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Fiona Grasser (eigentlich: Fiona Pacifico Griffini-Grasser) ist auch im Persönlichkeitsschutzrecht sehr präsent. Sie hat bereits zahlreiche Anträge nach dem Mediengesetz wegen Verletzung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches und Klagen wegen Verletzung ihres Bildnisschutzes gegen verschiedenste (Boulevard-) Medien angestrengt. Die Erfolgsquote ist durchaus beachtlich. Die jeweiligen Medieninhaber werden regelmäßig zur Unterlassung und zu Entschädigungszahlungen „verdonnert“.

Die Sachverhalte sind fast immer im Wesentlichen gleich: In üppig bebilderten Artikeln werden Angelegenheiten aus ihrem Privat- und Intimleben präsentiert.

Für den Bildnisschutz gilt weitgehend: Auch prominente, allgemein bekannte Personen, die sonst gerne für Fotografen und Kameraleute posieren, sind kein Freiwild. Die Verbreitung ihrer Bilder ist also nicht schrankenlos zulässig. Sie haben genauso wie Privatpersonen, die nicht in der Öffentlichkeit stehen, einen Anspruch darauf, dass ihre Persönlichkeit und ihre Intimsphäre geschützt werden.

Selbst wenn das Bild nicht ent- oder bloßstellend wirkt, ist eine Veröffentlichung dennoch unzulässig, wenn die abgebildete Person durch den Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgegeben wird. Die Person darf auch nicht mit Vorgängen in Verbindung gebracht werden, mit denen sie nichts zu tun hat.

Von der medialen Realität werden diese rechtlichen Rahmenbedingungen allerdings vollkommen in den Hintergrund gedrängt und deren Verletzung wird daher die Gerichte auch in Zukunft laufend beschäftigen. Viele Medien veröffentlichen ja trotz zahlreicher Verurteilungen weiterhin intime Details über Prominente. Entschädigungen und Prozesskosten werden bereits vor der Veröffentlichung mitkalkuliert. Das ist eine einfache Rechnung, die noch immer „aufgeht“.

* Die Autorin ist Medienanwältin in der Kanzlei coop-recht und vertritt u.a. den „Standard“

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