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Mit hohen Schadenssummen angst machen

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Der Bauwerber ist ein Tochterunternehmen jenes Landes, dessen weisungsgebundene Beamte die Zulässigkeit des Bauansuchens aufgrund von Gutachten weisungsgebundener Landesbeamter prüfen. Daß ein Bescheid herauskommt, der dann der Uberprüfung nicht standhält, hindert nicht den Beginn von Bauarbeiten. Wenig verwunderlich ist, daß Bürger dann in passivem Widerstand das letzte und einzige Mittel sehen, die Durchsetzung eines objektiv rechtswidrigen Bescheides, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Betreiber, zu verhindern.

Die Folge dieses Einsatzes sind Schadenersatzklagen der beteiligten Unternehmen - nein, nicht gegen die Beamten, die einen rechtswidrigen Bescheid erlassen haben - sondern gegen die Bürger.

Die Auswahl der Beklagten und die Tatsache, daß Schadenersatzbeträge von „gewöhnlichen" Bürgern gefordert werden, die diese niemals zahlen könnten, drängt den Verdacht auf, daß es den beteiligten Unternehmen da weniger um das Einbringen eines finanziellen Schadens geht, als darum, die beteiligten Bürger zu beeindrucken. Verlassen sich diese auf die Kraft der Argumente und behalten sie die Nerven, haben sie "meist gar nicht so schlechte Karten, Goliath bei Gericht zu besiegen.

Diese in den letzten Jahren in Mode gekommenen Schadenersatzprozesse gegen Bürger und Bürgerinitiativen, die vor einem Werkstor oder in einer Au demonstrieren, sind meiner Erfahrung nach eher als „Eigentore" zu bezeichnen.

In einem Schadenersatzprozeß haben die Kläger den Eintritt eines Schadens und die Berechnung seiner Höhe nachzuweisen. Selten ist es den Klägern angenehm, wenn auf dem Umweg über die Nachprüfung der Berechnung des Schadens die Umweltschützer Einblick in Buchhaltung, Kunden, Fuhrparkliste und ähnliches erhalten.

Wenig sinnvoll ist auch der regelmäßige Einwand, daß es sich bei den Unterlagen um Betriebsgeheimnisse handelt. Prozesse sind nun einmal mündlich und öffentlich zu führen.

Trotz des für die Bürger meist erfreulichen Prozeßausganges, führt die nervliche und finanzielle Anspannung, die mit der Führung eines existenzbedrohenden Verfahrens stets verbunden ist, zu einer erheblichen Belastung, der sich niemand unbedacht oder unvorbereitet aussetzen sollte.

Es kommt auch vor, daß Bürgern Schadenersatzklagen angedroht werden, wenn sie nicht auf Einwendungen gegen eine Betriebsanlage oder ein Bauvorhaben verzichten. Ähnliches kann auch Gemeinderäten passieren, wenn sie nicht in einer bestimmten Weise abstimmen. Beides scheint mir aber wenig zweckmäßig im Sinne der Betreiber.

Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einwendungen oder der Gemeinderatsbeschlüsse erfolgt nicht im Rechtsweg, sondern durch die dafür vorgesehenen Behörden. Bleibt die Gefahr, daß die solcherart Angesprochenen den Spieß umdrehen und eine Strafanzeige wegen des Verdachtes der Gefährlichen Drohung nach Paragraph 170 Abs 2 StGB bei der Staatsanwaltschaft einbringen.

Durch das hohe Interesse, das dem Thema Umweltschutz entgegengebracht wird, können Bürger insbesondere für Äußerungen in Presseerklärungen und -aussendungen belangt werden. Erachten sich Personen oder Unternehmen durch vermeintlich unwahre oder ehrenbeleidigende Äußerungen in ihrem Kredit oder Erwerb beeinträchtigt, kann Klage eingebracht werden. Es ist daslx)s der Obleute und Pressesprecher der Initiativen, solche Verfahren „hautnah" erleben zu dürfen. Auch hier wird nicht so heiß gegessen wie gekocht. Mäßigung in der Wortwahl und Besonnenheit sind trotzdem sehr anzuraten, um nicht straf- oder zivilrechtlich verurteilt werden.

Die in der europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Freiheit der Meinungsäußerung berechtigt, auch kontroversielle Themen aufzugreifen und seine Meinung klar und deutlich zu vertreten. Werturteile sind rein subjektive Auffassungen, die nicht schadenersatzpflichtig machen.

Der Pressesprecher einer Bürgerinitiative wurde wegen der in einer Fernsehsendung abgegebenen Äußerung geklagt: „Wir haben gelernt, daß die Art der Altautoentsorgung auf jeden Fall dort, wo sie stattfindet, krank macht." Das Gericht stellte fest, „daß sich der Beklagte bei seiner Äußerung in keiner Weise als Fachmann oder Wissenschaftler bezeichnet hat, sondern durch die Wendung ,wir haben gelernt', zu erkennen gab, daß er, als offenbar interessierter Laie aufgrund verschiedener Informationen den Eindruck gewonnen habe, daß diese Art der Altautoentsorgung dort, wo sie stattfindet, krank mache.

