Geschworenen verließen sich im wahrsten Sinn des Wortes blind auf den Überfallenen und einzigen Zeugen der Tat, Orville Stotler, der Olson angeblich mit absoluter Sicherheit als den Mörder seines Sohnes wiedererkannte, obwohl der Täter beim Überfall auf die Hart-Oil-Tankstelle in Illinois ein Taschentuch mit

Augenlöchem vor dem Gesicht getragen hatte. Zweiter „Fall“: Es ist ein offenes Geheimnis, daß die Verfolgung von NS-Massenmördern schlimmster Sorte in Österreich seit geraumer Zeit einfach nicht mehr

möglich ist, weil sie weniger an der Lauheit der Staatsanwaltschaften als an den als Personifikation der Vox populi fungierenden Geschworenen scheitert, die nicht bereit sind, hier an einer Rechtsprechung, die diesen Namen verdient, mitzuwirken.

Die Geschworenenjustiz bedürfte einer Reform, wie sie etwa der bedeutende deutsche Strafverteidiger Max Hirschtoerg schon vor rund eineinhalb Jahrzehnten vorgeschlagen hat und die die Laienrichter verpflichten würde, alle für und alle gegen die Schuld eines Angeklagten vorzubringenden Argumente schriftlich niederzulegen und sich bei der Wahrheitsfindung an die greifbaren Fakten zu halten. Bisher hat kein Staat an dieses heiße Eisen gerührt und diesen kleinen, aber fundamentalen Schritt gewagt. Die heute praktizierte Methode, wonach die Geschworenen dem Prozeß wie einem mehr oder weniger spannenden Film folgen und am Ende all das berücksichtigen, was ihr Gedächtnis behalten hat und alles das nicht berücksichtigen, was sie vergaßen oder unbewußt vergessen wollten, wird vor allem in jenen Fällen, wo Logik und Emotion in Konflikt geraten, nur zu oft zu einem perfekten Mittel, die vornehmste Maxime aller menschlichen Justiz, im Zweifelsfalle zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, genau in ihr Gegenteil verkehrt.

Das (glücklicherweise nicht vollstreckte) Todesurteil gegen den minderjährigen Kanadier Steven Trus-cott, der des Sexualmordes an einer Vierzehnjährigen eigentlich nur deshalb beschuldigt wurde, weil er sie als letzter gesehen hatte und den Polizeibeamten im Augenblick ihrer größten Ratlosigkeit in die Hände geriet, kam nicht zuletzt dadurch zustande, daß eine „hanging jury“, die vom ersten Prozeßtag an entschlossen war, den Jungen zu verurteilen, alles, was für seine Unschuld sprach, verdrängte.

Der entscheidende Widerspruch zwischen den Aussagen eines medizinischen Sachverständigen und dem, was in dessen eigenem Sektionsprotokoll stand, wurde zwar vom Verteidiger aufgedeckt, aber von den

Geschworenen einfach nicht zur Kenntnis genommen — und wo immer Geschworene amtieren, gilbt es nichts und niemanden, der ihnen vorschreiben könnte, was sie zur Kenntnis nehmen müssen und was nicht.

Dazu kommt, daß der Mediziner Dr. Penistan, der im Falle Truscott zum Erfüllungsgehilfen der Anklage wurde, alles andere als ein Einzelfall ist. Der mit den Mitteln der Naturwissenschaft geführte Indizienbeweis kann heute guten Gewissens als die Krone aller Beweismittel bezeichnet werden. Fingerabdrücke sind besser als das Wiedererkennen durch einen Zeugen, Haare des Täters, die am Tatort gefunden

werden, besser als das schönste „Gelegeniheitsverhältois“ samt zugehörigen Motiven — wenn, ja, wenn sie mit voller Sicherheit vom Täter stammen und nicht nur „mit großer Wahrscheinlichkeit“, die sich unter den bohrenden Fragen eines Staatsanwaltes schon oft zu einer „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ herausgemausert hat — ganz zu schweigen von jenen nicht gerade seltenen Fällen, in denen gerichtliche Sachverständige naturwissenschaftliche Indizien nach den Bedürfnissen der Staatsanwaltschaft zurechtfrisierten. Auch dafür gibt es eine ganze Reihe erschütternder Beispiele. Auch österreichischen Staatsanwaltschaften stehen Sachverständige zur Verfügung, die — wie etwa in einem bestimmten Fall — eine Angeklagte als Sadistin und pathologische Lügnerin bezeichnen, in dem einen einzigen Punkt, wo es darum geht, die Schlinge um einen weiteren Verdächtigen zu schließen, jedoch für glaubwürdig erklären. Das Resultat war ein Urteil, das für die geständige Mörderin (oder auch NichtMörderin) Gisela Hojas auf 20 Jahre, für den „hartnäckig leugnenden Anstifter“ Kolb aber, dessen Verurteilung auf nichts als Luft aufgebaut war, auf Lebenslang lautete.

