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P. JOHANNES KÖBERL / „SPÄHTRUPP GOTTES“

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Sein Vater hatte noch „zwa harbe Rappen“, denn er war ein Alt-Wiener Fiaker. Der Sohn jedoch zog als Missionar nach Indonesien, um das Wort Gottes zu predigen, und wurde einer der erfolgreichsten Pfadfinder Gottes. In seiner 45jährigen Mtssions-tätigkeit hat der heute 75jährige Pater Johannes Köberl von den Steyler Missionaren 30.000 Indonesier getauft. Pater

Köberl wurde 1890 als zweites Kind — der erste Sohn — einer dreizehnköpfigen Familie geboren, niemand ahnte damals, daß er so „aus der Art schlagen werde“. Bald zeigte sich im Knaben der Ruf zum Priesteramt, der Vater ließ den Buben ohne Widerstand das Gymnasium besuchen. Dann vollzieht sich alles planmäßig: 1910 Matura, 1916 Priesterweihe injd nach Ende des Weltkrieges endlich Mission: Nach Indonesien deshalb, weil eine asiatische Grippewelle die holländischen Missionäre hinweggerafft hatte. P. Köberl fragt nicht lange; er geht dorthin, wo er gebraucht wird.

Mit neun Mitbrüdern landet der tatendurstige junge Priester 1919 auf Flores, der zweitgrößten der Kleinen Sundainseln. Dieser winzige Spähtrupp Gottes wurde bald durch 24 weitere Missionare verstärkt, die man zusammen mit den Deutschen aus der früheren Kolonie Togo vertrieben hatte. Schon die ersten Tage auf Flores boten eine Vorahnung der kommenden Schwierigkeiten: eine kirchenfeindliche Politik hatte die scheuen Eingeborenen gegen die

ahnungslosen Priester aufgehetzt. Man trieb diese christenfeindliche Haltung noch auf die Spitze, indem man die zahlreichen Mohammedaner überall favorisierte. Die damals gebräuchliche Tendenz „beter turks dan paaps“ mußte P. Köberl oft sehr hart am eigenen Leibe spüren. Während sich in Ostflores trotz dieser Widerstände das Christentum sehr rasch verbreitete — in zehn Jahren um 160.000 Seelen —, war der wildere Westen der Insel den Missionaren bis zur Mitte der zwanziger Jahre verschlossen.

Die Missionierung von West-fiores ist das große Lebenswerk des Wieners: Die kriegerischen Stämme der Hochebene waren nicht so leicht für das Neue zu gewinnen. Tagelang kam der tapfere Pater nicht aus dem Sattel seines Pferdes, Gift, Feuerattentate, Verfolgungen und scharf geschliffene Speere konnten ihn von setner segensreichen Tätigkeit genausowenig abhalten wie die wilde Hochgebirgslandschaft ohne jeden gebahnten Weg. Kontakte bekam er zunächst nur durch den Samariterdienst an Kranken urd Verwundeten.

Langsam, mühevoll gelang es ihm dann, die Menschen zu bewegen, ihre Kinder in die Missionsschulen zu schicken. Und durch die Schule und die Jugend kam allmählich auch das Vertrauen der Erwachsenen.

Heute finden sich dort, wo 1925 noch kein einziger Katholik war, 150.000 getaufte Seelen. Der unerbittliche zweite Weltkrieg zerstörte zwar viele der mühevoll errichteten Kirchen, Schulen und Missionsstationen, dem tiefen Glauben der Bevölkerung konnte er nichts mehr anhaben.

Die wirtschaftliche Notlage auf Flores hat sich seit dem Kriegsende kaum gebessert; so nahm P. Köberl nochmals die anstrengende Reise auf sich, um in Österreich und Deutschland mit Vorträgen, Predigten und Aufrufen für seine notleidenden Missionskinder „zu betteln“. Wenn er Ende Juli, vollbepackt mit Spenden, seine Heimat verlassen wird — im Bewußtsein, sie nie mehr wiederzusehen — dann nimmt er auch die Gewißheit mit sich, daß die Kirche mit solchen Männern nie untergehen wird.

uheben, daß der Entwurf an der biologischen Vaterschaft festhält. Die Ausprägung des biologischen Prinzips führte zu einer Definition, „Vater eines unehelichen Kindes“ ist der Mann, der es gezeugt hat“. Auf Grund dieser Definition kann aber in Extremfällen auch der Vater eines mit der Gattin eines anderen Mannes im Ehebruch gezeugten Kindes die Feststellung seiner Vaterschaft verlangen, obwohl der Ehemann der Frau das Kind als sein eigenes anerkannt hätte. Eine vielleicht noch zu rettende Ehe könnte durch ein solches Verlangen des Kindesvaters vollends zerstört werden. Es müßte im Entwurf Vorsorge getroffen werden, daß das Verlangen nach Feststellung der Vaterschaft erst nach erfolgter Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes durch den Ehemann der Mutter gestattet ist.

