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Sozialberater-ja oder nein?

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bei uns zunächst durch die politische Entwicklung Österreichs gekommen. Unter den Pensionisten befinden sich immer noch 7000 aus der Zeit der Monarchie, die ihren Dienst zwischen Teschen, Triest, Kaschau und Ragusa versehen haben. Zu ihnen stießen weitere, die in den zwanziger Jahren auf Grund der uns von den Kreditären der Ersten Republik zur Pflicht gemachten Einsparungen der „Genfer Sanierung“ abgebaut wurden. Dann kamen die politischen Pensionierungen von 1934, 1938 und 1945. Ihnen allen mußten laut Gesetz Pensionen ausgezahlt werden. Diese betragen insgesamt (inklusive der „berechtigten“ Pensionen) 2134,8 Millionen Schilling im Jahr. Für die aktiv Bediensteten zahlen die ÖBB jährlich 3158,7 Millionen aus. Der gesamte Sachaufwand der ÖBB kostet 2963 Millionen im Jahr, also bedeutend weniger als der Personalaufwand. Die „unberechtigten“, aus der politischen Entwicklung kommenden Pensionen machen 1570 Millionen aus, also nahezu die Hälfte. Man mag nun einwenden, daß es auch anderen öffentlichen Betrieben so geht, zum Beispiel der Post, aber bei keinem fällt es so ins Gewicht, denn keiner beschäftigt soviel Menschen wie die Bahn.

Die Pensionen sind jedoch nicht die einzigen fremden Lasten, welche die Bahnen zu tragen haben. Weitere kommen durch die sogenannten Sozi a 11 a r i f e hinzu, nämlich durch die1 Fahrpreisermäßigungen für Kinder, Schüler, Arbeiter und Angestellte, Invalide, öffentlich Bedienstete, Soldaten usw. Hiermit sind allerdings nicht die kommerziell vertretbaren Ermäßigungen bei Rundreisen, Hin-und Rückfahrten, Strecken- und Netzkarten usw. gemeint. Der also entstehende Entgang durch Ermäßigungen, die zwar vom staatlich-gesellschaftlichen Gesichtspunkt durchaus berechtigt sind, nicht aber in der Kalkulation eines gesunden Betriebes, beträgt 150 Millionen Schilling im Jahr.

Subventionstarife“

Einen weiteren Entgang an ihr sonst normal zukommenden Einnahmen erleiden die Bahnen durch die sogenannten subventionierten Frachttarife, die bekanntlich nicht von der Bahn, sondern vom Gesetzgeber, das ist vom Parlament, das bei uns Tarifhoheit besitzt, bestimmt werden. Es geht hierbei um die Förderung einzelner Produktionszweige, aber auch bestimmter Landesteile — zum Beispiel der weniger entwickelten oder der von den Grenzen oder Zentren weiter entfernten. Sie alle erhalten billigere Tarife von der Bahn für Transporte, die der Bahn mehr kosten, als sie hiermit einnimmt. Der Ausfall beträgt in diesem Jahr 310 Millionen Schilling. Wenn man alle diese zwar vom Staat, aber nicht von der Bahn als Betrieb vertretbaren Lasten zusammenrechnet, mapht das 2030 Millionen Schilling aus. Der im Staatsbudget 1962 vorgesehene Abgang der Bundesbahnen macht 1700 Millionen Schilling aus, also um 330 Millionen weniger als die fremden Lasten. Wenn diese der Bahn abgenommen werden würden, wäre sie imstande, die wegen des hohen Abgangs im Staatsbudget nicht gedeckten Erneuerungen von Betriebseinrichtungen (allerdings nicht Neuinvestitionen) zu bestreiten.

Die europäischen Verkehrsminister kommen alljährlich zusammen, um einander nicht nur ihr gemeinsames Leid zu klagen, sondern auch um zu berichten, wieweit sie Fortschritte bei der Normalisierung ihrer Betriebskonten gemacht haben. Solche Normalisierungen wurden bereits in der deutschen Bundesrepublik, in Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden durchgeführt. In Holland, wo die Bahnen privat sind, hat der Staat von vornherein die Verpflichtung übernommen, den pensionierten Eisenbahnern die Ruhebezüge auszuzahlen. Deren Berechtigung ist evident, weil die Beschäftigung eines Eisenbahners schon aus Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Kontinuität besitzen muß; die nur durch betriebliche Pensionsberechtigung insbesondere in frü heren Zeiten gewährleistet war. Es ist die Frage, ob Dienstpensionen noch in einer Zeit notwendig sein werden, in der jedermann auskömmlich altersversichert sein wird. Davon sind wir freilich noch weit entfernt. Indessen steht im Vordergrund, daß die Bahnen durch Normalisierung ihrer finanziellen Struktur instand gesetzt werden, ihre Leistungsfähigkeit und die Sicherheit der Reisenden zu erhöhen.

