Seit nahezu 50 Jahren vom Staate voll anerkannt, jedem im Arbeitsleben Stehenden bestens vertraut, ist der Kollektivvertrag keineswegs so problemlos, wie es den meisten scheint. Seine faktische Bewährungsprobe hat er freilich in Jahrzehnten bestanden. Sein Erfolg rührt daher, daß er kein Geschöpf der grauen Theorie ist, sondern sich zunächst neben dem Gesetz in der gesellschaftlichen Wirklichkeit des aus klingenden 19. Jahrhunderts seinen Weg bahnen mußte. Das rechtlich Neue am Kollektivvertrag ist der Umstand, daß zwei Parteien (in der Regel ein Arbeitgeber- und ein