Es war also für den durchschnittlichen Zuseher der Fernsehsendung erkennbar, daß hier nicht ein Fachmann, etwa ein Mediziner oder Chemiker, eine wissenschaftlich Aussage gemacht hat, sondern, daß ein durch keinerlei Fachkompetenz ausgewiesener Privatmann seine subjektive Auffassung wiedergegeben hat." (OLG Wien 4 R 261/95 vom 15.1.1996)

Die Strafanzeige eines Beamten, der gleichzeitig als Gutachter und Ersteller einer unabhängigen Studie über eine in seinem Arbeitsbereich gelegene umweltrelevante Anlage auftrat, und dessen Studie nach Ansicht einer Bürgerinitiative „zwar freundliche Worte, aber kaum Zahlen" enthielt, wurde von der Staatsanwaltschaft sofort zurückgelegt. Darauf folgte eine Kreditschädigungsklage des Beamten, in der er behauptete, durch die kritisierte Äußerung sei sein Erwerb und Einkommen sowie sein Kredit gefährdet. Die Bürgerinitiative konnte nachweisen, daß der Beamte trotz der Kritik zum Behördenleiter bestellt worden war und damit eine nicht unwesentliche Vorrückung erfolgte. Und ein vom Gericht bestellter Sachverständiger stellte fest, daß die Studie tatsächlich sehr wenig Zahlenmaterial enthalte. Die Klage wurde abgewiesen.

Nicht untypisch für den Verlauf dieser Verfahren ist die meist mehrjährige Verfahrensdauer. Gerade umweltrelevante Themen wie die Frage der Schadstoffbelastung und der Gefährdung durch die Schadstoffe sind ständig einer wissenschaftlichen Neubewertung unterzogen. Diese neuen Erkenntnisse müssen in die Beweisführung einfließen, wodurch die Verfahren schwierig und umfangreich werden.

Hohe Bedeutung erlangt deshalb der Sachverständigenbeweis. Problematisch für Bürger kann dies dann sein, wenn große Unternehmen oder Repräsentanten von Gebietskörperschaften klagen. In solchen Fällen' kann es Schwierigkeiten bei der Suche nach unabhängigen Sachverständigen im Inland geben. Selten, aber doch kommt es zu Szenen, wie im Kreditschädigungsprozeß eines Beamten einer großen Kommune gegen eine Bürgerinitiative, bei der der Richter in offener Verhandlung den Sachverständigen enthebt, weil dieser in sich widersprüchlich zu Lasten der Bürgerinitiative argumentiert.

Gerichtliche Auseinandersetzungen anderer Art ergeben sich aus Übergriffen gegen Aktivisten, die Besetzungen durchführen. Leider muß gesagt werden, daß Übergriffe gegen Aktivisten häufig sind, wobei diese so gut wie nie von der Exekutive, sondern fast ausschließlich vom Werkschutz oder Passanten gesetzt werden.

Anläßlich einer Blockade der Brennerautobahn durch „Greenpeace" erachteten zwei Autofahrer einen Umweg von etwa 150 Metern für unzumutbar und fuhren stark beschleunigend in die Menschenkette, in der sich Aktivisten aneinandergekettet hatten.

Personen wurden neben den stark beschleunigenden Autos mitgeschleift oder lagen auf der Kühlerhaube. Nur aufgrund eines Zufalls blieb es bei Abschürfungen und blauen Flecken. Erst im nachfolgenden Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck konnte die Staatsanwaltschaft sowie das Iandes-gerichtden Autofahrern nahebringen, daß sie nicht nur Menschenleben gefährdet, sondern bloß zufälligerweise keines vernichtet haben.

Eher skurril nimmt sich dagegen die Millionenklage eines Industriellen aus, der einen weltweit prämierten Kinospot gegen Atomkraftwerke zum Anlaß nahm, dessen Hersteller zu klagen, weil er fand, daß der Spot ein von ihm hergestelltes Produkt verwendete und damit seinen Erwerb und sein Einkommen geschädigt habe. Auch dieser Millionenklage war kein Erfolg beschieden.

Aufgrund der hohen Streitwerte und der langwierigen Prozeßführung empfinden betroffene Bürger die Klagetätigkeit der Betreiber oder von Repräsentanten von Gebietskörperschaften als bedrohlich, infolge der regelmäßig hohen Streitwerte sogar als existenzbedrohend.

Die beklagten Vertreter des Umweltschutzes verfügen stets über, geringere finanzielle Mittel, geringere Verankerung in der örtlichen Politik, schlechtere Behördenkontakte, einen schlechteren Zugang zu den Medien und über unzureichende Gerichtser-fahrung verglichen mit den Klägern.

Um diese Mängel auszugleichen, sollte daher vorausschauend die Gefahr einer erfolgreichen Klage dadurch gemindert werden, daß die grundlegenden Tatsachen, möglichst mit verständiger Hilfe, vollständig und sorgfältig erhoben werden. Die Bewertung der Tatsachen sollte wahrheitsgetreu und mit Mäßigung in der Wortwahl getroffen werden. Ausschlag geben wird die Kraft der Argumente, nicht die Anzahl der gegenseitig zugefügten Ehrenbeleidigungen und Ärgernisse.

Die Argumente sind auf ihre Stichhaltigkeit kritisch zu prüfen - sie müssen auch für unbeteiligte oder dem Umweltschutz gegenüber wenig aufgeschlossene Personen überzeugend und einleuchtend sein. Die Wahrheit der Behauptungen muß belegt werden und vor Gericht nachgewiesen werden können. Die Verläßlichkeit von Auskünften und Auskunftspersonen sollte über jeden Zweifel erhaben sein. Aktionen sind sorgfältig zu planen, nichts ist dem Zufall zu überlassen, damit es bei einer symbolischen Beeinträchtigung bleibt und eine Schädigung der Betreiber ausgeschlossen werden kann.

Kommt es trotz aller Vorsicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung, ist sofort erfahrene rechtsfreundliche Vertretung zu beauftragen. Ist der Prozeß unvermeidbar, weil die Gegenseite ein Exempel statuieren möchte, müssen Zeit und Geld für die Führung des Prozesses eingeteilt werden - die notwendigen Argumente sollten schon vorbereitet sein.

Der Autor ist

Rechtsanwall in Wien.

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