Als zu Beginn des Jahres 1957 in der deutschen Bundesrepublik die beiden Rentenversicherungs-Neurege-lungsgesetze, mit denen die dynamische Rente zur Durchführung gelangte, kundgemacht wurden, brachte die bekannte Hamburger Wochenzeitschrift „Der Spiegel“ eine Zeichnung, die den Paragraphenwald der Rentenreform darstellte; vor dem Eingang in denselben saß an einem Tisch, der mit dickleibigen Folianten beladen war, ein kahlköpfiger, bebrillter, alter Mann mit eisgrauem Bart — der Sozialberater. Und vor ihm stand ein gebrechliches Rentnerehepaar, gestützt auf Krücken, und erheischte Auskunft darüber, was es denn jetzt auf Grund der Reform erwarten dürfte, eine Auskunft, die es bei seinem Rentenversicherungsträger vergeblich erbeten hatte. Während der Durchführung der Reform gab es nämlich keine Auskünfte.

Seither haben zwischen Flensburg

und Berchtesgaden zahlreiche amtlich anerkannte Rentenberater — sie selbst nennen sich Rechtswahrer (o tausendjähriges Reich!) — die geschäftsmäßige Beratung der Versicherten und Rentner der deutschen Sozialversicherung aufgenommen. Dies gibt nun der von der Arbeiterkammer Wien herausgegebenen Monatsschrift „Arbeit und Wirtschaft“ den Anlaß, um von einer „tolldreisten“ Randerscheinung auf dem Gebiet des deutschen Rentenrechtes zu sprechen und diesen Rentenberatern Profitsucht vorzuwerfen. Es sei die Sache der selbstverwalteten Rentenversicherungsträger, ihre Versicherten und Rentner bzw.' die, welche es werden wollen, in eigener Regie zu beraten.

Ist diese Ablehnung in einer derart scharfen Form wirklich berechtigt und ist die Institution der Sozialberater — bei uns gibt es solche bis jetzt erst in Wien und Innsbruck — tatsächlich so ohne weiteres zu verdammen?

Am Auskunftsschalter

In den Anfängen unserer Rentenversicherung zu Beginn dieses Jahrhunderts, als Rentenansuchen noch Seltenheitswert besaßen, bereitete““ es jedem Beamten unserer Pensionsanstalt für Angestellte in Wien und ihrer Landesstellen ein wahres Vergnügen, auf Grund des damals in jedem Personalakt inliegenden Standesevidenz-blattes, das den gesamten Versicherungsverlauf aufzeigte, Besuchern alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Aber diese goldenen Zeiten sind längst vorbei; die Zahl der Versicherten und Rentner hat sich im Verhältnis zu damals ins Ungemessene vermehrt, immer neue Gesetze sind durchzuführen, eine Reform jagt die andere, und trotz aller Vergrößerung des Beamtenkörpers kann man die gestellten Aufgaben nur schwer bewältigen. Dabei besitzen die Rentenversicherungsträger gar keine Unterlagen mehr über den Versicherungsablauf jedes einzelnen, sondern sie erhalten sie von deir Gebietskrankenkasse, die sie während der Aktivität des Versicherten verwaltet, erst dann zugemittelt, wenn das Rentenansuchen' eingebracht wurde.

Nähert man sich dem Auskunftsschalter in einer Anstalt, so stößt man auf eine Schlange von Menschen, die, mit Nummern ausgestattet, deren Ausrufung erwartet. Und was kann dann der Auskunftsbeamte in den wenigen Minuten! die ihm für jede Person zur Verfügung stehen, viel sagen, zumal doch der Ratsuchende meist kaum im-

stände ist, seine Anfrage richtig und verständlich zu formulieren?

