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Ein Gesetz für die Ärmsten

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bessere Honorarordnung den Arzt in der Praxis „freier“ machen wird, liegt seitens der Kassenärzte der ganzen Aktion zugrunde. Es ist keine leere Spekulation, wenn behauptet wird, der Arzt werde in Hinkunft mehr dem Kranken als dem Anspruchsberechtigten beziehungsweise dem Neurotiker und „Medikoklasten“ dienen. Diese gerade vom Standpunkt einer Krankenversicherung zu begrüßenden Wirkungen werden viel zu wenig von den derzeitigen Verhandlungspartnern der Ärzte beachtet.

Die Argumente der Ärzte werden zwar angehört, aber sie dringen nicht durch; die Laien der Kassenbürokratie können aber nicht zu solchen selbstverständlichen Konklusionen kommen, weil sie sich nicht in die tägliche Arztpraxis hineindenken können.

Es geht um mehr

Freilich wollen die Ärzte damit auch noch mehr erreichen. Sie möchten ihren „Praxisumsatz“ an aufgewandter Nerven- und Arbeitskraft senken, sie möchten das Volumen ihrer Arbeit zugunsten der Qualität steigern. Sie wollen sich in der gewonnenen Zeit weiterbilden. Sie möchten Zeit zur physischen Restaurierung haben, um ihren schweren Dienst auch ohne Reduktion der durchschnittlichen Lebenserwartung durchstehen zu können. Sie wollen aber — und sie schauen dabei in die unmittelbare Zukunft — auch nicht haben, daß es in wenigen Jahren zu einem Mangel an praktischen Ärzten kommt, weil der junge Nachwuchs nicht mehr daran denkt, sich „substantiell“ durch Ausübung einer Prakti-schen-Arzt-Praxis zu gefährden. Das alles bedeutet mehr als nur Geld allein. Das ist auch kein „Moralmäntelchen“,

das sich die Ärzte umhängen, weil sie Geld verlangen; das sind Tatsachen, die jeder kennt, zumindest aber fühlt; auch bestimmte Funktionäre der Krankenkassen und der Sozialversicherung.

Damit kommen wir aber zurück auf die eingangs beschriebenen Wurzeln. Der „Erfüllungsgehilfe“ geistert noch in manchen Köpfen, wo längst gleichberechtigte Partnerschaft vorherrschen sollte, glauben einige wenige das Rad zurückdrehen zu können. Dazu bedienen sie sich eigenartiger Argumente. Sie sagen, daß es den Ärzten gar nicht nur um diese durchaus einleuchtenden Dinge gehe; das sei nur vorgetäuscht. In Wirklichkeit gebe es „Hintermänner“, die die Ärzte vorschieben, um den Abbau von sozialen Rechten der Arbeiter und Angestellten auf diese Weise vorzubereiten.

Daran ist kein Wort wahr. Als Ärztevertreter sieht man täglich, wie schwer die Ärzte für den ihnen aufgezwungenen Honorarkampf zu haben sind, denn sie greifen nach wie vor ungern zu diesem äußersten Mittel, obwohl es um ein Problem geht, das als „Nervus rerum“ schwer genug wiegt. Die Ärzte sind eher zögernd. Niemand jubelt und niemand begrüßt die kommenden Maßnahmen.

Wer dies aus eigener Erfahrung kermt, kann mit gutem Gewissen bestreiten, daß sich die Ärzte jemals für fremde nichtärztliche Interessen vor irgendeinen Karren spannen lassen. Dazu geben sie sich sicher nicht her, und ganz besonders nicht für politische Ziele.

Niemand kennt die wirtschaftlich finanzielle Lage der großen Masse der Patienten besser als der Arzt.

Es sind gefährliche Kombinationen,

die gegenwärtig mit den Begriffen neue Honorarordnung, Reformbestrebungen und Abbau sozialer Rechte angestellt werden. Die Ärzteschaft ist ohne Zweifel für eine Reform der Sozialversicherung. Sie hat auch diesbezüglich konkrete Vorstellungen, und sie gehen manchmal sogar konform mit den Bestrebungen einsichtiger Sozialmanager.