Eine der skandalösesten Sachverständigen-Affären war die Mitwirkung des Gerichtssachverständigen Dr. Specht an der Verurteilung der Maria Rohrbach in Münster. Die Angeklagte sollte ihren Mann vergiftet, zerstückelt, ins Wasser geworfen, den Kopf jedoch in ihrem Küchenherd verbrannt haben. Die nach der Auffindung des Kopfes in einem ausgetrockneten Tümpel fällige Wiederaufnahme des Verfahrens führte zu einer beispiellosen Bloßstellung von Dr. Specht, der eine Blubspur unter Dielenbrettern als „Blut einer mit Malerfarben umgehenden Person“ identifiziert (Rohrbach war Anstreicher gewesen) und aus den chemischen Elementen im Kaminruß zwingend nachgewiesen hatte, daß im Herd „thalliumhältiges Material“ sowie „stark kochsalzhältige Körperteile“ wie etwa ein menschlicher Kopf verbrannt worden waren. Specht mußte sich sagen lassen, er

habe wahrscheinlich zusammen mit den Blutspuren Farbe von den Bodenbrettern analysiert, der Kaminruß sei nicht anders zusammengesetzt gewesen als jeder andere Kaminruß, und er gebrauche sinnlose, nicht existierende „Fachausdrücke“.

Auch in der Justiz werden Sachentscheidungen mittels personeller Entscheidungen gefällt, und das Schicksal vieler Angeklagter wird keineswegs in der Hauptverhandlung entschieden, sondern lange Zeit vorher bei der Bestellung des oder der Sachverständigen. Die meisten Gerichte und Staatsanwaltschaften gehen dabei völlig korrekt vor. Die Ausnahmefälle führen aber nahezu zwangsläufig zu Justizirrtümern. Gefällige Sachverständige und Verfolgungsapparate, die gefällige Sachverständige mit weiteren Aufträgen honorieren, finden zueinander. Doktor Specht selbst gestand mit entwaffnender Offenheit: „Ich fühle mich nicht befugt, gegen die Interessen der Staatsanwaltschaft zu handeln.“ Ein Satz, den man sich mer-

ken sollte. Ein Satz, der mehr als nur einen Sachverständigen disqualifiziert.

Auch ein Mediziner hat die Leiche des Anstreichers Rohrbach damals untersucht und alles übersehen, was Maria Rohrbach hätte entlasten können. Er hieß Prof. Dr. Albert Ponsold und gab einige Jahre später ein Gutachten ab; das zum Justizirrtum an Hans Hetzel führte. Zwei Ärzte hatten zuvor an der Leiche der von Hetael mitgenommenen toten Aüto-stopperin Magdalena Gierth vergeblich nach Spuren einer Gewaltanwendung gesucht. Ponsold genügten Photos der Leiche, um festzustellen, die Frau sei mit einem Kältoerstrick erdrosselt worden.

„In welchem Umfang Justizirrtümer nicht entdeckt werden“, schreibt Hirschberg, „kann niemand feststellen. Alle persönlichen Erfahrungen, die jemand gesammelt hat, erfassen nur einen Teilausschnit't und sind überdies immer subjektiv begründet. Die Aussage, daß mir in sehr verschiedenen Prozeßsituationen (als Richter, als Staatsanwalt, als Gutachter und Verteidiger) and in sehr verschiedenen Lebenssituationen (als Mitglied eines Disziplinarausschusses, als Fakultätsmitglied oder schlicht als Mitbürger) eine ganze Reihe von Verfahren bekannt geworden sind, bei denen ich Zweifel an der Richtigkeit der Verurteilung hatte, gibt nur einen persönlichen Eindruck wieder und hat damit nicht die Bedeutung der Allgemeingültigkeit.“ Niemand weiß, wie viele Menschen, unschuldig verurteilt, in den Gefängnisse aller Länder schmachten. Beim Justizirrtum, diesem Äußersten, das der Rechtsstaat dem ihm unterworfenen Individuum an-zutun in der Lage ist, kann die Dunkelziffer nur als unbekannt bezeichnet werden. Nicht einmal vage Schätzungen sind möglich.