Anderseits ist trotz aller Erfolge der Medizin ein positiver Beweis der Vaterschaft noch immer nicht voll möglich, so daß also der Entwurf an der Vermutung des geltenden 163 ABGB festhalten muß, daß die Vaterschaft jenes Mannes vermutet wird, der der Mutter in der Zeit vom 302. bis zum 180. Tage vor der Geburt beigewohnt hat. Nach dem derzeit geltenden Recht müßte der in Anspruch genommene Mann beweisen, daß er nicht, der Vater sein kann beziehungsweise daß die Vaterschaft eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Nun sieht aber der Entwurf vor, daß bei gleicher Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft mehrerer Männer für diese Männer die oben angeführte Vermutung nicht gilt, daß das Kind also den positiven Beweis führen muß, wer Vater ist, was im allgemeinen eben nur schwer gelingen wird.

So kann es also nach dem Entwurf einerseits zur Feststellung einer außerehelichen Vaterschaft kommen, wo diese gar nicht erwünscht ist, anderseits aber das Kind mangels eines positiven Beweises ohne Vater dastehen, was ja auch der Absicht des Entwurfes zuwiderläuft. Gerade die moderne Wissenschaft aber zeigt hier, daß die Dinge noch sehr in Fluß sind, und es wäre daher wünschenswert, mit einer Änderung des 163 zuzuwarten, bis medizinisch eine positive Feststellung der Vaterschaft möglich ist.

Die Rechte des Vaters

Ausgehend von der Anschauung, daß auf Grund der biologischen Methode und mit Hilfe der Ergebnisse der modernen Wissenschaft der wirkliche Vater eher ermittelt werden kann als bisher, räumt der Entwurf gemäß seinem Grundsatz, die Beziehungen zwischen Vater und Kind zu vertiefen, dem außerehelichen Vater eine Reihe von Rechten ein, die er früher nicht besaß. Leider ist dabei zu bemerken, daß einige der Bestimmungen teilweise über das Ziel schießen.

Wie bisher ist auch im Entwurf vorgesehen, daß der Ehemann der Mutter dem Kind seinen Namen geben kann, um dem Kind das leichtere Einleben in seine Familie zu ermöglichen. Daß dabei nun der uneheliche Vater seine Zustimmung geben muß, liegt zwar auf der Linie des Entwurfes, kann aber zu schweren Streitigkeiten und Schikanen führen. Vollkommen neu ist, daß auch der außereheliche Vater dem Kind seinen Namen geben kann. Der Entwurf macht dies für den Fall, daß der Kindesvater verheiratet ist, von der Zustimmung seiner Frau abhängig. Das ist gerecht und billig, weil es sich hier um ein höchstpersönliches Recht der Frau handelt.

Problematisch ist daher die Bestimmung, daß diese Zustimmung der Ehefrau, wenn sie von ihr aus ungerechtfertigten Gründen verweigert wird, durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann. Das bedeutet nämlich eindeutig einen Eingriff in jenes höchstpersönliche Recht der Frau, zu entscheiden, ob ihr

Mann einem außerhalb der Ehe gezeugten Kind seinen Namen, der auch ihr Name ist, geben darf oder nicht. Eine Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau ist daher nur dort zulässig, wo das in Frage stehende Kind von ihrem Mann vor Eingehung der Ehe gezeugt wurde. Im anderen Fall ist dieser Eingriff in ihr höchstpersönliches Recht abzulehnen.

Die Unterhaltspflicht

Der Entwurf beseitigt auch die bisherige primäre Unterhaltspflicht des außerehelichen Vaters und bestimmt, daß die Verpflichtung, dem Kind Unterhalt zu leisten, Vater und Mutter in gleicher Weise trifft. Das ist zwar eine Angleichung an die bisher geübte Praxis, wird aber im Effekt eine Schlechterstellung der unehelichen Mutter bewirken, weil sie zwar bisher immer schon den Unterhalt des Kindes bestreiten mußte, wenn der Vater nicht gezahlt hat, nun aber hat sie zur Hereinbringung ihrer Forderung gegen den Vater nur mehr die Möglichkeit, im Prozeßweg Regreß zu nehmen, und kann nicht sofort zugunsten der ein-

mal festgestellten wiederkehrenden Leistung Exekution führen.