Reform tut not

Ganz allgemein wird man bei der künftigen Reform mehr das Versicherungsprinzip im Kassenwesen beachten müssen und dem Arzt, dem „gleichberechtigten Partner“, jene Stellung wiedergeben, die ihm zukommt und die er haben muß, wenn das Ganze auf die Dauer funktionieren soll. Dazu muß man aber seitens des „Apparates“ vom hohen Roß heruntersteigen und nur noch über jene Dinge reden, die man wirklich versteht.

Das muß der Grundtenor der Reform sein, und nicht die Frage, ab welchem Einkommen der Selbstbehalt eingeführt werden muß. Das ist eine wohl wichtige, aber nicht von den Ärzten allein abhängige Frage. Geändert muß auf jeden Fall nicht nur die „Mechanik“, sondern auch der „Geist“ unseres Kassenwesens werden. Je früher, je besser. Und wenn man das uns Ärzten unterschiebt, so tragen wir gerne die Verantwortung für unsere Feststellungen und Erkenntnisse. Trennen wir also die Dinge. Sprechen wir jetzt von der Neukonstruktion der Honorarordnung, die akut durchzuführen ist, und reden wir dann alle gemeinsam über die notwendige und unausbleibliche Reform der Sozialversicherung! Aber als gleichberechtigte Partner!

Erzbischof Kardinal Dr. König hat in seiner Neujahrsbotschaft betont, daß uns der bescheidene Wohlstand, dessen wir uns erfreuen, nicht unempfindlich „gegenüber der Not und dem Elend, die für einen gewiß klein gewordenen Kreis von Mitbürgern noch bestehen“, -Machen dürfe. •

Diese Mahnung fiel zeitlich mit der Aussendung eines vom Bundesmini-s sterium für soziale Verwaltung ausgearbeiteten Gesetzentwurfes zusammen, der eben versucht, sich jener Personenkreise anzunehmen, die bisher durch das System der sozialen Sicherheit noch nicht oder nicht genügend geschützt worden waren: die körperlich und geistig Behinderten, beispielsweise die Blinden, Tauben, Gelähmten, Tuberkulosen, Herz- und Geisteskranken usw.

Die Probleme dieser Menschen und ihre Lösung sind in den letzten Jahren immer mehr Diskussionsgegenstand der internationalen und wissenschaftlichen Erörterungen geworden, deren Ergebnis sich unter dem Begriff „Rehabilitation“ zusammenfassen läßt.

Aus eigener Kraft

Unter Rehabilitation oder, wie der Entwurf es nennt, beruflicher Eingliederungshilfe ist ein Verfahren zu verstehen, durch das ein physisch oder psychisch Behinderter so weit gebracht wird, daß er seinen Lebensbedarf ganz oder zumindest zum größten Teil aus eigener Kraft erwerben kann. Der Verlauf dieses Verfahrens wird von Faktoren bestimmt, die in jeder seiner Phasen einen verschieden starken Einfluß ausüben. So steht am Anfang zumeist die medizinische Behandlung des Behinderten im Vordergrund. Dieser folgen beschäftigungs- und arbeitstherapeutische Maßnahmen.

Die berufliche Eingliederung ist -die freiwillige und aktive Mitwirkung des Behinderten vorausgesetzt — das Ergebnis der Arbeit eines Teams von Fachleuten, das Ärzte, Berufsberater, Psychologen, Berufsausbildner, Physiotherapeuten und zumeist noch andere Spezialisten umfaßt.

„Geschützte Arbeit“

Die berufliche Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, den Behinderten so weit wiederherzustellen, daß er auf dem Arbeitsmarkt mit seinen gesunden Kollegen konkurrieren, also ohne besondere Schwierigkeiten in den Produktionsprozeß eingeschaltet werden kann. Nun gibt es aber Behinderte, die trotz beruflicher Eingliederungshilfe nicht mehr so weit wiederhergestellt werden können. Dennoch muß man es vermeiden, aus solchen Leuten ent-

täuschte Rentner zu machen. Dafür spräche nicht allein der Umstand, daß sie der Allgemeinheit weniger zur Last fallen, wenn sie wenigstens einen Teil ihres Lebensbedarfes selbst verdienen, sondern daß dem Menschen nicht ein wesentlicher Teil seines Lebensinhaltes geraubt ■ wird, wie dies ebenfalls Kardinal Dr. König hervorhob, als er für die alten Menschen das Recht auf Arbeit reklamierte: „weil sie das Bewußtsein haben, noch gebraucht zu werden, weil ihnen die Arbeit noch Lebensfreude und Lebensinhalt ist“!