Denn, und dies erscheint uns besonders wichtig zu erwähnen, nicht eimal Verurteilungen voll geständiger Angeklagter können als erhaben über jeden Irrtumsverdacht gelten. Wir könnten die Reihe unserer exemplarischen Fälle durch eine Liste von Justizirrtümern ergänzen, die auf falsche Geständnisse zurückgehen — sei es auf Grund harter

polizeilicher Vernehmungen, sei es aus anderen, oft nur tiefenpsychologisch zu erfassenden Gründen. Klassische Fälle: Lettenbauer, Bratuscha, Rechberger und so fort. Vielleicht gehört auch Gisela Hojas hierher.

Wie aber wäre Justizirrtümern vorzubeugen? Eine der zielführenden Maßnahmen, eine stärkere Bindung der Geschworenen an das während der Verhandlungen zutage geförderte Tatsachenmaterial und an die Denkgesetze der Logik, wurde bereits oben erörtert. Ein sehr viel wesentlicherer Schritt, der zumindest die Korrektur erkannter Fehlurteile ermöglicht, wurde von vielen Kulturstaaten vollbracht — die Abschaffung der Todesstrafe. Zumindest der Fall des unschuldigen, hingerichteten Timothy Evans wird sich, wo die Todesstrafe abgeschafft wurde, nicht wiederholen.

Von größter Wichtigkeit wäre die Erleichterung des Wiederaufnahmeverfahrens. Das auch in Österreich quälend langwierig sein kann, hier aber doch leichter durchzusetzen ist als in vielen anderen Ländern, nicht zuletzt der Bundesrepublik, wo immer wieder der Eindruck entsteht, daß sich der Justizapparat um so verbissener an ein Fehlurteil klammert, wenn dessen Aufhebung, gerade weil es so offensichtlich obsolet ist, zu einem Gesichtsverlust der Urteilsverteidiger führen könnte. Das Fehlurteil an Hans Hetzel hat die deutsche Justiz zehn Jahre lang mit Zähnen und Klauen verteidigt. Und ein Federstrich einer Justiz, der ihr Prestige wichtiger zu sein scheint als die Gerechtigkeit, könnte für Vera Brühne die letzte Chance zerstört haben, indem die von der Gerichtsmedizin entwickelten neuen Erkenntnisse als „neue Tatsachen“ negiert wurden. Damit wurde keineswegs über Schuld oder Unschuld der Verurteilten entschieden, sondern die Entscheidung über Schuld oder Unschuld durch Nichtzulassung weiterer Erörterungen unmöglich gemacht.

Will die menschliche Justiz ihre Fehlerquote wirklich senken, wird sie sich bereitfinden müssen, auf einige Attribute mythisch-verklärter Unfehlbarkeit zu verzichten. Im einzelnen wären notwendig:

• Erleichterung des Wiederaufnahmeverfahrens. Zulassung der außerordentlichen Revision überall dort, wo materielle Tatsachen auf Paragraphenhürden stoßen (Verbrauch der vielzitierten „neuen Tatsachen“).

• Reform der Wahrheitsfindung durch Geschworene.

• Erkenntnis, daß das Ziel des Wahrheitsfindungsprozesses nicht darin bestehen kann, einen Angeklagten gefühlsmäßig für schuldig oder unschuldig zu halten („er wird es schon gewesen sein“), sondern daß am Ende jedes Strafprozesses nur die Frage stehen kann, ob dem Angeklagten seine Schuld bewiesen wurde oder nicht.

• Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Recht und Unrecht. Justizirrtümer sind ein von der heutigen Gesellschaft verdrängtes, fast tabui-siertes Thema. Dieses Nichts-davon-hören-Wollen, dieses Desinteresse der Öffentlichkeit an Justizirrtümern, bedeutet verminderte Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und damit eine erhöhte Gefahr von Fehlurteilen.

• Juristische Belangtoarkeit von Richtern und Staatsanwälten im Falle von Fahrlässigkeit. Mit der gegenwärtigen Bestimmung, daß Personen, die sich — sei es als Richter, Staatsanwälte oder in irgendeiner anderen Funktion — an einem Justiz irrtum schuldig gemacht haben, nur dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn ihnen Vorsatz nachgewiesen werden kann, verfügt die Justiz über einen ungerechtfertigten Selbstschutz, den sie bekanntlich weder dem fahrlässigen Arzt noch dem schlafenden Schrankenwärter zugesteht.

Niemand von denen, die als Geschworene oder Richter, Staatsanwälte oder Sachverständige mithalfen, einen Unschuldigen für Jahrzehnte oder für den Rest seines Lebens in den Kerker zu schicken, mußte sich deswegen verantworten. Keiner, der an einem Fehlurteil schuldig wurde, hat deswegen auch nur seine bürgerliche Reputation eingebüßt. Auch darin manifestiert sich der partielle Gewissensverlust und die partielle Inhumanität einer — unserer — Gesellschaft

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