Die Mutter, die die Erziehung und Pflege des Kindes ausübt, wird durch den Entwurf auch verpflichtet, die Ansichten des Vaters in wichtigen Angelegenheiten der Erziehung des Kindes, insbesondere Schulbildung, Berufsausbildung, religiöse Erziehung usw., anzuhören. Wie schon das

Zustimmungsrecht des Vaters bei der Namensgebung durch den Ehemann der Mutter, kann auch diese Bestimmung schwere Zerwürfnisse mit sich bringen. Wenn das Justizministerium schon auf dem Anhörungsrecht des Vaters besteht, so wird die entsprechende Anhörungspflicht wohl besser dem Vormund oder dem Vormundschaftsgericht, nicht aber der Mutter aufzuerlegen sein.

Sicher ist im Interesse der stärkeren persönlichen Beziehung zwischen Vater und Kind ein persönlicher Verkehr zwischen beiden zu begrüßen, sofern das Kind nicht ohnehin beim Vater lebt. Doch mahnen auf diesem Gebiet die bisherigen schlechten Erfahrungen zur Vorsicht.

Bedenklich erscheint es auch, daß unter Umständen der Vater zum Vormund des unehelichen Kindes bestellt werden kann. Eine solche Bestellung wird doch nur dort zweckmäßig sein, wo der Vater die Erziehung und Pflege des Kindes ausübt. Sonst ist im Gesetz vorzusehen, daß der Mutter bei der Bestellung eines Einzelvormunds ein Vorrangsrecht einzuräumen ist, Würdigkeit und Fähigkeit in beiden Fällen vorausgesetzt.

Das Erbrecht

Nach dem Entwurf hat das uneheliche Kind nunmehr nicht nur nach der Mutter und ihren Verwandten, sondern auch nach dem Vater ein gesetzliches Erbrecht. In weiser Zurückhaltung bestimmt der Entwurf aber, daß ein solches Erbrecht nur dann besteht, wenn entweder der Vater zur Zeit seines Todes weder verheiratet war noch Kinder hinterließ oder Witwe und Kinder nicht erben können, oder, wenn er zwar eine Witwe hinterließ, daß das uneheliche Kind dann nur jenen Anteil am Vermögen erhält, der der Witwe nach gesetzlichem Erbrecht nicht zufallen würde. Eine ähnliche Regelung findet auch das Erbrecht des unehelichen Vaters gegenüber dem Kind, wobei dieses Erbrecht auch davon abhängig gemacht wird, daß das Kind zur Zeit seines Todes nicht verheiratet ist; neben Kindern des unehelichen Kindes hätte der Vater ja kein gesetzliches Erbrecht.

Einiges wäre noch zu den verfahrensrechtlichen Änderungen, die der ..Entwurf..vorsieht, zu sagen. Der Ent- 'w\itf entschied sidh “für die Beibehaltung des streitigen Verfahrens, wobei jedoch weitgehende Änderungen der Verfahrensvorschriften notwendig waren, um der Besonderheit des Prozesses Rechnung zu tragen. So ist es u. a. möglich, mehrere Männer, deren Vaterschaft vermutet wird, zugleich zu klagen, um so eine Vielzahl kostspieliger Prozesse zu sparen.

Daß der Entwurf für das Verfahren das Landes- oder Kreisgericht und nicht das Bezirksgericht vorsieht, ist bedauerlich, weil gerade in ländlichen Gegenden die lokalen Kenntnisse des Richters von großer Bedeutung sind, insbesondere was die Glaubwürdigkeit der Parteien und der Zeugen betrifft. Außerdem ist die Reise zum Landesgericht oft mit längerer Fahrt und mit hohen Kosten verbunden.

Trotz dieser kritischen Bemerkungen ist die Initiative des Ministeriums zu begrüßen; es wäre aber zu wünschen, daß der Text des Entwurfes noch mehr dem in den erläuternden Bemerkungen aufgestellten Grundgedanken Rechnung trage, daß man also nicht eine Gleichschaltung des unehelichen Kindes mit dem ehelichen versuchen soll, sondern auf die besondere Situation des unehelichen Kindes Rücksicht nimmt.

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