Einen besonderen Aspekt gewinnt die berufliche Eingliederungshilfe außerdem in einer konjunkturellen Situation, die auf gewissen Sparten des Arbeitsmarktes zu Mangelerscheinungen geführt hat. Durch die berufliche Eingliederung wird nämlich nicht nur das Arbeitskräftepotential an sich er-

weitert, sondern man kann Mangelberufen neue Arbeitskräfte zuführen.

Ein Gebrechen kann natürlich so schwer sein, daß es trotz intensivster Bemühungen nicht gelingt, den Behinderten vollständig einzugliedern oder ihn wenigstens zur geschützten Arbeit zu befähigen. In solchen Fällen müßten sozialethische Überlegungen dahin führen, ihm ein gewisses Unterhaltsminimum sicherzustellen.

Der Entwurf statuiert einen Rechtsanspruch auf Fürsorge für Behinderte und sieht im wesentlichen drei Arten von Leistungen vor:

• berufliche Eingliederungshilfe,

• geschützte Arbeit,

• Beihilfe.

Die Leistungen werden nur dann gewährt, wenn der Behinderte einen Antrag stellt. Doch bewirkt dieser Antrag, daß, falls dies nötig sein sollte, mehrere oder auch alle Leistungen nacheinander in der individuell erforderlichen Reihenfolge von Amts wegen zuerkannt werden. Daraus, wie auch aus dem Zweck des Entwurfes ergibt sich, daß der Behinderte keinen Anspruch auf eine bestimmte der drei Leistungen hat. Es muß der Behörde überlassen bleiben, die sich auf das Urteil des aus Sachverständigen be-

stehenden Teams stützen wird, zu entscheiden, welche davon zu gewähren ist.

Die berufliche Eingliederungshilfe umfaßt alle von der Wissenschaft als notwendig und zweckmäßig bezeichneten Maßnahmen. Die geschützte Arbeit soll in Form von Arbeitsplätzen gewährt werden, die entweder mit Hilfe des Bundes so eingerichtet sind, daß der Behinderte in ihnen arbeiten kann, oder für welche die Behörde Zuschüsse gibt, um den Produktivitätsverlust für den Arbeitgeber wettzumachen.

Beihilfe nach Lebensbedarf

Mißlingt die berufliche Eingliederung und ist es daher auch nicht möglich, den Behinderten auf einem geschützten Arbeitsplatz zu beschäftigen, dann wird ihm eine Beihilfe gewährt. Allerdings hängt die Gewährung nicht allein von diesen Voraussetzungen ab, sondern auch von den Einkommensverhältnissen des Behinderten. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nach dessen Lebensbedarf, den Sorgepflichten und den sonstigen Einkünften des Behinderten. Die Bestimmungen wurden daher nach demselben Prinzip aufgebaut, das den Vorschriften des Pen-sionsversicherungsrechtes über die Ausgleichszulage zugrunde liegt.

In Österreich war die Behinderten-fürsorge auch vor diesem Gesetzentwurf nicht unbekannt. Für die Kriegsversehrten wurde durch das Kriegsopferversorgungsgesetz, für die Opfer der politischen Verfolgung durch das Opferfürsorgegesetz, für Personen, die Arbeitsunfälle erlitten hatten, durch die Sozialversicherung, und schließlich für viele Hilfsbedürftige durch Einrichtungen der Länder und Gemeinden im Bereich der öffentlichen Fürsorge vorgesorgt. Besonders die Zusammenarbeit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Länder und der Landesarbeitsämter führte zu sehr schönen Ergebnissen. Dennoch muß man bei Vergleichen mit der Situation in anderen sozialpolitisch fortgeschrittenen Staaten sagen, daß sich die Behindertenfürsorge in Österreich trotz beachtlicher partieller Erfolge erst im Anfangsstadium befand, wofür die mangelnde Koordination die Hauptursache bildete. Sie erreichte ein relativ hohes Niveau auf medizinischem Gebiet, stand aber schon im Bereich der vorwiegend beruflichen Rehabilitation Schwierigkeiten gegenüber. Als einzige bedeutende Form der geschützten Arbeit wurde das Invalideneinstellungsgesetz geschaffen, das jedoch viele Behinderte ausschließt.

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