Denn da kommt noch etwas dazu: Es geht hier nicht um das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811, dessen herrliche, kristallklare Diktion auch dem kleinen Mann von der Gasse ohne weiteres zugänglich war. Es geht um das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz von 1955, das, auf der Deutschen Reichsversicherungsordnung und dem Angestellten-Versicherungsgesetz von 1911 beruhend, durch bisher acht Novellen derart unübersichtlich geworden ist, daß nur ganz wenige Berufsbeamte, die auf eine jahrelange

Praxis bei einem Versicherungsträger zurückblicken können, es völlig beherrschen. Dabei genügt es aber keineswegs, nur die Sparte genau zu kennen, in der man selbst beruflich tätig ist, schon die Wanderversicherung zwingt den Beamten dazu, sich

mit der gesamten Sozialversicherung eingehendst zu befassen. Und wie sehr auch die Kenntnis anderer Rechtsgebiete, wie besonders des Verfassungsrechtes, unentbehrlich geworden ist, zeigt gerade jetzt der Kampf um die Rentenruhensbestimmungen., Aber wie viele solcher Beamten gibt es? Und stehen diese für die Auskunftserteilung zur Verfügung?

Der arme Versicherte oder Rentenwerber, der von alledem nichts weiß, muß die ihm erteilte Auskunft auf Treu und Glauben als richtig hinnehmen und besitzt keinerlei Möglichkeit zu einer Überprüfung. Weiß er, in welchen Fällen der Versicherungsträger verpflichtet ist, ihm bei einer Abweisung einen Bescheid zukommen zu lassen, gegen den er dann vor dem Versicherungsgericht klagbar auftreten kann? Es hat sich leider in letzter Zeit bei den Versicherungsträgern vielfach die Praxis eingebürgert, bei Abweisungen in Leistungssachen die Betroffenen lediglich mit bloßen Mitteilungen oder Verständigungen abzuspeisen, womit dann die Klageerhebung in der Regel unmöglich geworden ist. Daß man die Herausgabe eines Bescheides durch eine Aufsichtsbeschwerde an das Sozialministerium erzwingen kann, weiß der Abgewiesene natürlich nicht.

Rechtsanwalt und Kammerberatung

Aber, so wird man sagen, warum wendet sich denn der Betroffene nicht an einen Rechtsanwalt? Nun. zunächst deshalb nicht, weil ihm die Mittel dazu fehlen, und dann, weil nahezu kein Advokat in dieser Materie bewandert ist; er müßte selbst sie erst eingehend studieren, und das kostet sehr viel Zeit und viel Geld. Aus diesen Gründen übernehmen die Rechtsanwälte solche Fälle in der Regel auch überhaupt nicht. Aber vielleicht könnte der sich geschädigt Glaubende an einen Arbeitnehmervertreter in der Selbstverwaltung der Versicherungsträger wenden? Nun, das

sind zumeist sehr hohe und sehr beschäftigte Herren, die im besten Fall den Fragesteller wiederum an einen Beamten der betreffenden Anstalt verweisen werden, und damit bleibt alles wieder beim alten. Der ursprünglich theoretisch so schöne Gedanke von der Selbstverwaltung der Versicherungsträger in der Sozialversicherung hat sich als eine schillernde Seifenblase erwiesen, die nur zu bald geplatzt ist; der großen Masse der Versicherten kommt in der Verwaltung der Anstalten nicht der geringste Einfluß zu, sie kennt ihre ernannten Vertreter zumeist nicht einmal dem Namen nach. Heute ist der Versicherungsträger eine Behörde wie jede andere. Und vergessen wir auch nicht seine Doppelstellung, er gibt als Behörde Bescheide hinaus (wenn er sich überhaupt dazu entschließt) und wird zur Gegenpartei, sobald der Rentenwerber oder Rentner damit nicht einverstanden ist und den Klageweg beschreitet.

Gebundene Hände ...

Da gibt es aber doch noch die A r-beiterkammern und die Rentnerverbände? Sicherlich werden diese für ihre organisierten Mitglieder etwas tun. Wo es aber um Grundsatzfragen geht, wo man befürchten muß, zu den Versicherungsträgern oder den an ihrer Spitze stehenden einflußreichen Persönlichkeiten, die oft da und dort Funktionen innehaben, in Widerspruch zu geraten, wird man auch bei ihnen keine sonderliche Be-

reitwilligkeit zum Eingreifen vorfinden. Wieder muß man hier auf die vielumstrittenen Rentenruhensbestimmungen hinweisen, in welcher Frage die Kammern bisher nicht die geringste Initiative entfaltet haben. Im „Recht der Arbeit“, dem wissenschaftlichen Organ des Arbeiterkammertages, wurde diesbezüglich erst vor kurzem in einem, übrigens sonst ausgezeichneten Beitrag von Dr. Egon Schäfer (Augustheft 1961) gesagt:

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