Auskunftspflicht vs. Amtsgeheimnis

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Der Staatsanwalt hat im Todesfall Haider Details bekannt gegeben, noch bevor dessen Familie Akteneinsicht nehmen konnte. In dieser Situation ist eine öffentliche Stellungnahme eine heikle Angelegenheit, die viel Fingerspitzengefühl und eine sorgfältige Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen erfordert.

Alkohol im Blut, zu schnell unterwegs, das sind sicher Informationen über eine prominente Person, die uns interessieren dürfen. Aber die Schilderung von Verletzungen eines Verstorbenen dient wohl nur der Befriedigung unserer Neugier und Sensationslust. Der Informationswert ist gering. Es reicht zu wissen, dass Haider schwere Verletzungen erlitten hat, die jede für sich genommen, zu seinem Tod geführt hätte.

Auffällig ist, dass Auskünfte von Behördenvertretern über geheime, private, ja intime Angelegenheiten neuerdings ganz offiziell erfolgen. Aktenteile wurden ja nicht - wie in vielen anderen Fällen und von wem auch immer - "hintenrum" an die Medien gespielt. Im Bemühen, einer Auskunftspflicht gerecht zu werden, werden aber zunehmend Geheimhaltungspflichten vernachlässigt.

Gerade in Zeiten von Live-Pressekonferenzen darf man sich also nicht wundern, wenn geheime Details ungefiltert medial verbreitet werden. Es würde wohl die journalistische Sorgfaltspflicht überspannen, wollte man die Verantwortung dafür den Medien aufbürden.

Hier müssen die Behörden in die Pflicht genommen werden. Das österreichische Amtshaftungsrecht wird solchen Verletzungen nicht gerecht. Die Familie Haiders hat zwar eine Anzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Amtsmissbrauches eingebracht. Immateriellen Schadenersatz gibt es aber keinen. Ein zeitgemäßes Informations- und Auskunftspflichtgesetz und geeignete Schulungsmaßnahmen für Behördenvertreter im Umgang mit Medien könnten schon im Vorfeld Abhilfe schaffen.

Die Autorin ist Medienanwältin in der Kanzlei coop-recht und vertritt u. a. den "Standard".

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