Die am 21. und 22. November in Wien abgehaltene Herbstkonferenz der österreichischen Bischöfe hat beschlossen, eine oberhirtliche Weisung vom 18. Juli 1938 mit sofortiger Wirksamkeit außer Kraft zu setzen. Diese Weisung war damals erlassen worden, als durch die nationalsozialistischen Machthaber dem österreichischen Volk das sogenannte groß-deutsche Eherecht aufgezwungen wurde und in Verbindung damit auch das reichs-deutsche Personenstandsgesetz, dessen 67 bestimmte, daß „wer die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, bevor die Ehe vor einem Standesbeamten
Die erfreulich günstige Aufnahme der Gründung einer „österreichischen Gesellschaft für Kircįenrecht“ gewinnt über den eigentlichen Kreis der Beteiligten an Bedeutung, weil sie mehr als ein Beweis dafür ist, daß die Pflege dieser Disziplin in Lehre und Praxis zu den festen Bestandteilen der am Rechtsleben in Österreich interessierten Kreise gehört. Die Gründer machten sich dabei das Beispiel zunutze, das ähnliche Vereinigungen gaben, vor allem die blühende „Gesellschaft für kanonisches Recht“, die seit einigen Jahren Wissenschaft und Praxis des Kirchenrechts in den