Nun liegt die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1950 vor, mit der die Nichtigkeitsbeschwerde zweier katholischer Priester verworfen wurde, die vom Erstgericht verurteilt worden waren, weil sie eine kirchliche Trauung vor der standesamtlichen Trauung der Brautleute vorgenommen hatten. Es war bereits bekannt, daß der Oberste Gerichtshof sich in dieser Entscheidung auch mit der Frage der religiösen Freiheiten beschäftigt und dazu Stellung genommen hatte, inwieferne eine kirchliche Trauung mit der öffentlichen Ordnung, die unter gewissen